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Gesetz
zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro);
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 5. Oktober 1989 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung vom 16. Mai 1989 (GV. NW. S. 310) wird nachstehend der vom 1. Oktober 1989 an geltende Wortlaut des Gesetzes zur Landesentwicklung vom 19. März 1974 (GV. NW. S. 96) unter Berücksichtigung der Änderungen durch

Artikel I des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Landesentwicklung vom 16. Mai 1989 (GV. NW. S. 310) bekanntgemacht.

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gesetz
zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Oktober 1989

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Grundsätze der Raumordnung
und Landesplanung

§ 1

Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes

§ 2

Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

§ 3

Berücksichtigung der Raumordnung des Bundesgebietes und Europas

§ 4

Bestmögliche Entwicklung aller Teile des Landes

§ 5

Abgrenzung von Bereichen der öffentlichen Verwaltung

§ 6

Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte

§ 7

Siedlungsräumliche Schwerpunktbildung im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung

§ 8

Entwicklung von Verdichtungsgebieten

§ 9

Entwicklungsschwerpunkte in Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur

§ 10

Standortvoraussetzungen für die Entwicklung der Erwerbsgrundlagen

§ 11

Funktionsgerechte und umweltverträgliche Einbindung von Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen und -leistungen

§ 12

Förderung der Standortgunst des Landes im Rahmen der Verkehrsplanung

§ 13

Grundelemente von Entwicklungsachsen

§ 14

Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung

§ 15

Schutz der Bevölkerung

§ 16

Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung

§ 17

Landwirtschaft und Wald

§ 18

Vorsorgende Sicherung von Rohstofflagerstätten

II. Abschnitt

Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung
für die räumliche Struktur des Landes

§ 19

Grundzüge der Raumstruktur

§ 20

Siedlungsraum und Freiraum

§ 21

Gebiete mit unterschiedlicher Raumstruktur

§ 22

Zentralörtliche Gliederung

§ 23

Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen

III. Abschnitt

Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung
für Sachbereiche

§ 24

Städtebau und Wohnungswesen

§ 25

Gewerbliche Wirtschaft

§ 26

Energiewirtschaft

§ 27

Landwirtschaft und Forstwirtschaft

§ 28

Verkehr und Leitungswege

§ 29

Erholung, Fremdenverkehr, Sportanlagen

§ 30

Bildungswesen

§ 31

Gesundheitswesen, Sozialhilfe, Jugendhilfe

§ 32

Naturschutz und Landschaftspflege

§ 33

Wasserwirtschaft

§ 34

Abfallentsorgung

§ 35

Gebietsbezogener Immissionsschutz

IV. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 36

Entfaltung des Landesentwicklungsprogramms

§ 37

Rechtswirkung der Grundsätze und allgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung

§ 38

Inkrafttreten

I. Abschnitt

Grundsätze der Raumordnung
und Landesplanung

§ 1
Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes

Die räumliche Struktur des Landes ist unter Beachtung der Bevölkerungsentwicklung, der natürlichen Gegebenheiten, der Erfordernisse des Umweltschutzes sowie der infrastrukturellen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse so zu entwickeln, daß sie der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am besten dient.

§ 2
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

Die natürlichen Lebensgrundlagen (Luft, Wasser, Boden, Pflanzen- und Tierwelt) sind zu schützen. Für die sparsame und schonende Inanspruchnahme der Naturgüter ist zu sorgen. Die nachhaltige Leistungsfähigkeit und das Gleichgewicht des Naturhaushalts sollen erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden. Dementsprechend ist der Sicherung und Entwicklung des Freiraums besondere Bedeutung beizumessen. Bei Nutzungskonflikten ist den Erfordernissen des Umweltschutzes Vorrang einzuräumen, wenn Leben und Gesundheit der Bevölkerung oder die dauerhafte Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet sind.

§ 3
Berücksichtigung der Raumordnung
des Bundesgebietes und Europas

Die angestrebte räumliche Struktur des Landes soll sich in die Raumordnung des Bundesgebietes einfügen und die europäische Zusammenarbeit entsprechend der verkehrsgünstigen Lage, der Bedeutung der Bevölkerungskonzentration und der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtungen Nordrhein-Westfalens insbesondere im nordwesteuropäischen Raum fördern.

§ 4
Bestmögliche Entwicklung aller Teile des Landes

Alle Teile des Landes sollen im Rahmen der für das Land angestrebten räumlichen Struktur bestmöglich entwickelt werden. In allen Teilen des Landes sollen dementsprechend Voraussetzungen für gleichwertige Lebensbedingungen geschaffen werden.

§ 5
Abgrenzung von Bereichen der
öffentlichen Verwaltung

Bei der räumlichen Abgrenzung von Bereichen der öffentlichen Verwaltung, vor allem der staatlichen und kommunalen Verwaltungseinheiten, sowie von Gerichtsbezirken ist die angestrebte Entwicklung der räumlichen Struktur insbesondere hinsichtlich zentralörtlicher, wirtschaftlicher und verkehrlicher Verflechtungen zu berücksichtigen.

§ 6
Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung
in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte

Die Gemeinden sollen die Entwicklung ihrer Siedlungsstruktur auf solche Standorte ausrichten, die sich für ein räumlich gebündeltes Angebot von öffentlichen und privaten Einrichtungen der Versorgung, der Bildung und Kultur, der sozialen und medizinischen Betreuung, des Sports und der Freizeitgestaltung eignen (Siedlungsschwerpunkte). Dabei ist zu berücksichtigen, daß diese Einrichtungen für die Bevölkerung in angemessener Zeit erreichbar sein sollen.

§ 7
Siedlungsräumliche Schwerpunktbildung
im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung

Im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung soll eine siedlungsräumliche Schwerpunktbildung von Wohnungen und Arbeitsstätten in Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen angestrebt werden, sofern sie dazu beiträgt, die Voraussetzungen für die nachhaltige Sicherung des Naturhaushalts, für gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen, ausgewogene infrastrukturelle, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse sowie eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen.

§ 8
Entwicklung von Verdichtungsgebieten

Die räumliche Struktur von Verdichtungsgebieten, die die Bedingungen des § 7 erfüllt, soll gesichert und weiterentwickelt werden. In Verdichtungsgebieten, deren räumliche Struktur diese Bedingungen nicht erfüllt, sollen geeignete Maßnahmen zur Strukturverbesserung ergriffen werden.

§ 9
Entwicklungsschwerpunkte in Gebieten
mit überwiegend ländlicher Raumstruktur

In Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine siedlungsräumliche Schwerpunktbildung gemäß § 7 bevorzugt in den Gemeinden gefördert werden, die dafür aufgrund der Tragfähigkeit ihrer Versorgungsbereiche und ihrer sonstigen Standortbedingungen als Entwicklungsschwerpunkte in Betracht kommen.

§ 10
Standortvoraussetzungen für die Entwicklung
der Erwerbsgrundlagen

Im Rahmen der angestrebten Siedlungsstruktur sollen die Standortvoraussetzungen für eine den Strukturwandel, die Schaffung von Arbeitsplätzen und das wirtschaftliche Wachstum fördernde umweltverträgliche Entwicklung der Erwerbsgrundlagen erhalten, verbessert oder geschaffen werden.

§ 11
Funktionsgerechte und umweltverträgliche Einbindung
von Versorgungs- und Verkehrseinrichtungen
und -leistungen

Die Ausstattung eines Gebietes mit Verkehrsanlagen sowie Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die Bedienung mit Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsleistungen sind auf die für dieses Gebiet angestrebte Entwicklung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes auszurichten und miteinander in Einklang zu bringen.

§ 12
Förderung der Standortgunst des Landes
im Rahmen der Verkehrsplanung

Die Verkehrsplanung soll die Nutzung der günstigen großräumigen Lage des Landes weiter fördern. Dabei ist unter Berücksichtigung der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den einzelnen Verkehrsmitteln ein Zusammenwirken aller Verkehrsträger anzustreben.

§ 13
Grundelemente von Entwicklungsachsen

Die für den regionalen, überregionalen und großräumigen Leistungsaustausch bedeutsamen Verkehrswege sollen als Grundelemente von Entwicklungsachsen alle Teile des Landes unter Berücksichtigung der die Landesgrenzen überschreitenden Verflechtungen bedarfsgerecht und umweltverträglich verbinden. Dabei ist das vorhandene Verkehrsnetz zugrunde zu legen. Der Ausbau ist möglichst auf qualitative Verbesserungen auszurichten.

§ 14
Erfordernisse der zivilen und militärischen
Verteidigung

Es ist anzustreben, daß die Erfordernisse der zivilen und militärischen Verteidigung mit der angestrebten räumlichen Struktur des Landes in Einklang gebracht werden. In Verdichtungsgebieten sollen möglichst nur Anlagen der zivilen und militärischen Verteidigung mit geringem Raumbedarf untergebracht werden.

§ 15
Schutz der Bevölkerung

Es ist darauf hinzuwirken, daß die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren oder sonstigen unzumutbaren Auswirkungen von Einrichtungen und Maßnahmen insbesondere der Wirtschaft und des Verkehrs geschützt wird.

§ 16
Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnisse
der Bevölkerung

Für die Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung sollen unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes in allen Teilen des Landes geeignete Räume gesichert, entwickelt und funktionsgerecht an das Verkehrsnetz angebunden werden.

§ 17
Landwirtschaft und Wald

Landwirtschaftliche Flächen und Wald sollen unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Umweltschutzes und der Landschaftspflege, der wirtschaftlichen und siedlungsstrukturellen Erfordernisse als Freiflächen erhalten bleiben. Ihre Nutzung soll auch dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen sowie die Kulturlandschaft zu erhalten und zu gestalten. In waldarmen Gebieten ist eine Erhöhung des Waldanteils anzustreben.

§ 18
Vorsorgende Sicherung von Rohstofflagerstätten

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Flächen betreffen, unter denen sich für die gewerbliche Wirtschaft oder die Energiewirtschaft nutzbare Rohstofflagerstätten befinden, sind die Standortgebundenheit der Mineralgewinnung und die Unvermehrbarkeit der mineralischen Rohstoffe besonders zu berücksichtigen und dementsprechend in die Abwägung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Erfordernisse untereinander sowie insbesondere mit den Erfordernissen des Städtebaus, des Verkehrs, der Wasserwirtschaft, der Landschaftsentwicklung, der Erholung und des Umweltschutzes einzubeziehen.

II. Abschnitt

Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung

für die räumliche Struktur des Landes

§ 19
Grundzüge der Raumstruktur

Den Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung entsprechend ist die Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes insbesondere auszurichten auf

- Siedlungsraum und Freiraum,

- die Rahmenbedingungen und Entwicklungsaufgaben, die sich aus der unterschiedlichen Art und Dichte der Besiedlung und den jeweiligen Freiraumfunktionen ergeben,

- die zentralörtliche Bedeutung der Städte und Gemeinden für ihre jeweiligen Versorgungsbereiche und

- die Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen.

§ 20
Siedlungsraum und Freiraum

(1) Als Grundlage für eine umweltverträgliche und den siedlungsstrukturellen Erfordernissen Rechnung tragende Entwicklung der Raumnutzung ist das Landesgebiet in Gebiete zu unterteilen, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen oder erfüllen sollen.

(2) Die Siedlungsentwicklung der Gemeinden soll sich den Grundzügen der Raumstruktur des Landes entsprechend bedarfsgerecht und umweltverträglich innerhalb des Siedlungsraumes vollziehen. Im Freiraum gelegene Ortsteile sind in ihrer städtebaulichen Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse der Landschaftsentwicklung vor allem auf den Bedarf der ansässigen Bevölkerung auszurichten.

(3) Freiraum ist grundsätzlich zu erhalten und seiner ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedeutung entsprechend zu sichern und funktionsgerecht zu entwickeln.

(4) Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist anzustreben, daß außerhalb des Siedlungsraumes zusätzliche Flächen für Siedlungszwecke nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist und geeignete, nicht mehr genutzte Siedlungsflächen nicht zur Verfügung stehen oder nicht bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt werden können. Für Siedlungszwecke vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, sind für Freiraumfunktionen zu sichern.

(5) Die Inanspruchnahme von Flächen für Infrastruktureinrichtungen im Freiraum setzt voraus, daß der Bedarf begründet ist und nicht anderweitig, insbesondere weder durch Mehrfachnutzung bestehender Infrastruktureinrichtungen noch durch den Ausbau ihrer Kapazitäten, gedeckt werden kann. Insbesondere die Beeinträchtigung oder Zerschneidung größerer zusammenhängender Freiflächen ist zu vermeiden.

§ 21
Gebiete mit unterschiedlicher Raumstruktur

(1) Nach der unterschiedlichen Art und Dichte der Besiedlung und den sich daraus ergebenden Planungsaufgaben ist das Landesgebiet in Verdichtungsgebiete (Ballungskerne, Ballungsrandzonen, Solitäre Verdichtungsgebiete) sowie in Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur einzuteilen.

(2) Bei der Abgrenzung dieser Gebiete sind folgende Merkmale zugrunde zu legen:

a) Ballungskerne sind Verdichtungsgebiete, deren durchschnittliche Bevölkerungsdichte 2000 Einwohner je km2 übersteigt oder in absehbarer Zeit übersteigen wird und deren Flächengröße mindestens 50 km2 beträgt.

Ballungsrandzonen sind an Ballungskerne angrenzende Verdichtungsgebiete, die eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von 1000 bis 2000 Einwohner je km2 aufweisen oder in absehbarer Zeit aufweisen werden.

Solitäre Verdichtungsgebiete sind Städte, die außerhalb von Ballungskernen und Ballungsrandzonen liegen, aber Erscheinungsformen siedlungsmäßiger Verdichtung aufweisen, die denen der Ballungskerne und Ballungsrandzonen vergleichbar sind.

Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur sind Gebiete, die eine durchschnittliche Bevölkerungsdichte von weniger als 1000 Einwohner je km2 aufweisen und durch eine aufgelockerte Verteilung städtischer und dörflicher Siedlungen gekennzeichnet sind.

b) Als zusätzliches Merkmal zur Abgrenzung dieser Gebiete kann die Arbeitsplatzdichte (Beschäftigte in nicht landwirtschaftlichen Arbeitsstätten je km2) zugrunde gelegt werden.

(3) Zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung gemäß Abschnitt I sind in den Gebieten mit unterschiedlicher Raumstruktur insbesondere folgende Ziele anzustreben:

a) Ballungskerne

In den Ballungskernen sind vorrangig die Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit als Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, vor allem durch:

Verbesserung der Umweltbedingungen durch Beseitigung gegenseitiger Störungen von Industrie- und Wohnbebauung, städtebauliche Sanierung und Verbesserung der Verkehrsverhältnisse,

Förderung der städtebaulichen Entwicklung, insbesondere durch Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten leistungsfähiger Linien des öffentlichen Personennahverkehrs,

Sicherung und Entwicklung des Freiraums unter besonderer Berücksichtigung der Erhaltung oder Schaffung eines angemessenen Freiflächenanteils,

bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot für die Erweiterung, Umsiedlung und Ansiedlung standortgebundener oder strukturverbessernder Betriebe und Einrichtungen, insbesondere in Gebieten mit verbesserungsbedürftiger Wirtschaftsstruktur.

b) Ballungsrandzonen

In den Ballungsrandzonen sind vorrangig die Voraussetzungen für eine geordnete Entwicklung der Siedlungsstruktur unter Berücksichtigung der Ergänzungsaufgaben gegenüber den jeweils angrenzenden Ballungskernen zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, vor allem durch:

Ausrichtung der städtebaulichen Entwicklung auf Siedlungsschwerpunkte an Haltepunkten leistungsfähiger Linien des öffentlichen Personennahverkehrs,

bedarfs- und qualitätsorientiertes Flächenangebot für die Erweiterung und Ansiedlung strukturverbessernder gewerblicher Betriebe,

Sicherung und Entwicklung des Freiraums unter besonderer Berücksichtigung der Erhaltung oder Schaffung eines angemessenen Freiflächenanteils.

c) Solitäre Verdichtungsgebiete

In den Solitären Verdichtungsgebieten sind vorrangig den Ballungskernen und Ballungsrandzonen vergleichbare Voraussetzungen für ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, die ihrer Bedeutung als Bevölkerungs-, Wirtschafts- und Dienstleistungszentren entsprechen.

d) Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur

In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur, denen insgesamt für den Schutz und die Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen des Landes besondere Bedeutung zukommt, sind die Voraussetzungen für eine funktions- und bedarfsgerechte Ausstattung der Gemeinden und für eine Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder zu schaffen, vor allem durch:

Ausrichtung der Siedlungsstruktur in den Gemeinden auf Siedlungsschwerpunkte (§ 24 Abs. 1),

aufgaben- und bedarfsgerechte Entwicklung der Gemeinden entsprechend der Tragfähigkeit ihrer zentralörtlichen Versorgungsbereiche unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklungsschwerpunkte,

Verbesserung der Verkehrserschließung und -bedienung in Ausrichtung auf die zentralörtliche Gliederung, Berücksichtigung des Flächenbedarfs als Voraussetzung für die Stärkung der Wirtschaftskraft durch Erweiterung und Ansiedlung vor allem von strukturverbessernden gewerblichen Betrieben, insbesondere in Entwicklungsschwerpunkten,

Verbesserung der Produktions- und Betriebsstruktur der Landwirtschaft und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer Wohlfahrtswirkungen,

Entwicklung des Fremdenverkehrs vor allem in Gebieten mit besonderer Bedeutung für die Erholung,

Schutz und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Boden-, Wasser-, Immissions-, Natur- und Freiraumschutzes.

§ 22
Zentralörtliche Gliederung

(1) Für die Entwicklung der Siedlungsstruktur gemäß §§ 6 und 7 ist für das gesamte Landesgebiet ein funktional gegliedertes System zentralörtlicher Stufen zugrunde zu legen. Dadurch sollen im Interesse der bestmöglichen Versorgung der Bevölkerung in allen Teilen des Landes die Voraussetzungen für einen gezielten Einsatz öffentlicher Mittel zur Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur entsprechend der angestrebten zentralörtlichen Gliederung geschaffen werden.

(2) Bei der zentralörtlichen Gliederung ist von einer Stufung in Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren auszugehen. Dabei sind als Versorgungsbereiche dieser Zentren zu unterscheiden:

Nahbereiche um jedes Zentrum zur Deckung der Grundversorgung,

Mittelbereiche um jedes Mittel- und Oberzentrum zur Deckung des gehobenen Bedarfs,

Oberbereiche um jedes Oberzentrum zur Deckung des spezialisierten, höheren Bedarfs.

(3) Diese Stufenfolge der zentralörtlichen Gliederung kann insbesondere aus siedlungsstrukturellen,versorgungstechnischen oder landesentwicklungspolitischen Gründen, falls erforderlich, durch Zwischenstufen ergänzt werden.

§ 23
Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen

(1) Ausgehend von der zentralörtlichen Gliederung ist die Gesamtentwicklung des Landes auf ein System von Entwicklungsschwerpunkten und Entwicklungsachsen auszurichten.

(2) Als Entwicklungsschwerpunkte sind alle Räume in Betracht zu ziehen, in denen die Standortvoraussetzungen für eine bevorzugte Förderung der Konzentration von Wohnungen und Arbeitsstätten in Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen gegeben sind. Der zentralörtlichen Gliederung des Landes entsprechend ist dabei von der Tragfähigkeit von Versorgungsbereichen mit mindestens 25000 Einwohnern auszugehen. Es sind jedoch auch solche Räume zu berücksichtigen, die nach ihrer Entwicklungstendenz, Ausbaufähigkeit und besonderen Lagegunst im Zuge von Entwicklungsachsen die Voraussetzungen dafür bieten, diese Tragfähigkeit durch gezielte Förderung in absehbarer Zeit zu erreichen.

(3) Die unterschiedliche Standortgunst der Entwicklungsschwerpunkte ist durch eine mit der zentralörtlichen Gliederung abgestimmte Stufenbildung kenntlich zu machen, soweit dies als Grundlage des sachlichen Rahmens ihrer Förderungswürdigkeit erforderlich ist.

(4) Die Entwicklungsachsen stellen das Grundgefüge der räumlichen Verflechtungen dar, nach dem sich Art, Leistungsfähigkeit und räumliche Bündelung der Verkehrswege und Versorgungsleitungen richten sollen. Durch die Entwicklungsachsen ist in den Grundzügen aufzuzeigen, wie die Entwicklungsschwerpunkte auch unter Berücksichtigung der die Landesgrenzen überschreitenden Verflechtungen bedarfsgerecht miteinander zu verbinden sind und wie bestmögliche Voraussetzungen für den durch räumlich-funktionale Arbeitsteilung bedingten regionalen und überregionalen Leistungsaustausch gewährleistet werden können.

(5) Die unterschiedliche funktionale Bedeutung der Entwicklungsachsen ist durch eine Stufenbildung kenntlich zu machen, die der Stufenbildung der Entwicklungsschwerpunkte entspricht. Als Merkmal für die Bestimmung der Mindestausstattung der Entwicklungsachsen sind die Straßen und Schienenwege zugrunde zu legen, die für den regionalen, überregionalen und großräumigen Leistungsaustausch bedeutsam sind.

III. Abschnitt

Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung

für Sachbereiche

§ 24
Städtebau und Wohnungswesen

(1) Die Gemeinden richten ihre Siedlungsstruktur innerhalb des Siedlungsraumes auf Siedlungsschwerpunkte (§ 6) aus. Dabei ist die im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung anzustrebende siedlungsräumliche Schwerpunktbildung (§ 7) mit den vorhandenen oder geplanten Verkehrswegen unter besonderer Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs abzustimmen.

(2) Der anzustrebenden Entwicklung des Siedlungsraumes entsprechend (§ 20) sind bandartige bauliche Entwicklungen entlang von Verkehrswegen außerhalb von Siedlungsbereichen zu vermeiden. Streusiedlungen und Splittersiedlungen sind zu verhindern. Flächen für Campingplätze, Wochenendhäuser, Ferienheime und Ferienwohnungen sollen vorhandenen Ortslagen oder geeigneten Freizeit- und Erholungsschwerpunkten zugeordnet werden.

(3) Kerngebiete sowie Sondergebiete für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe sollen nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und wenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind.

(4) Bei der Standortplanung für gewerbliche und andere Anlagen, deren Betrieb mit erheblichen Emissionen verbunden ist, sind zur Vermeidung oder Verminderung von Immissionen ausreichende Abstände oder geeignete Schutzvorkehrungen zwischen diesen Anlagen und Wohnsiedlungsbereichen vorzusehen. Entsprechendes gilt für die Planung von Wohnsiedlungsbereichen zur Vermeidung oder Verminderung von Immissionen durch vorhandene insbesondere standortgebundene gewerbliche oder andere Anlagen, von denen erhebliche Emissionen ausgehen. Satz 1 und Satz 2 gelten sinngemäß auch für die Zuordnung von Verkehrswegen und Wohnsiedlungsbereichen zueinander.

(5) Die Modernisierung des Wohnungsbestandes und der Neubau von Wohnungen sind im Rahmen der angestrebten Siedlungsstruktur mit dem Ziel zu fördern, eine den unterschiedlichen Wohnbedürfnissen der Bevölkerung entsprechende Versorgung mit Wohnraum sicherzustellen.

(6) Die nach ökologischen, sozialen, kulturellen und ökonomischen Zielen ausgerichtete Stadterneuerung ist vorrangig dort anzustreben, wo wohnungs- und städtebauliche Mängel insbesondere im Wohnumfeld und im gewerblichen Bereich bestehen oder die Funktionsfähigkeit von Siedlungsschwerpunkten gefährdet ist. Hierbei ist unter Beteiligung der Bürger und betroffenen Betriebe vor allem auf die Erhaltung und behutsame Erneuerung und Fortentwicklung gewachsener Strukturen, die Verbesserung der Umwelt- und der Lebensqualität sowie die Verknüpfung mit anderen öffentlichen Infrastrukturmaßnahmen hinzuwirken.

(7) Bedeutsame Baudenkmäler, Bodendenkmäler und Denkmalbereiche sowie erhaltenswerte Ortsteile von geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind mit dem Ziel einzubeziehen, daß ihre Erhaltung und Nutzung sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind.

§ 25
Gewerbliche Wirtschaft

(1) Im Rahmen eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums ist eine mit qualitativen Verbesserungen verbundene arbeitsmarktorientierte und umweltverträgliche Wirtschaftsentwicklung anzustreben. Die gewerbliche Wirtschaft ist in ihrer regionalen und sektoralen Struktur so zu fördern, daß die Wirtschaftskraft des Landes durch Erhöhung der Produktivität und durch Erweiterung der wachstumsstarken Bereiche der Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer gewerblicher Betriebe gefestigt wird und daß die Erwerbsgrundlagen und die Versorgung der Bevölkerung gesichert werden.

(2) Im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung des Landes soll die gewerbliche Entwicklung insbesondere in solchen Gebieten gefördert werden, deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Landesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf das Gebiet, insbesondere auf sein Arbeitsplatzangebot, in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind. Dabei ist ein möglichst vielseitiges Angebot an Arbeitsplätzen anzustreben.

(3) Der angestrebten räumlichen Struktur des Landes entsprechend ist die Schaffung gewerblicher Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des flächendeckenden Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechniken vorrangig in Entwicklungsschwerpunkten zu fördern.

(4) Im Interesse einer ausreichenden Versorgung der gewerblichen Wirtschaft und der Energiewirtschaft mit mineralischen Rohstoffen soll den Erfordernissen einer vorsorgenden Sicherung sowie einer geordneten Aufsuchung und Gewinnung dieser Rohstoffe Rechnung getragen werden.

§ 26
Energiewirtschaft

(1) In allen Teilen des Landes sind die Voraussetzungen für eine ausreichende, sichere, umweltverträgliche und möglichst preisgünstige Energieversorgung zu erhalten oder zu schaffen; dabei sind alle Möglichkeiten der Energieeinsparung zu berücksichtigen.

(2) Es ist anzustreben, daß insbesondere einheimische und regenerierbare Energieträger eingesetzt werden.

(3) Zur Verbesserung des Energienutzungsgrades und aus Umweltgesichtspunkten sind die Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung sowie der Nutzung industrieller Abwärme auszuschöpfen. Regionale und örtliche Energieversorgungskonzepte sollen entwickelt werden.

§ 27
Landwirtschaft und Forstwirtschaft

(1) Landwirtschaft

a) Die Landwirtschaft ist ihrer wirtschaftlichen und landeskulturellen Aufgabenstellung entsprechend als leistungsfähiger bäuerlich strukturierter Wirtschaftszweig unter Wahrung der ökologischen Belange, insbesondere des Boden- und Gewässerschutzes, zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.

b) Die ländliche Bodenordnung soll außer den agrar-, siedlungs- und infrastrukturellen Erfordernissen insbesondere den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Landschaftspflege sowie der angestrebten Landschaftsentwicklung Rechnung tragen.

(2) Forstwirtschaft

a) Der Wald ist insbesondere als Landschaftsbestandteil mit wichtigen ökologischen Funktionen, wegen seines volkswirtschaftlichen Nutzens sowie als Erholungsraum zu erhalten, vor nachteiligen Einwirkungen zu bewahren und zu entwickeln. Durch nachhaltige Forstwirtschaft sind dementsprechend standortgerechte, ökologisch intakte, leistungsstarke Waldbestände zu schaffen und zu erhalten, die auch zukünftig den vielfältigen Ansprüchen gerecht werden können. Naturnahe Waldbestände sollen in ihrem Bestand und in ihrer Bedeutung für die Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden.

b) Eingriffe in den Bestand an Waldflächen setzen voraus, daß der Bedarf begründet ist und nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Eingriffe sind auf das notwendige Maß zu beschränken und funktionsgerecht auszugleichen. Vor allem außerhalb waldreicher Gebiete ist unter Berücksichtigung der Landschaftsentwicklung eine Vermehrung des Waldanteils anzustreben. In waldreichen Gebieten soll vorrangig die Waldstruktur verbessert und entwickelt werden.

§ 28
Verkehr und Leitungswege

(1) Verkehrsinfrastruktur

Die Verkehrsinfrastruktur ist im Rahmen der angestrebten Raumstruktur des Landes (Abschnitt II) verkehrszweigübergreifend zu planen. Sie ist unter Berücksichtigung des absehbaren Verkehrsbedarfs und der Erfordernisse des Umweltschutzes zu sichern und zu verbessern. Dabei sollen der schienengebundene Personen- und Güterverkehr gegenüber dem Straßenverkehr, der Ausbau vorhandener Verkehrswege gegenüber dem Neubau sowie der öffentliche Personennahverkehr soweit wie möglich Vorrang erhalten.

(2) Eisenbahnverkehr

a) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung des Landesgebietes zu erhalten. Soweit zur großräumigen Anbindung der Verdichtungsgebiete erforderlich, sind Fernverbindungen mit hohen Reisegeschwindigkeiten aus- oder neuzubauen.

b) Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Strecken des Schienenpersonen- und Güterverkehrs darauf hinzuwirken, daß alle Möglichkeiten zur technischen und organisatorischen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens ausgeschöpft werden.

c) Eine Verlagerung von Massen-, Schwergut- und Gefahrenguttransporten von Straßen auf Schienenwege oder Wasserstraßen ist anzustreben.

d) Die Standortplanung für Umschlaganlagen des Güterverkehrs soll auf das System der Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen ausgerichtet werden.

e) Soweit möglich und erforderlich sollen Anschlüsse der Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche an das Schienennetz erhalten bleiben oder ermöglicht werden.

(3) Straßenverkehr

a) Die Straßenplanung hat von der funktionalen Einheit des gesamten Verkehrsnetzes auszugehen. Dementsprechend ist das Grundnetz, das aus leistungsfähigen Straßen für den großräumigen, überregionalen und regionalen Verkehr bestehen soll, auf Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Bedingungen in den Verdichtungsgebieten und in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Wirtschaftsstruktur sowie der Erschließung durch den Schienenverkehr, zu beachten.

b) In allen Teilen des Landes ist ein vom Straßenverkehr möglichst unabhängiges Radwegenetz anzustreben.

(4) Luftverkehr

a) Der wachsenden Bedeutung des Luftverkehrs ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die internationalen Verkehrsflughäfen des Landes sollen vornehmlich dem innereuropäischen und interkontinentalen Verkehr dienen und bei entsprechendem Verkehrsaufkommen an das Netz des Schienenpersonenverkehrs angeschlossen werden.

Schwerpunktflugplätze für den Regionalluftverkehr sollen vornehmlich dem deutschen und europäischen Regional- und Ergänzungsluftverkehr dienen.

Landeplätze dienen dem Geschäftsreiseverkehr und der Allgemeinen Luftfahrt; im Interesse einer Verminderung des Raumbedarfs und der Sicherheit des Luftverkehrs ist hierbei eine räumliche Schwerpunktbildung anzustreben.

b) Der Raumbedarf bestehender und geplanter Flugplätze, die sich aus der Sicherheit des Luftverkehrs ergebenden Baubeschränkungen und die bauliche Entwicklung in der Umgebung von Flugplätzen sind so aufeinander abzustimmen, daß sowohl die Sicherheit des Luftverkehrs als auch ein ausreichender Schutz der Bevölkerung gegen die Auswirkungen des Flugbetriebes gewährleistet sind. In der Umgebung von Flughäfen, Militärflugplätzen und Landeplätzen mit Entlastungs- oder Schwerpunktfunktion sind daher Gebiete festzulegen, in denen Planungsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerungvor Fluglärm erforderlich sind.

(5) Binnenwasserstraßenverkehr

Das vorhandene Binnenwasserstraßennetz und die Binnenhäfen sind für einen leistungsfähigen und bedarfsgerechten Güterverkehr auszubauen und zu erhalten. Dabei sind die Verbindung von verkehrlichen, wasserwirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und ökologischen Funktionen der Wasserstraßen sowie ihre Bedeutung für die Erholung zu berücksichtigen und nutzbar zu machen.

(6) Öffentlicher Personennahverkehr

a) In allen Teilen des Landes ist eine angemessene Bedienung der Bevölkerung durch öffentlichen Personennahverkehr zu gewährleisten. Die dazu notwendige Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen und ihrer Träger in Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften ist mit dem Ziel weiter zu entwickeln, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des Leistungsangebotes sowie durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs zu steigern.

b) In den Verdichtungsgebieten ist die Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr auszubauen. Dabei soll die Hauptfunktion einem Nahverkehrsnetz für den Schienenschnellverkehr zukommen, das sowohl kreuzungsfreie als auch beschleunigte oberirdische Schienenstrecken umfaßt und durch ein darauf abgestimmtes Omnibusnetz ergänzt wird, das die Erschließungs- und Zubringerfunktion erfüllt. Die Netzverknüpfung ist durch eine nutzerfreundliche Ausgestaltung von Umsteigeanlagen unter Einbeziehung des Individualverkehrs sicherzustellen.

c) In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur soll eine angemessene Verkehrsbedienung durch koordinierte Bus-/Schienenkonzepte der Verkehrsgemeinschaften sichergestellt werden. Notwendig ist ein Grundnetz von Schienenverbindungen, auf das die Omnibusnetze mit dem Ziel ausgerichtet werden, eine Verbindung zwischen den Gemeinden entsprechend ihrer zentralörtlichen Verflechtungen sicherzustellen.

(7) Leitungen und Richtfunkverbindungen

a) Leitungen und Richtfunkverbindungen sollen zu einer der sozialen, kulturellen und technischen Entwicklung angemessenen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Energie, flüssigen und gasförmigen Produkten sowie mit Nachrichten beitragen.

b) Leitungen sollen bebaute oder zur Bebauung vorgesehene Gebiete sowie den Naturhaushalt und das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen und im Interesse einer geringen Inanspruchnahme von Freiraum möglichst räumlich gebündelt werden. Leitungen mit großräumiger und überregionaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit den Entwicklungsachsen folgen. Es ist anzustreben, daß hierbei für gleichartige Transportgüter eine gemeinsame Leitung betrieben wird. Bei elektrischen Energieversorgungsleitungen ist, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist, eine Verkabelung in Betracht zu ziehen. Bei Neuplanung ist zu prüfen, ob ein Rückbau vorhandener Freileitungen in Betracht kommt.

c) Richtfunkverbindungen sollen in Abstimmung mit anderen Planungsträgern möglichst so geplant werden, daß sie keine Beeinträchtigungen für vorhandene oder geplante Baugebiete oder für das Landschaftsbild zur Folge haben.

§ 29
Erholung, Fremdenverkehr, Sportanlagen

(1) In allen Teilen des Landes sollen der für sie angestrebten räumlichen Struktur entsprechende Voraussetzungen für die Tages-, Wochenend- und Ferienerholung gesichert und entwickelt werden.

(2) Insbesondere in den Verdichtungsgebieten sind schnell erreichbare verkehrsgünstig gelegene Schwerpunkte vor allem für die Tageserholung vorzusehen und auszubauen. In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur sind neben den Erholungsmöglichkeiten für die ortsansässige Bevölkerung vor allem die für die Wochenend- und Ferienerholung besonders geeigneten Fremdenverkehrsgebiete weiter zu entwickeln.

(3) In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Ausstattung mit Sport- und Spielanlagen anzustreben, die für den Schulsport, den Breiten- und Leistungssport sowie für die Freizeitgestaltung möglichst vielfältig zu nutzen sind. Die räumliche Verteilung dieser Einrichtungen ist entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabenstellung und der für ihre Auslastung erforderlichen Tragfähigkeit ihrer Einzugsbereiche auf die im Rahmen der zentralörtlichen Gliederung angestrebte Entwicklung der Siedlungsstruktur auszurichten.

§ 30
Bildungswesen

(1) Die Bildungseinrichtungen sind in ihrer fachlichen Gliederung und räumlichen Verteilung so auszubauen, daß in allen Teilen des Landes die Voraussetzungen dafür verbessert werden, daß jeder Einwohner die seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Bildungsmöglichkeiten verwirklichen kann. Dabei ist neben dem anzustrebenden Abbau regionaler und sozialer Unterschiede in den Bildungschancen auch der durch die Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur bedingte wachsende Bedarf an Einrichtungen für die Weiterbildung und die außerschulische Jugendbildung, für die berufliche Aus- und Fortbildung und die Umschulung zu berücksichtigen.

(2) Die räumliche Verteilung der Bildungs- und Kultureinrichtungen ist dann auf die zentralörtliche Gliederung des Landes auszurichten, wenn Grundzentren ein Angebot nach Maßgabe des Absatzes 1 und der sonstigen gesetzlichen Vorschriften deshalb nicht gewährleisten, weil ihnen die für die Auslastung erforderliche Tragfähigkeit des Einzugsbereichs fehlt.

§ 31 (Fn 2)
Gesundheitswesen, Sozialhilfe, Jugendhilfe

(1) Die je nach Bedarf erforderlichen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens, der Sozialhilfe und der Jugendhilfe sind in allen Teilen des Landes entsprechend der zentralörtlichen Gliederung so auszubauen, daß sie der Bevölkerung in zumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen.

(2) Die stationäre Krankenhausversorgung ist durch ein nach Aufgaben und Einzugsbereichen abgestuftes System medizinisch und je nach Aufgabenstellung auch psychotherapeutisch leistungsfähiger, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftender Krankenhäuser sicherzustellen. Die Standorte der Krankenhäuser sind ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend auf die zentralörtliche Gliederung auszurichten.

(3) In allen Teilen des Landes ist in Ausrichtung auf die angestrebte Siedlungsstruktur unter besonderer Berücksichtigung der zentralörtlichen Gliederung eine ausreichende ambulante ärztliche psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung durch Allgemein- und Fachärzte aller Fachrichtungen und durch Psychotherapeuten nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und der psychotherapeutischen Wissenschaft anzustreben.

§ 32
Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Bei der räumlichen Entwicklung des Landes ist den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Rechnung zu tragen.

(2) Im besiedelten und unbesiedelten Raum sind die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen insbesondere durch eine umfassende Landschaftsplanung nachhaltig zu sichern und zu verbessern vor allem durch:

- Festlegung von Bereichen mit naturschutzwürdigen Flächen und schutzwürdigen Biotopen,

- Erhaltung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere durch Schutz, Pflege und Wiederherstellung ihrer Lebensräume,

- Erhaltung bedeutsamer Landschaftsfaktoren, Landschaftsteile und Landschaftselemente,

- Festlegung von Entwicklungszielen für die Landschaft, Anreicherung von struktur- und artenarmen Agrarbereichen mit naturnahen Regenerationsräumen sowie gliedernden und belebenden Elementen mit dem Ziel der Biotopvernetzung,

- Wiederherstellung der landschaftlichen Ausstattung zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Hinblick auf Naturhaushalt, Geländeklima, Immissionsschutz, Bodenschutz, Landschaftsbild und Erholungseignung,

- Untersagung vermeidbarer Beinträchtigungen von Natur und Landschaft, Ausgleich und Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. Die Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten und schutzwürdigen Biotopen sowie deren Beeinträchtigung ist zu vermeiden.

(3) Abgrabungen und sonstige oberirdische Erdaufschlüsse sind so vorzunehmen, daß die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, der Grundwasserverhältnisse und des Klimas soweit wie möglich vermieden werden. Die Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes hat so frühzeitig wie möglich zu erfolgen und zu gewährleisten, daß im Einflußbereich der Maßnahme keine nachhaltigen Schäden des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbleiben. Abgrabungen oder sonstige oberirdische Erdaufschlüsse sollen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Lagerstätten und der späteren Zweckbestimmung des in Anspruch genommenen Geländes räumlich zusammengefaßt werden.

§ 33
Wasserwirtschaft

(1) Die wasserwirtschaftlichen Erfordernisse und die angestrebte Entwicklung der räumlichen Struktur des Landes sind miteinander in Einklang zu bringen. Dabei sind insbesondere das nutzbare Wasservorkommen, der Schutz vor Hochwasser, die günstigen Wirkungen der Gewässer für den Naturhaushalt, die Reinhaltung und die beabsichtigte Nutzung der Gewässer zu berücksichtigen.

(2) Gebiete, die sich für die Wassergewinnung besonders eignen, sollen durch Nutzungsbeschränkungen vor störender anderweitiger Inanspruchnahme geschützt werden. Es ist sicherzustellen, daß die notwendigen Freiflächen für die Grundwasserneubildung, den Wasserabfluß, den Schutz vor Hochwässern und für Abwasseranlagen erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden. Beim Schutz vor Hochwasser ist dem Wiederherstellen natürlicher Retentionsräume vor dem Bau von Rückhalteanlagen Vorrang einzuräumen. Die Uferbereiche der oberirdischen Gewässer sind, soweit nicht Interessen des Gemeinwohls entgegenstehen, natürlich oder naturnah zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

§ 34
Abfallentsorgung

(1) Durch eine geordnete und umweltverträgliche Abfallwirtschaft nach den Stand der Technik ist entsprechend der siedlungsräumlichen Struktur des Landes einer Beeinträchtigung der Umweltbedingungen entgegenzuwirken.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß Abfälle möglichst vermieden und nicht vermeidbare Abfälle umweltverträglich entsorgt werden.

(3) In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Standortvorsorge für Abfallentsorgungsanlagen sicherzustellen. Dabei sind Art und Menge des anfallenden Abfalls sowie die Zusammenarbeit von Abfallentsorgungsanlagen zu beachten. Besondere natürliche Standortvoraussetzungen für solche Anlagen sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Die Anbindung von Standorten der Abfallentsorgung ist durch geeignete und an die anfallenden Mengen angepaßte Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sicherzustellen.

§ 35
Gebietsbezogener Immissionsschutz

(1) Raumbedeutsame Maßnahmen sind so zu planen, daß sie möglichst keine Erhöhung der Immissionsbelastung zur Folge haben.

(2) Zur Verbesserung der Luftqualität ist eine Verminderung der Immissionsbelastung vorrangig in den Gebieten des Landes anzustreben, die hohe Belastungen aufweisen.

IV. Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 36
Entfaltung des Landesentwicklungsprogramms

Das Landesentwicklungsprogramm wird nach Maßgabe des Landesplanungsgesetzes entfaltet.

§ 37
Rechtswirkung der Grundsätze und
allgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung

(1) Die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1461) und die in Abschnitt I enthaltenen Grundsätze der Raumordnung und Landesplanung gelten unmittelbar für die Behörden des Bundes und des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die öffentlichen Planungsträger sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben für die bundesunmittelbaren und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen. Die Grundsätze sind von den vorgenannten Stellen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sie haben dem einzelnen gegenüber keine Rechtswirkung.

(2) Die in den Abschnitten II und III enthaltenen allgemeinen Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind von den in Absatz 1 genannten Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

§ 38 (Fn 4)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1974 in Kraft (Fn 3). Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 5).

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.