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Gesetz
zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW

Vom 3. Mai 2005 (Fn 1) (Fn 2)

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt neu gefasst:

Gliederung

 

 

I. Teil:

Allgemeine Vorschriften

 

 

1. Abschnitt:
Aufgabe, Leitvorstellung
und Begriffsbestimmungen

 

 

§ 1

Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

 

2. Abschnitt:
Staatliche Organisation

 

 

§ 3

Landesplanungsbehörde

§ 4

Bezirksplanungsbehörde

§ 5

Untere staatliche Verwaltungsbehörde

 

 

3. Abschnitt:
Regionalräte

 

 

§ 6

Bezeichnung und Sitz

§ 7

Stimmberechtigte Mitglieder

§ 8

Beratende Mitglieder des Regionalrates

§ 9

Aufgaben

§ 10

Organisation des Regionalrats

§ 11

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

II. Teil:

Raumordnungspläne

 

 

1. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften

 

 

§ 12

Darstellung der Grundsätze und Ziele

§ 13

Inhalt der Raumordnungspläne

§ 14

Erarbeitung der Raumordnungspläne

§ 15

Umweltprüfung

§ 16

Landesentwicklungsprogramm

 

 

2. Abschnitt:
Besondere Vorschriften
für den Landesentwicklungsplan

 

 

§ 17

Inhalt des Landesentwicklungsplanes

§ 18

Aufstellung und Bekanntmachung

 

 

3. Abschnitt:
Besondere Vorschriften für Regionalpläne

 

 

§ 19

Inhalt und besondere Funktionen der Regionalpläne

§ 20

Erarbeitung, Aufstellung und Genehmigung der Regionalpläne

§ 21

Bekanntmachung

§ 22

Bindungswirkungen von Regionalplänen

 

 

4. Abschnitt:
Planerhaltung und Zielabweichungsverfahren

 

 

§ 23

Planerhaltung

§ 24

Zielabweichungsverfahren

 

 

5. Abschnitt:
Regionaler Flächennutzungsplan

 

 

§ 25

Regionaler Flächennutzungsplan

§ 26

Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich, Evaluierungsklausel

§ 27

Strategische Umweltprüfung

 

 

III. Teil:

Planverwirklichung und Plansicherung

 

 

1. Abschnitt:
Raumordnungsverfahren

 

 

§ 28

Anwendungsbereich des Raumordnungsverfahrens

§ 29

Feststellungen und Prüfungen im Raumordnungsverfahren

§ 30

Gebühren und Auslagen

 

 

2. Abschnitt:
Sonstige Instrumente zur Planverwirklichung
und Plansicherung

 

 

§ 31

Befugnisse der Landesplanungsbehörde

§ 32

Anpassung der Bauleitplanung

§ 33

Kommunales Planungsgebot und Entschädigung

§ 34

Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen; Entschädigung

§ 35

Experimentierklausel

§ 36

Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten

 

 

IV. Teil:

Sondervorschriften für das
Rheinische Braunkohlenplangebiet

 

 

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

 

 

§ 37

Braunkohlenplangebiet

§ 38

Ergänzende Vorschriften

 

 

2. Abschnitt:
Braunkohlenausschuss

 

 

§ 39

Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung

§ 40

Stimmberechtigte Mitglieder

§ 41

Beratende Mitglieder

§ 42

Organisation des Braunkohlenausschusses

§ 43

Aufgaben des Braunkohlenausschusses

 

 

3. Abschnitt:
Braunkohlenpläne

 

 

§ 44

Inhalt der Braunkohlenpläne

§ 45

Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit

§ 46

Erarbeitung und Aufstellung

§ 47

Genehmigung und Bekanntmachung

§ 48

Änderung von Braunkohlenplänen

§ 49

Landbeschaffung

 

 

V. Teil:

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

 

§ 50

Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 51

Übergangsvorschrift

§ 52

Befristung und In-Kraft-Treten

 

 

 

 

1. Teil:

Allgemeine Vorschriften

1. Abschnitt:
Aufgabe, Leitvorstellung
und Begriffsbestimmungen

§ 1
Aufgabe und Leitvorstellung
der Raumordnung

(1) Das Landesgebiet und seine Teilräume sowie die räumlichen Bezüge zu Nachbarländern, zum Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind durch übergeordnete, überörtliche und zusammenfassende Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Dabei sind

1. unterschiedliche Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und auftretende Konflikte auszugleichen,

2. Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen zu treffen.

(2) Die Raumordnung soll die Landesentwicklung in der Weise beeinflussen, dass unerwünschte Entwicklungen verhindert und erwünschte Entwicklungen ermöglicht und gefördert werden; insbesondere ist auch hier das Prinzip des Gender Mainstreaming zu beachten. Maßgeblich sind

1. die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung gemäß § 1 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,

2. die Grundsätze der Raumordnung gemäß § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz,

3. im Rahmen grenzüberschreitender Zusammenarbeit sowie auf europäischer Ebene abgestimmte Raumentwicklungskonzepte.

Den Erfordernissen einer flächensparenden Raumentwicklung und der Schaffung von Standortvoraussetzungen für eine dynamische wirtschaftliche Entwicklung ist besondere Bedeutung beizumessen.

(3) Die Raumordnung im Lande und im Regierungsbezirk ist nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes eine gemeinschaftliche Aufgabe von Staat und Selbstverwaltung, die dem Gegenstromprinzip gemäß § 1 Abs. 3 Raumordnungsgesetz verpflichtet ist.

Sie wird ergänzt und unterstützt durch eine interkommunale Zusammenarbeit.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Landesplanung ist die Planung für das gesamte Landesgebiet.

(2) Regionalplanung ist die Planung für das Gebiet der Regierungsbezirke.

(3) Raumordnungspläne sind die Landesentwicklungspläne (§ 17), die Regionalpläne (§ 19), die Regionalen Flächennutzungspläne (§ 25) und die Braunkohlenpläne (§ 45).

(4) Raumordnungsverfahren sind Verfahren, in denen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abgestimmt werden.

(5) Instrumente der Raumordnung sind neben Raumordnungsplänen und Raumordnungsverfahren auch weitere Planungsinstrumente.

(6) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam, wenn durch sie Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel. Raumbedeutsam können auch einzelne Vorhaben sein.

(7) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 3 Nr. 1 bis 5 des Raumordnungsgesetzes.

2. Abschnitt:
Staatliche Organisation

§ 3
Landesplanungsbehörde

Die für die Raumordnung zuständige oberste Landesbehörde (Landesplanungsbehörde)

1. erarbeitet das Landesentwicklungsprogramm und den Landesentwicklungsplan;

2. wirkt darauf hin, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für das Land von Bedeutung sind, einschließlich des Einsatzes raumwirksamer Investitionen, die Grundsätze der Raumordnung berücksichtigt und die Ziele der Raumordnung beachtet werden;

3. wirkt hin auf eine Abstimmung der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen angrenzender Länder und Staaten, soweit sie sich auf die Raumordnung im Lande Nordrhein-Westfalen auswirken können;

4. entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bezirksplanungsbehörden untereinander und mit Stellen im Sinne von §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz darüber, ob bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung beachtet sind.

§ 4
Bezirksplanungsbehörde

(1) Zuständige Behörde für die Landes- und Regionalplanung im Regierungsbezirk ist die Bezirksregierung (Bezirksplanungsbehörde).

(2) Die Bezirksplanungsbehörde hat nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der Erarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne mitzuwirken sowie Raumordnungsverfahren durchzuführen. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei behördlichen Maßnahmen und bei solchen Planungen und Vorhaben, die für die räumliche Gestaltung des Bezirks von Bedeutung sind, beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden; sie ist deshalb in Verfahren, die solche Maßnahmen, Planungen und Vorhaben zum Gegenstand haben, zu beteiligen.

(3) Die Bezirksplanungsbehörde ist Geschäftsstelle des Regionalrates.

(4) Die oder der bei der Bezirksregierung für die Landes- und Regionalplanung zuständige Bezirksplanerin oder Bezirksplaner wird im Benehmen mit dem Regionalrat bestellt.

§ 5
Untere staatliche Verwaltungsbehörde

Die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Ziele der Raumordnung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Kreise beachtet und die Ergebnisse von Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden.

3. Abschnitt:
Regionalräte

§ 6
Bezeichnung und Sitz

In den Regierungsbezirken werden Regionalräte errichtet. Sie erhalten die Bezeichnung „Regionalrat des Regierungsbezirks...“ (Bezeichnung des Regierungsbezirks).

§ 7 (Fn 4)
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder der Regionalräte werden zu zwei Drittel durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt, zu einem Drittel aus Reservelisten berufen. Maßgeblich für die Sitzverteilung sind die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden.

(2) Es wählen

1. die kreisfreien Städte je angefangene 200.000 Einwohner 1 Mitglied des Regionalrates;

2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Nummer 1 für kreisfreie Städte ergeben würden.

Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so soll mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören. Sind für eine kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.

(3) Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um die Hälfte dieser Zahl. Bei der Berechnung sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden.

(4) Die nach Absatz 2 gewählten Mitglieder des Regionalrates müssen in der kreisfreien Stadt oder in dem Kreis, von dem sie gewählt werden, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Es gelten die Vorschriften für die Wählbarkeit des Kommunalwahlgesetzes entsprechend. Jedes zu wählende Mitglied des Regionalrates ist derjenigen Partei oder zugelassenen Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

(5) Eine Partei oder Wählergruppe wird zur Sitzverteilung nur zugelassen, wenn sie als solche in mehr als einer Gemeinde vertreten ist und über eine für den Regierungsbezirk zuständige einheitliche Leitung verfügt.

(6) Wird ein Mitglied des Regionalrates aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung des Regionalrates nach Absatz 7 teilnimmt, so verringert sich die zu verteilende Sitzzahl entsprechend.

(7) Die Sitze für die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen.

(8) Entspricht die Sitzverteilung im Regionalrat aufgrund von Absatz 7 nicht dem Ergebnis, das sich bei einer Sitzverteilung nach dem Verfahren der mathematischen Proportion auf der Grundlage der von den Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen erzielten gültigen Stimmen ergeben würde, so ist eine neue Ausgangszahl für die Verteilung weiterer Sitze (Verhältnisausgleich) zu bilden. Dazu wird die Zahl der nach Absatz 7 errungenen Sitze derjenigen Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis der Sitze zu der auf sie entfallenen Stimmenzahl erreicht hat, mit der Gesamtzahl der gültigen Stimmen vervielfältigt und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe geteilt. Aufgrund der neuen Ausgangszahl werden für die Parteien und Wählergruppen nach dem Verfahren der mathematischen Proportion neue Zuteilungszahlen errechnet und ihnen die an diesen Zahlen noch fehlenden Sitze aus den Reservelisten in der sich nach Absatz 7 ergebenden Reihenfolge zugewiesen. Dabei werden Bewerberinnen und Bewerber, die bereits nach Absatz 7 gewählt worden sind, nicht berücksichtigt. Bei den Berechnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bleiben die Stimmenzahlen solcher Parteien und Wählergruppen außer Betracht, für die keine nach Absatz 9 bestätigte Reserveliste eingereicht worden ist. Sie nehmen am Verhältnisausgleich nicht teil.

(9) Die Reserveliste ist von der für den Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe bis spätestens zehn Wochen nach den Gemeindewahlen der Bezirksregierung einzureichen. Die Bezirksregierung hat innerhalb von zwei weiteren Wochen die Reserveliste zu bestätigen; äußert sie sich innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Reserveliste als bestätigt. Die Reserveliste kann im Laufe der allgemeinen Wahlzeit ergänzt werden, die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung.

(10) Der Regionalrat tritt spätestens innerhalb von sechzehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretungen zusammen. Diese Sitzung wird vom bisherigen Vorsitzenden des Regionalrates einberufen.

(11) Die Mitglieder des Regionalrates werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Regionalrat erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds wegfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises oder der kreisfreien Stadt, von der das Mitglied gewählt worden ist, neu zu wählen ist. Von einem Wohnsitzwechsel eines berufenen Mitglieds innerhalb des Regierungsbezirks bleibt die Mitgliedschaft im Regionalrat unberührt.

(12) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Regionalrat aus oder ist seine Wahl rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl der übrigen Mitglieder. Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei oder Wählergruppe ein Listenbewerber aus der Reserveliste nach; der Vorschlag bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung. Absatz 7 findet entsprechende Anwendung.

(13) Finden in den Gemeinden oder Kreisen eines Regierungsbezirks Wiederholungswahlen statt oder werden im Laufe der Wahlzeit einzelne Vertretungen der Gemeinden oder Kreise neu gewählt, so sind die Sitze nach Absatz 7 unter Berücksichtigung der bei der Wiederholungswahl oder bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach den Absätzen 2 und 7 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung nach Absatz 7.

§ 8
Beratende Mitglieder des Regionalrates

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates berufen für die Dauer ihrer Amtszeit 6 beratende Mitglieder zum Regionalrat aus den im Regierungsbezirk zuständigen Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie den im Regierungsbezirk tätigen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden hinzu. Von ihnen soll die Hälfte auf Arbeitgeber, die Hälfte auf Arbeitnehmer entfallen. Zusätzlich berufen die stimmberechtigten Mitglieder je ein Mitglied mit beratender Stimme aus den im Regierungsbezirk tätigen Sportverbänden, den nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbänden sowie der kommunalen Gleichstellungsstellen und der Regionalstellen Frau und Beruf hinzu. Die genannten Organisationen können dem Regionalrat Vorschläge für die Berufung einreichen. Beruft der Regionalrat ein vorgeschlagenes Mitglied nicht und sind keine weiteren Vorschläge vorhanden, so können die betroffenen Organisationen erneut einen Vorschlag einreichen; der Regionalrat ist dann an den Vorschlag gebunden. Wenn keine erneuten Vorschläge unterbreitet werden, verringert sich die Zahl der beratenden Mitglieder entsprechend. Die Einzelheiten des Berufungsverfahrens sind vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

(2) Die beratenden Mitglieder müssen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihre Beschäftigungsstelle im Regierungsbezirk haben. Wer bei der Wahl in die Vertretung eines Kreises und einer Gemeinde Beschränkungen nach § 13 Abs. 1 und 6 des Kommunalwahlgesetzes unterliegt, kann nicht zum beratenden Mitglied des Regionalrates berufen werden; dies gilt nicht für das Mitglied der Regionalstellen Frau und Beruf, das im Dienst eines Kreises oder einer Gemeinde steht, und das Mitglied der kommunalen Gleichstellungsstellen.

(3) An den Sitzungen der Regionalräte bei den Bezirksregierungen Arnsberg, Düsseldorf und Münster nimmt außerdem je ein stimmberechtigtes Mitglied der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr mit beratender Befugnis teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten des Regionalverbandes stehen. Die beratenden Mitglieder bestellt die Verbandsversammlung für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte durch Beschluss. Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(4) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landschaftsverbände Rheinland oder Westfalen-Lippe, der kreisfreien Städte und der Kreise der Regierungsbezirks nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen des Regionalrates teil.

(5) § 7 Abs. 11 findet entsprechende Anwendung.

§ 9
Aufgaben

(1) Der Regionalrat trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung des Regionalplanes und beschließt die Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Bezirksplanungsbehörde durchgeführt; sie ist an die Weisungen des Regionalrates gebunden. Die Mitglieder des Regionalrates können jederzeit von der Bezirksplanungsbehörde über den Stand des Erarbeitungsverfahrens mündliche Auskunft verlangen. Der Regionalrat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Einsichtnahme in die Planungsunterlagen beauftragen; er hat dem Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Einsichtnahme stattzugeben.

(2) Die Bezirksregierung unterrichtet den Regionalrat über alle regional bedeutsamen Entwicklungen. Sie berät mit dem Regionalrat die Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen sowie Förderprogrammen und -maßnahmen des Landes von regionaler Bedeutung auf folgenden Gebieten:

1. Städtebau,

2. Wohnungsbau,

3. Schul- und Sportstättenbau,

4. Krankenhausbau,

5. Verkehr (soweit nicht in Absatz 4 geregelt),

6. Freizeit- und Erholungswesen,

7. Landschaftspflege,

8. Wasserwirtschaft,

9. Abfallbeseitigung und Altlasten,

10. Kultur,

11. Tourismus.

Der Regionalrat kann jederzeit von der Bezirksregierung Auskunft über Stand und Vorbereitung dieser Planungen, Programme und Maßnahmen verlangen; er hat dem Antrag eines Fünftels seiner stimmberechtigten Mitglieder auf Auskunft stattzugeben.

(3) Der Regionalrat kann auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans und der Regionalpläne Vorschläge für Förderprogramme und -maßnahmen von regionaler Bedeutung unterbreiten. Dabei sind Vorschläge aus der Region, insbesondere der Regionalkonferenzen zu berücksichtigen, zusammenzuführen und zu bewerten; der Regionalrat nimmt eine Prioritätensetzung vor. Weicht das zuständige Ministerium von den Vorschlägen der Regionalräte ab, ist dies im Einzelnen zu begründen.

(4) Der Regionalrat beschließt auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms, des Landesentwicklungsplans, der integrierten Gesamtverkehrsplanung und der Regionalpläne über die Vorschläge der Region für die Verkehrsinfrastrukturplanung (gesetzliche Bedarfs- und Ausbaupläne des Bundes und des Landes) sowie für die jährlichen Ausbauprogramme für Landesstraßen und Förderprogramme für den kommunalen Straßenbau und den öffentlichen Personennahverkehr. Dazu unterrichtet die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - den Regionalrat frühzeitig über die Absicht, derartige Pläne oder Programme aufzustellen oder zu ändern.

Die Bezirksregierung - bei Bundesfernstraßen und Landesstraßen betreffenden Plänen und Programmen in Abstimmung mit dem Landesbetrieb Straßenbau - stellt dem Regionalrat die hierzu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung und erteilt auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand und die Vorbereitung der Pläne und Programme. Weicht das für den Verkehr zuständige Ministerium von den Vorschlägen des Regionalrates ab, ist dies in einer Stellungnahme zu begründen. Die Regionalräte legen für Um- und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Mio. € Gesamtkosten je Maßnahme nach Lage des Landeshaushalts Prioritäten fest. Es dürfen keine Maßnahmen finanziert werden, denen das zuständige Ministerium im Einzelfall widersprochen hat.

(5) Der Regionalrat berät die Landesplanungsbehörde und wirkt durch Beratung der Gemeinden und Gemeindeverbände seines Regierungsbezirks darauf hin, dass die Ziele der Raumordnung beachtet werden.

§ 10
Organisation des Regionalrats

(1) Der Regionalrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Regionalrates ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreter oder Stellvertreterinnen wählen.

(2) Der Regionalrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Der Regionalrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder es verlangt.

(3) Der Regionalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen des Regionalrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Regionalrates ausgeschlossen werden.

(5) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Regionalrates können Kommissionen gebildet werden. Sie sollen der Stärke der einzelnen Parteien oder Wählergruppen des Regionalrates entsprechend zusammengesetzt sein. In die Kommissionen können auch Personen entsandt werden, die nicht Mitglied des Regionalrates sind. Das Nähere ist vom Regionalrat in der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 11
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind verpflichtet, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Die Tätigkeit als Mitglied des Regionalrates gilt als ehrenamtliche Tätigkeit. Eine Verpflichtung zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit besteht nicht. Die Vorschriften des § 30 der Gemeindeordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die Genehmigung für eine Aussage oder Erklärung über Angelegenheiten nach § 8 Abs. 2 der Regionalrat im Einvernehmen mit der Bezirksregierung entscheidet. In Eilfällen kann an Stelle des Regionalrates die oder der Vorsitzende entscheiden.

II. Teil:

Raumordnungspläne

1. Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften

§ 12
Darstellung der Grundsätze und Ziele

Die Grundsätze und Ziele der Raumordnung werden im Landesentwicklungsprogramm sowie in den Raumordnungsplänen dargestellt. Raumordnungspläne sind Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Regionaler Flächennutzugsplan und Braunkohlenplan.

§ 13
Inhalt der Raumordnungspläne

(1) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen. Ziele der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen. Die Raumordnungspläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raumstruktur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Raumordnungsgesetz enthalten.

(3) Die Raumordnungspläne haben Fachbeiträge insbesondere aus den Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft, des Gewässer- und des Bodenschutzes sowie der Rohstoffsicherung, des Verkehrs und der gewerblichen Wirtschaft zu berücksichtigen.

(4) Die Raumordnungspläne sollen raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz berücksichtigen, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von § 15 Abs. 1 zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele der Raumordnung gesichert werden können.

(5) In Raumordnungsplänen können Gebiete festgelegt werden,

1. die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),

2. in denen bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen werden soll (Vorbehaltsgebiete),

3. die für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 BauGB zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsgebiet ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete).

Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben die Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten.

§ 14
Erarbeitung der Raumordnungspläne

(1) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind.

(2) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, sind zu beteiligen. Sie sind schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Ihnen ist der Planentwurf, die Begründung der Planerarbeitung und der Umweltbericht gemäß § 15 zu übersenden. Ihnen ist eine Frist von mindestens drei Monaten zu setzen, innerhalb der sie Anregungen zum Planentwurf und zum Umweltbericht vorbringen können. Bei Planänderungen kann die Frist auf einen Monat gekürzt werden.

(3) Der Entwurf des Raumordnungsplans ist zusammen mit der Begründung und dem Umweltbericht von den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, für die Dauer von mindestens zwei Monaten öffentlich auszulegen. Bei Planänderung kann die Frist auf einen Monat verkürzt werden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden, Stellung zum Planentwurf, zur Begründung und zum Umweltbericht während der Auslegungsfrist nehmen können.

(4) Wird der Raumordnungsplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung im Sinne des Landesplanungsgesetzes durchzuführen. Teilt der andere Staat mit, dass er Konsultationen wünscht, so werden solche über die voraussichtlichen grenzüberschreitenden Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, und über die geplanten Maßnahmen, die der Verminderung oder Vermeidung solcher Auswirkungen dienen sollen, geführt. Dabei ist das Benehmen mit den Bundesbehörden erforderlich. Finden grenzüberschreitende Konsultationen statt, so ist sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit und die Behörden des anderen Staates, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von den durch die Durchführung des Plans verursachten Umweltauswirkungen betroffen sein könnten, beteiligt werden. Dazu werden sie unterrichtet und erhalten Gelegenheit, spätestens während des innerstaatlichen Beteiligungsverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll, Stellung zu nehmen. Zu Beginn der Konsultationen ist ein angemessener Zeitrahmen für ihre Dauer zu vereinbaren. Soweit die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann eine Übersetzung geeigneter Angaben beigefügt werden. Die Genehmigung oder Nicht-Genehmigung des Plans durch die zuständige Behörde ist öffentlich bekannt zu machen.

(5) In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landschaftsgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Landschaftsgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von Projekten sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des ökologischen Netzes „Natura 2000“ anzuwenden (Prüfung nach Richtlinie 92/43/EWG). Der nach § 15 erstellte Umweltbericht, die nach Absatz 2 und Absatz 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse von nach Absatz 4 geführten grenzüberschreitenden Konsultationen und die in ihrem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen sind in der Abwägung zu berücksichtigen.

(6) Bei Bekanntmachung des Plans sind folgende Informationen öffentlich auszulegen:

1. der genehmigte Plan,

2. die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der Umweltbericht sowie die Stellungnahmen und Einwendungen berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht zugrunde gelegt wurden und welche Überwachungsmaßnahmen gemäß Absatz 7 vorgesehen sind.

(7) Den Bezirksplanungsbehörden obliegt die Raumbeobachtung im Regierungsbezirk. Sie berichten der Landesplanungsbehörde jährlich über den Stand der Regionalplanung, die Verwirklichung der Regionalpläne und Entwicklungstendenzen. Sie überwachen die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Regionalpläne auf die Umwelt, um insbesondere frühzeitig unvorhergesehene negative Auswirkungen zu übermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(8) Raumordnungspläne können jederzeit in dem für ihre Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.

§ 15
Umweltprüfung

(1) Im Rahmen der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. In dem Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Plans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten, die die Ziele und den räumlichen Anwendungsbereich des Plans berücksichtigen, zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann Teil der Begründung des Raumordnungsplans sein. Er ist gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellen. Es können alle verfügbaren relevanten Informationen über die Umweltauswirkungen des Plans herangezogen werden, die auf anderen Ebenen des Entscheidungsprozesses oder aufgrund anderer Vorschriften gesammelt wurden.

(2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, Inhalt und Detaillierungsgrad des Plans, dessen Stellung im Entscheidungsprozess sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen auf den unterschiedlichen Ebenen des Entscheidungsprozesses am besten geprüft werden können. Die Erstellung des Umweltberichtes kann mit anderen Prüfungen zur Ermittlung oder Bewertung von Umweltauswirkungen verbunden werden.

(3) Der Untersuchungsumfang der Umweltprüfung und der Detaillierungsgrad des Umweltberichts sind vor seiner Erarbeitung festzulegen. Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten sind zu beteiligen. Die Beteiligung soll sich auf Gegenstand, Umfang und Methoden sowie sonstige erhebliche Fragen der Durchführung der Umweltprüfung erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden.

(4) Bei Regionalplänen kann die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem der Regionalplan zu entwickeln ist, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält.

§ 16 (Fn 3)
Landesentwicklungsprogramm

Das Landesentwicklungsprogramm wird als Gesetz beschlossen. Es enthält Grundsätze und allgemeine Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes und für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich der raumwirksamen Investitionen. Die Landesplanungsbehörde hat im Erarbeitungsverfahren die Gemeinden und Gemeindeverbände, für die eine Anpassungspflicht begründet werden soll, oder deren Zusammenschlüsse zu beteiligen.

2. Abschnitt:
Besondere Vorschriften
für den Landesentwicklungsplan

§ 17
Inhalt des Landesentwicklungsplanes

Der Landesentwicklungsplan legt auf Grundlage des Landesentwicklungsprogramms Ziele der Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind gemäß Landschaftsgesetz unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen in den Landesentwicklungsplan aufzunehmen.

§ 18
Aufstellung und Bekanntmachung

(1) Nach Durchführung des Erarbeitungsverfahrens entsprechend § 14 leitet die Landesregierung die Planentwürfe dem Landtag mit einem Bericht über das Erarbeitungsverfahren zu. Der Landesentwicklungsplan wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags als Rechtsverordnung aufgestellt.

(2) Der Landesentwicklungsplan wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der bezeichnete Plan und die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung im Sinne von § 14 Abs. 6 Nr. 2 bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und kreisfreien Städten, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt werden.

(3) Die zusammenfassende Erklärung im Sinne von Artikel IX Abs. 1 Richtlinie 2001/42/EG beinhaltet eine Beschreibung, wie Umwelterwägungen in den Plan einbezogen wurden, wie der nach § 15 erstellte Umweltbericht, die nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 abgegebenen Stellungnahmen sowie die Ergebnisse von den nach § 14 Abs. 4 durchgeführten grenzüberschreitenden Konsultationen und den in ihrem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen in der Abwägung berücksichtigt wurden, aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften vernünftigen Alternativen gewählt wurde und welche Maßnahmen zur Überwachung im Sinne von § 14 Abs. 7 beschlossen wurden.

(4) Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung mit der zusammenfassenden Umwelterklärung ermöglicht. Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

(5) Der Landesentwicklungsplan kann jederzeit in dem für seine Aufstellung geltenden Verfahren geändert oder ergänzt werden.

3. Abschnitt:
Besondere Vorschriften für Regionalpläne

§ 19
Inhalt und besondere
Funktionen der Regionalpläne

(1) Die Regionalpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und des Landesentwicklungsplanes die regionalen Ziele der Raumordnung für alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Regionalpläne sind geänderten Zielen der Raumordnung im Landesentwicklungsplan anzupassen.

(2) Die Regionalpläne erfüllen die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines forstlichen Rahmenplanes gemäß Landesforstgesetz. Sie stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes (forstlicher Rahmenplan) dar.

§ 20
Erarbeitung, Aufstellung
und Genehmigung der Regionalpläne

(1) Hat der Regionalrat die Erarbeitung des Regionalplanes beschlossen, führt die Bezirksplanungsbehörde das Erarbeitungsverfahren entsprechend § 14 durch.

(2) Bei Regionalplanverfahren, die auf Anregung eines Vorhabenträgers durchgeführt werden, hat dieser die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Bezirksplanungsbehörde hat den Vorhabenträger auf Wunsch im Hinblick auf die erforderlichen Unterlagen zu beraten.

(3) Die Regionalpläne für benachbarte Regierungsbezirke sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.

(4) Nach Ablauf der Frist zur Stellungsnahme sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen der öffentlichen Stellen und der Personen des Privatrechts nach § 4 Raumordnungsgesetz mit diesen zu erörtern. Ein Ausgleich der Meinungen ist anzustreben. Die Bezirksplanungsbehörde hat dem Regionalrat über das Ergebnis der Erörterung zu berichten. Der Bericht muss die Anregungen, über die keine Einigkeit erzielt wurde, aufzeigen.

(5) Der Regionalplan wird nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens vom Regionalrat aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Regionalplan Einigkeit erzielt worden ist, oder welche abweichenden Meinungen von den Beteiligten und aus der Mitte des Regionalrates vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde hat darüber hinaus darzulegen, ob sie selbst Bedenken gegenüber dem vom Regionalrat aufgestellten Regionalplan hat; dem Regionalrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Änderungen eines Regionalplanes können in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nicht die Grundzüge der Planung berührt werden; die Vereinfachung kann sich auf die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, soweit ihre Beteiligung nicht zwingend vorgeschrieben ist, und auf die Beteiligungsfrist beziehen. Darüber hinaus genügt in vereinfachten Verfahren für die Eröffnung des Erarbeitungsverfahrens der Beschluss des Vorsitzenden und eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des Regionalrates; bestätigt der Regionalrat bei seiner nächsten Sitzung diesen Beschluss nicht, hat die Bezirksplanungsbehörde die Erarbeitung der Änderung des Regionalplanes einzustellen.

(7) Die Regionalpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien. Teile des Regionalplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Regionalplanes von der Genehmigung ausgenommen werden. Im Falle des § 20 Abs. 6 hat die Landesplanungsbehörde innerhalb von sechs Monaten über die Genehmigung zu entscheiden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so hat die Landesplanungsbehörde dem Regionalrat die Gründe hierfür vor Ablauf der Frist mitzuteilen.

§ 21
Bekanntmachung

Die Genehmigung von Regionalplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan und die Begründung der Planaufstellung mit einer zusammenfassenden Umwelterklärung gemäß § 14 Abs. 6 Nr. 2 werden bei der Landesplanungsbehörde und den Bezirksplanungsbehörden sowie den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Den Beteiligten, die ihren Sitz nicht im Geltungsbereich des Planes haben, wird die Einsicht in den Plan und die Begründung ermöglicht. Dabei ist die Stelle, bei der die vorgenannten Unterlagen eingesehen werden können, ortsüblich bekannt zu machen.

§ 22
Bindungswirkungen von Regionalplänen

(1) Die Regionalpläne werden mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung. Sie sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.

(2) Soweit Regionalpläne Grundsätze enthalten, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

4. Abschnitt:
Planerhaltung und
Zielabweichungsverfahren

§ 23
Planerhaltung

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Genehmigung des Regionalplanes bei der Bezirksplanungsbehörde geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind. Bei der Bekanntmachung der Genehmigung ist auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

§ 24
Zielabweichungsverfahren

(1) Abweichungen von Zielen der Raumordnung, die die Grundzüge der Planung nicht berühren, können im Einzelfall ohne Durchführung eines Planänderungsverfahrens zugelassen werden, bei Regionalplänen im Einvernehmen mit dem Regionalrat, mit den fachlich betroffenen Behörden und Stellen und der Belegenheitsgemeinde, bei Landesentwicklungsplänen durch die Landesplanungsbehörde mit der Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages und den fachlich zuständigen Ministerien.

(2) Antragsbefugt sind die öffentlichen Stellen und Personen nach § 5 Abs. 1 Raumordnungsgesetz sowie die kommunalen Gebietskörperschaften, die das Ziel zu beachten haben.

(3) Das Zielabweichungsverfahren kann mit einem Raumordnungsverfahren verbunden werden.

5. Abschnitt:
Regionaler Flächennutzungsplan

§ 25
Regionaler Flächennutzungsplan

(1) In verdichteten Räumen oder bei sonstigen raumstrukturellen Verflechtungen können sich mindestens drei benachbarte Gemeinden zur Erstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu Planungsgemeinschaften zusammenschließen. Der Zusammenschluss ist der Landesplanungsbehörde anzuzeigen und von dieser öffentlich bekannt zu machen.

(2) Die Planungsgemeinschaft trifft die Maßnahmen zur Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes für die Regionalpläne und des Baugesetzbuches für den gemeinsamen Flächennutzungsplan. Darüber hinaus beschließt die Planungsgemeinschaft den Regionalen Flächennutzungsplan. Mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 findet während des Bestehens der Planungsgemeinschaft § 4 Abs. 2 Satz 1, soweit er sich auf die Mitwirkung bei der Erarbeitung und Aufstellung von Regionalplänen bezieht, und § 8 Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung.

(3) Der Regionale Flächennutzungsplan ist als integraler Bestandteil des Regionalplanes aufzustellen; er baut auf dessen Grundkonzeption und Leitidee auf und übernimmt zugleich die Funktion eines Regionalplanes und eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes nach § 204 Baugesetzbuch. Der Regionale Flächennutzungsplan hat den Zielen der Raumordnung zu entsprechen.

(4) Der Regionale Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der Landesplanungsbehörde, die im Einvernehmen mit den anderen fachlich betroffenen obersten Landesbehörden entscheidet. Vor der Genehmigung ist den Regionalräten, auf die sich das Plangebiet bezieht, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Genehmigung ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Regionale Flächennutzungsplan Ziel der Raumordnung. § 7 Baugesetzbuch sowie § 24 dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung des Regionalen Flächennutzungsplanes ist nach Maßgabe der §§ 214 bis 215 a Baugesetzbuch beachtlich. Fehler bei der Genehmigung oder deren Bekanntmachung sind stets beachtlich.

(6) Die Planungsgemeinschaft endet sechs Monate nach der Anzeige oder drei Jahre nach der Genehmigung des Regionalen Flächennutzungsplanes, sofern keine Planungsaktivitäten der Gemeinschaft erkennbar sind oder durch übereinstimmende Willenserklärung der teilnehmenden Gemeinden zu einem früheren Zeitpunkt. Nach Beendigung der Planungsgemeinschaft finden die Vorschriften der §§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 8 Abs. 1 Satz 1 wieder Anwendung; für die an der Planungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden gilt der Regionale Flächennutzungsplan als Bauleitplan der einzelnen Gemeinde fort. Die Beendigung der Planungsgemeinschaft ist durch die Landesplanungsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

§ 26
Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich,
Evaluierungsklausel

(1) § 25 gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Die Befugnis zur Aufstellung eines Regionalen Flächennutzungsplanes ist räumlich beschränkt auf die Gemeinden des Regionalverbandes Ruhr und die angrenzenden Nachbargemeinden.

(2) Die Auswirkungen des § 25 werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände, des Regionalverbandes Ruhr und weiterer Sachverständiger überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags rechtzeitig vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist über das Ergebnis der Überprüfung.

§ 27
Strategische Umweltprüfung

Hinsichtlich der Anforderungen der strategischen Umweltprüfungen gelten §§ 14 und 15.

III. Teil:

Planverwirklichung und Plansicherung

1. Abschnitt:
Raumordnungsverfahren

§ 28
Anwendungsbereich
des Raumordnungsverfahrens

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 1 Nr. 5 sind in einem Raumordnungsverfahren unter überörtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen und untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen.

§ 29
Feststellungen und
Prüfungen im Raumordnungsverfahren

(1) Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt:

1. ob die Planung oder Maßnahme mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt und

2. wie sie mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung abgestimmt oder durchgeführt werden kann (Raumverträglichkeitsprüfung).

(2) Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Absatz 1 schließt die Prüfung der vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführten Standort- oder Trassenalternativen ein.

(3) Das Raumordnungsverfahren schließt die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand ein.

(4) Die Einleitung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt von Amts wegen.

(5) Kann die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben, so ist sie mit den betroffenen Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit abzustimmen.

(6) Die Bezirksplanungsbehörde fordert binnen zwei Wochen die zu beteiligenden Behörden und Stellen schriftlich zur Stellungnahme auf. Den Behörden und Stellen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Bedenken und Anregungen zu den Planungen und Maßnahmen vorbringen können. Die Frist soll zwei Monate nicht überschreiten. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sollen mit den beteiligten Behörden und Stellen erörtert werden.

(7) Die Bezirksplanungsbehörde unterrichtet den Vorhabenträger auf Verlangen über die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und cHgWdkiuwPlOKgibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu äußern.

(8) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Zeit von sechs Monaten abzuschließen.

(9) Nach Abschluss der Beteiligung der Behörden und Stellen erarbeitet die Bezirksplanungsbehörde auf der Grundlage der erforderlichen Unterlagen, des Ergebnisses der Beteiligung der Behörden und Stellen sowie ggf. eigener Untersuchungen das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (Raumordnerische Beurteilung). Der Raumordnerischen Beurteilung ist eine Begründung beizufügen.

(10) Will die Bezirksplanungsbehörde in der Raumordnerischen Beurteilung wesentlich vom Begehren des Vorhabenträgers abweichen, so hat sie diesem zuvor Gelegenheit zu geben, binnen einer zu bestimmenden Frist zu dem Entwurf der Raumordnerischen Beurteilung Stellung zu nehmen.

(11) Die Bezirksplanungsbehörde leitet die Raumordnerische Beurteilung einschließlich Begründung umgehend dem Träger des Vorhabens zu und unterrichtet den Regionalrat.

(12) Die Raumordnerische Beurteilung wird ohne Begründung im Amtsblatt der Bezirksregierung bekannt gegeben. Die Raumordnerische Beurteilung wird mit Begründung bei der Bezirksplanungsbehörde und bei den Kreisen und Gemeinden, auf deren Gebiet sich das Vorhaben erstreckt, für die Dauer von fünf Jahren zur Einsicht für jedermann bereit gehalten; in der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Raumorderische Beurteilung während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(13) § 23 gilt entsprechend.

(14) Die Raumordnerische Beurteilung ist von den Behörden des Bundes und des Landes, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, von den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben von den bundesunmittelbaren und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die den im Raumordnungsverfahren beurteilten Gegenstand betreffen, sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Die Raumordnerische Beurteilung hat gegenüber dem Träger des Vorhabens und gegenüber Dritten keine unmittelbare Rechtswirkung.

(15) Ändern sich die für die Raumordnerische Beurteilung maßgeblichen landesplanerischen Ziele, ist zu prüfen, ob die Beurteilung noch Bestand haben kann. Die Raumordnerische Beurteilung wird fünf Jahre nach der Bekanntgabe darauf überprüft, ob sie mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung noch übereinstimmt und mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen noch abgestimmt ist. Die Überprüfung ist entbehrlich, wenn mit dem Verfahren für die Zulassung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Raumordnerische Beurteilung wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam.

§ 30
Gebühren und Auslagen

(1) Die Bezirksplanungsbehörden erheben für die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens Gebühren und Auslagen. Bemessungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Gebühr sind die Herstellungskosten des dem Raumordnungsverfahren zugrunde liegenden Vorhabens. Der Träger des Vorhabens trägt die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen.

(2) Im Übrigen gilt das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

2. Abschnitt:
Sonstige Instrumente zur
Planverwirklichung und Plansicherung

§ 31
Befugnisse der Landesplanungsbehörde

(1) Die Landesplanungsbehörde kann die Verpflichtung des Regionalrates feststellen, den Regionalplan für bestimmte räumliche oder sachliche Teilabschnitte innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend den Zielen der Raumordnung aufzustellen oder zu ändern und zur Genehmigung vorzulegen. Kommt der Regionalrat dieser Planungspflicht nicht fristgerecht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen oder die Durchführung der Bezirksplanungsbehörde übertragen.

(2) Hat die Landesplanungsbehörde die Genehmigung eines Regionalplanes unter Verweis auf einen Widerspruch zu Zielen der Raumordnung abgelehnt, so ist sie befugt, bei der erneuten Vorlage einen solchen Plan im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien zum Zwecke der Anpassung zu ändern und in der geänderten Form zu genehmigen. Die Landesregierung setzt dem Regionalrat zur erneuten Vorlage eine angemessene Frist. Der Ablauf dieser Frist steht der erneuten Vorlage gleich.

§ 32
Anpassung der Bauleitplanung

(1) Zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung hat die Gemeinde bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter allgemeiner Angabe ihrer Planungsabsichten bei der Bezirksplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen.

(2) Äußert sich die Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von drei Monaten auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden.

(3) Eine Erörterung der Planungsabsichten der Gemeinde findet statt, wenn die Bezirksplanungsbehörde oder die Gemeinde dieses für geboten hält. Kommt keine Einigung zustande, befindet die Bezirksplanungsbehörde im Einvernehmen mit dem Regionalrat über die nicht ausgeräumten Bedenken. Dabei kann festgestellt werden, dass die Planungsabsichten den Zielen der Raumordnung nicht angepasst sind; die Abweichungen sind im Einzelnen zu bezeichnen.

(4) Kommt eine einvernehmliche Beurteilung nach Absatz 3 Satz 2 nicht zustande, entscheidet die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien über die Übereinstimmung der gemeindlichen Planungsabsichten mit den Zielen der Raumordnung. Dazu hat die Bezirksplanungsbehörde über den Sachverhalt zu berichten; der Gemeinde und dem Regionalrat ist Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht der Bezirksplanungsbehörde Stellung zu nehmen. Die Landesplanungsbehörde teilt ihre Entscheidung den Betroffenen mit.

(5) Die Gemeinde hat vor Beginn des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch der Bezirksplanungsbehörde eine Ausfertigung des Entwurfs des Bauleitplanes zuzuleiten. Die Fortführung des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplanes wird hierdurch nicht gehemmt. Äußert sich die Bezirksplanungsbehörde nicht innerhalb von einem Monat auf die Anfrage der Gemeinde, so kann die Gemeinde davon ausgehen, dass landesplanerische Bedenken nicht erhoben werden. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Ist die Bezirksplanungsbehörde bei der Aufstellung eines Flächennutzungsplanes beteiligt worden, so bedarf es bei der Aufstellung eines daraus entwickelten Bebauungsplanes ihrer erneuten Beteiligung nur, wenn und soweit die Bezirksplanungsbehörde den Flächennutzungsplan nach Anhörung der Gemeinde im Benehmen mit dem Regionalrat für unangepasst erklärt hat.

§ 33
Kommunales
Planungsgebot und Entschädigung

(1) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden ihre genehmigten Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anpassen.

(2) Die Landesregierung kann verlangen, dass die Gemeinden Bauleitpläne entsprechend den Zielen der Raumordnung aufstellen, wenn dies zur Verwirklichung von Planungen mit hervorragender Bedeutung für die allgemeine Landesentwicklung oder überörtliche Wirtschaftsstruktur erforderlich ist; die betroffenen Flächen müssen auf der Grundlage eines Landesentwicklungsplanes in Regionalplänen dargestellt sein. Vor der Entscheidung der Landesregierung ist den betroffenen Regionalräten und Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Muss eine Gemeinde einen Dritten gemäß §§ 39 bis 44 Baugesetzbuch entschädigen, weil sie einen rechtswirksamen Bebauungsplan aufgrund rechtsverbindlich aufgestellter Ziele der Raumordnung auf Verlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 aufgestellt, geändert oder aufgehoben hat, so ist ihr vom Land Ersatz zu leisten.

(4) Ist eine Gemeinde Eigentümerin eines Grundstückes, so kann sie in Fällen der Absätze 1 und 2 vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung des Grundstücks an Wert verlieren, die im Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Raumordnungsplanung gemacht wurden. Ihr sind außerdem die Aufwendungen für Erschließungsanlagen zu ersetzen, soweit sie infolge der Anpassung oder Aufstellung der Bauleitpläne nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind. Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten.

(5) Eine Gemeinde, die die Voraussetzungen des Absatz 1 oder Absatz 2 als erfüllt ansieht, ist berechtigt, eine förmliche Entscheidung der Landesregierung im Sinne dieser Vorschriften zu beantragen.

(6) Eine Gemeinde kann eine Ersatzleistung oder Entschädigung nicht beanspruchen, wenn sie die Bezirksplanungsbehörde nicht gemäß § 31 Abs. 1 rechtzeitig von ihrer Planungsabsicht unterrichtet hat oder soweit sie von einem durch die Änderung der Bauleitplanung Begünstigten Ersatz verlangen kann.

(7) Wird das Planungsgebot ausschließlich oder vorwiegend im Interesse eines Begünstigten ausgesprochen, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen.

§ 34
Untersagung raumbedeutsamer
Planungen und Maßnahmen; Entschädigung

(1) Die Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und nach Anhörung des Regionalrates raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von Behörden oder sonstigen Planungsträgern im Sinne des § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes beabsichtigt sind, für eine bestimmte Zeit untersagen, wenn zu befürchten ist, dass die Einhaltung der Ziele der Raumordnung oder ihre bereits eingeleitete Aufstellung, Änderung oder Ergänzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden.

(2) Die Bezirksregierungen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 die Baugenehmigungsbehörde anweisen, die Entscheidung über die Zulässigkeit baulicher Anlagen im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen.

(3) Die Untersagung kann verlängert werden; dabei darf eine Untersagung zur Sicherung noch nicht aufgestellter Ziele der Raumordnung die Gesamtdauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

(4) Die Untersagung wird nach Anhörung des Betroffenen von Amts wegen oder auf Antrag eines öffentlichen Planungsträgers, dessen Aufgaben durch die beabsichtigte Planung oder Maßnahme berührt werden, ausgesprochen.

(5) Die Untersagung ist vor Fristablauf ganz oder teilweise aufzuheben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

(6) Übersteigt die Dauer einer Untersagung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit einer Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch, einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Baugesetzbuch oder einer entsprechenden Untersagung aufgrund anderer Rechtsvorschriften einen Zeitraum von insgesamt vier Jahren, so hat das Land den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Baugesetzbuches gelten sinngemäß.

(7) Muss der Träger einer nach Absatz 1 untersagten Planung oder Maßnahme einen Dritten entschädigen, so erstattet ihm das Land die aus der Erfüllung der Entschädigungsansprüche entstehenden notwendigen Aufwendungen. Die Ersatzleistung ist ausgeschlossen, soweit die Untersagung von dem Planungs- oder Maßnahmeträger verschuldet ist oder ihm aus Anlass der Untersagung aus anderen Rechtsgründen Entschädigungsansprüche zustehen.

(8) Dient die Untersagung nach Absatz 1 Nr. 2 ausschließlich oder vorwiegend dem Interesse eines Begünstigten, so kann das Land von ihm die Übernahme der sich aus den Absätzen 6 und 7 ergebenden Entschädigungspflichten verlangen, wenn er der Untersagung zugestimmt hat.

(9) Ist aufgrund einer Untersagung nach Absatz 2 einem Dritten Entschädigung zu gewähren, so gelten die Regelungen der Absätze 7 und 8 entsprechend.

§ 35
Experimentierklausel

(1) Auf Anregung aus den Regionen können neue oder vereinfachte Verfahren zur Erarbeitung von Raumordnungsplänenund zur Anwendung von weiteren Instrumenten der Plansicherung und Planverwirklichung erprobt werden. Insbesondere können

- abweichend von § 20 Abs. 7 Anzeigeverfahren in Verbindung mit neuen Kontrollinstrumenten (Monitoring),

- Regionale Flächennutzungspläne im Sinne dieses Gesetzes auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der §§ 25 und 26,

- abweichend von § 22 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung flexible Möglichkeiten der Darstellungen in Regionalplänen

erprobt werden.

(2) Die Landesplanungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und mit Zustimmung des für die Landesplanung zuständigen Ausschusses des Landtages die Räume und die Dauer der Erprobung durch Rechtsverordnung.

(3) Die Auswirkungen des § 35 werden nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung überprüft.

§ 36
Abstimmungs-,
Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 3 Raumordnungsgesetz haben ihre von den Bindungswirkungen nach §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz erfassten raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auf- und untereinander abzustimmen.

(2) Die obersten Landesbehörden haben alle von ihnen beabsichtigten oder zu ihrer Kenntnis gelangten Maßnahmen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können, der Landesplanungsbehörde so frühzeitig mitzuteilen, dass ihr die Wahrnehmung der Belange der Landesplanung möglich ist.

(3) Zu entsprechenden Mitteilungen sind die nachgeordneten Landesbehörden, die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegenüber der Bezirksplanungsbehörde, die kreisangehörigen Gemeinden auch gegenüber der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde, verpflichtet.

(4) Die Landesplanungsbehörde unterrichtet durch die Bezirksplanungsbehörde die Regionalräte über wichtige Gesetzgebungs- und Planungsvorhaben.

(5) Maßnahmen, die eine Mitteilungs- oder Unterrichtungspflicht begründen, sind insbesondere beabsichtigte Neugründungen, Errichtung von Zweigbetrieben, Standortverlegungen, Betriebserweiterung und Betriebsstilllegung größerer Wirtschaftsunternehmen sowie eine beabsichtigte Zweckentfremdung größerer landwirtschaftlicher Flächen.

(6) Der Landesplanungsbehörde, der Bezirksplanungsbehörde und der Landrätin oder dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde ist auf Verlangen über Planungen Auskunft zu erteilen, die für die Raumordnung Bedeutung haben können.

(7) Die Landesregierung berichtet dem Landtag in jeder Legislaturperiode über die zurückliegende und die künftig zu erwartende Entwicklung des Landes sowie über Schwerpunkte von Maßnahmen und Planungen, die sie zur Gestaltung und Entwicklung des Landes ergriffen oder eingeleitet hat.

IV. Teil:

Sondervorschriften für das
Rheinische Braunkohlenplangebiet

1. Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften

§ 37
Braunkohlenplangebiet

Die Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes wird bestimmt durch die Gebiete für den Abbau, die Außenhalden und die Umsiedlungen sowie die Gebiete, deren oberster Grundwasserleiter durch Sümpfungsmaßnahmen beeinflusst wird.

§ 38
Ergänzende Vorschriften

Ergänzend zu den im IV. Teil getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 5, 11 bis 15, 22 und 23 dieses Gesetzes entsprechend.

2. Abschnitt:
Braunkohlenausschuss

§ 39
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung

(1) Als Sonderausschuss des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln wird der Braunkohlenausschuss errichtet.

(2) Im Braunkohlenausschuss sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommunalen Bank (§ 40 Abs. 1), der Regionalen Bank (§ 40 Abs. 3) und der Funktionalen Bank (§ 40 Abs. 6) sowie beratende Mitglieder (§ 41) vertreten.

(3) Die Zusammensetzung des Braunkohlenausschusses nach Parteien und Wählergruppen hat so zu erfolgen, dass die Mitglieder der Kommunalen und Regionalen Bank, die aus dem Regierungsbezirk Köln kommen, das Ergebnis der Gemeindewahlen im Regierungsbezirk Köln, die Mitglieder, die aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf kommen, das Ergebnis der Gemeinderatswahlen im Regierungsbezirk Düsseldorf widerspiegeln.

(4) Jedes gewählte Mitglied des Braunkohlenausschusses ist derjenigen Partei oder Wählergruppe anzurechnen, die es zur Wahl vorgeschlagen hat. Verbundene Wahlvorschläge sind nicht zulässig.

(5) Wird ein Mitglied des Braunkohlenausschusses aufgrund eines Vorschlages einer Partei oder Wählergruppe gewählt, die nicht an der Sitzverteilung nach den Absätzen 6 bis 8 und § 40 Abs. 4 teilnimmt, so verringert sich die auf die Parteien und Wählergruppen der Regionalräte der Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf zu verteilende Gesamtzahl der Sitze der Kommunalen und Regionalen Bank entsprechend.

(6) Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Listen zugeteilt, die für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Köln von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, für die Mitglieder aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf von den Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf aufzustellen sind. Diese Listen bestimmen zugleich die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelnen Parteien und Wählergruppen. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Es gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.

(7) Die Listen sind von der für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe innerhalb eines Monats nach Feststellung der Sitzverteilung der jeweiligen Bezirksregierung einzureichen. Die Listen werden von der Bezirksregierung und dem Vorsitzenden des jeweiligen Regionalrates innerhalb von zwei Wochen bestätigt. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitet die bestätigten Listen des Regierungsbezirks Düsseldorf der Bezirksregierung Köln zu. Die Listen können im Laufe der allgemeinen Wahlzeit ergänzt werden. Auch die Ergänzung bedarf der Bestätigung durch die jeweilige Bezirksregierung und den jeweiligen Vorsitzenden des Regionalrates.

(8) Es gilt § 7 Abs. 8 entsprechend.

(9) Finden in den kreisfreien Städten oder Kreisen eines Regierungsbezirks Neuwahlen statt, so sind die Sitze nach den Absätzen 4 bis 7 unter Berücksichtigung der bei der Neuwahl erzielten gültigen Stimmen neu zu verteilen. Werden die Grenzen eines Regierungsbezirks geändert, so hat die Bezirksregierung Köln die Sitzzahl und die Sitzverteilung nach § 40 Abs. 3 und nach den Absätzen 6 und 8 sowie dem § 40 Abs. 4 neu zu bestimmen. Soweit Sitze neu zu verteilen sind, verlieren die bisherigen Mitglieder ihren Sitz spätestens im Zeitpunkt der Neuverteilung.

(10) Die Mitglieder des Braunkohlenausschusses werden für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Vertretungen der Gemeinden gewählt oder berufen. Die Mitglieder üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie gewählt oder berufen sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten oder berufenen Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft im Braunkohlenausschuss erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung des Mitglieds entfallen; dies gilt ebenfalls, wenn die Vertretung des Kreises, von dem das Mitglied gewählt worden ist, oder innerhalb dieses Kreises die Vertretung einer Gemeinde, neu zu wählen ist oder für diese Vertretungen eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet stattfindet.

(11) Scheidet ein Mitglied aus dem Braunkohlenausschuss aus oder ist seine Wahl oder Berufung rechtsunwirksam, so findet insoweit unverzüglich eine Ersatzwahl oder Ersatzberufung statt. Die Fehlerhaftigkeit der Wahl oder Berufung einzelner Mitglieder berührt nicht die Wirksamkeit der Wahl oder Berufung der übrigen Mitglieder.

(12) Liegt der Grund des Ausscheidens in der Person des Mitglieds, so steht das Vorschlagsrecht der Partei oder Wählergruppe zu, der der Ausgeschiedene oder nicht rechtswirksam Gewählte zugerechnet worden ist. Absätze 6 und 7 sowie § 40 Abs. 8 finden entsprechende Anwendung.

§ 40 (Fn 4)
Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Die Vertretungen der Kreise und kreisfreien Städte des Braunkohlenplangebietes wählen Mitglieder des Braunkohlenausschusses aus den im Braunkohlenplangebiet liegenden Gemeinden (Kommunale Bank).

(2) Die Anzahl der nach Absatz 1 zu wählenden Mitglieder der Kommunalen Bank bestimmt sich bei den Kreisen nach der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden, die ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegen, und bei den kreisfreien Städten nach der Einwohnerzahl der ganz oder zum Teil im Braunkohlenplangebiet liegenden Stadtteile (betroffene Bevölkerung). Es wählen innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften die Kreise und kreisfreien Städte mit einer betroffenen Bevölkerung

1. bis 150.000 Einwohner 1 Mitglied,

2. über 150.000 Einwohner 2 Mitglieder

des Braunkohlenausschusses. Sind für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt zwei Mitglieder des Braunkohlenausschusses zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl.

(3) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft jeweils aus den Reihen seiner stimmberechtigten Mitglieder und der stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Düsseldorf nach Maßgabe des Absatzes 4 und § 39 Abs. 6 bis 8 weitere stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses; sie sollen nicht im Braunkohlenplangebiet ansässig sein (Regionale Bank). Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entspricht der Zahl der Mitglieder nach Absatz 2. Die Verteilung der Mitglieder zwischen den Regierungsbezirken richtet sich nach dem jeweiligen Gebietsanteil am Braunkohlenplangebiet.

(4) Zur Berufung der Regionalen Bank nach Absatz 3 stellt die Bezirksregierung Köln nach Abschluss der Wahlen gemäß Absatz 2 Satz 2 fest, wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Köln und wie viele Sitze auf die Parteien und Wählergruppen im Regionalrat des Regierungsbezirks Düsseldorf insgesamt entfallen und wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen noch zustehen. Hierzu werden für die Regierungsbezirke Köln und Düsseldorf getrennt die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im jeweiligen Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zugrunde gelegt.

(5) Beim Ausscheiden eines berufenen Mitglieds rückt auf Vorschlag der betroffenen Partei, Wählergruppe oder Organisation ein Listenbewerber aus der Liste nach. Der Vorschlag für ein Mitglied nach Abs. 3 bedarf der Bestätigung durch den jeweiligen Regionalrat; Absatz 7 sowie § 39 Abs. 6 und 7 finden entsprechende Anwendung.

(6) Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln beruft außerdem als stimmberechtigte Mitglieder des Braunkohlenausschusses (Funktionale Bank)

1. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Industrie- und Handelskammern,

2. eine Vertreterin oder einen Vertreter der für das Braunkohlenplangebiet zuständigen Handwerkskammern,

3. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen,

4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Arbeitgeberverbände,

5. drei Vertreterinnen oder Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften,

6. eine Vertreterin oder einen Vertreter der Landwirtschaft und

7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Braunkohlenplangebiet tätigen nach Naturschutzrecht durch das zuständige Landesministerium anerkannten Naturschutzverbände.

(7) Zur Berufung der Funktionalen Bank nach Absatz 6 können die genannten Organisationen dem Regionalrat des Regierungsbezirks Köln Vorschläge für die Berufung einreichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder werden durch Bestätigung des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln berufen, die auch durch schriftliche Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Regionalrates des Regierungsbezirks Köln erfolgen kann. Die Sitze nach Absatz 6 Nr. 5 werden den im Braunkohlenplangebiet tätigen Gewerkschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zugeteilt; dabei sind die Zahlen der Gewerkschaftsmitglieder zugrunde zu legen, die bei den Bergbautreibenden im Braunkohlenplangebiet beschäftigt sind.

(8) Scheidet ein Mitglied der Funktionalen Bank aus, gilt Absatz 5 entsprechend.

(9) Zum Mitglied des Braunkohlenausschusses kann nicht gewählt oder berufen werden

1. wer bei einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist,

2. wer Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Braunkohlenplanung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

§ 41
Beratende Mitglieder

Je eine Vertreterin oder ein Vertreter

- der Bergaufsicht (von der zuständigen Bezirksregierung),

- der Oberen Flurbereinigungsbehörde,

-desGeologischen Dienstes - Landesbetrieb -,

- des Landesamtes für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

- des Erftverbandes,

- des Bergbautreibenden,

- des Landschaftsverbandes Rheinland,

- des Landesbetriebes Straßenbau,

- der kommunalen Gleichstellungsstellen und

- der Regionalstellen Frau und Beruf

nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kreisfreien Städte und der Kreise des Braunkohlenplangebietes nehmen mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil, wenn Beratungsgegenstände im Zusammenhang mit den Aufgaben und Tätigkeiten der jeweiligen Gebietskörperschaften stehen.

§ 42
Organisation des
Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder unter Leitung des lebensältesten stimmberechtigten Mitgliedes des Braunkohlenausschusses ohne Aussprache seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter. Er kann mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wählen.

(2) Der Braunkohlenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Zur Erarbeitung eines Braunkohlenplanes kann der Braunkohlenausschuss Arbeitskreise aus seiner Mitte bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Die Sitzungen des Braunkohlenausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann für einzelne Angelegenheiten durch Beschluss des Braunkohlenausschusses ausgeschlossen werden.

(5) Die Bezirksplanungsbehörde Köln ist Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses.

§ 43
Aufgaben des
Braunkohlenausschusses

(1) Der Braunkohlenausschuss trifft die sachlichen und verfahrensmäßigen Entscheidungen zur Erarbeitung der Braunkohlenpläne und beschließt deren Aufstellung. Das Erarbeitungsverfahren wird von der Bezirksplanungsbehörde Köln durchgeführt; sie ist dabei an die Weisungen des Braunkohlenausschusses gebunden.

(2) Der Braunkohlenausschuss hat sich laufend von der ordnungsgemäßen Einhaltung der Braunkohlenpläne zu überzeugen und festgestellte Mängel unverzüglich den zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) § 12 Abs. 2 des Gesetzes über den Erftverband ist zu beachten.

(4) Die im Braunkohlenplangebiet ansässigen Personen und tätigen Betriebe sind verpflichtet, dem Braunkohlenausschuss oder einem von ihm beauftragten Ausschussmitglied die für die Aufstellung, Änderung und Überprüfung der Einhaltung des Planes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zugänglich zu machen, soweit die Informationen nicht von Behörden gegeben werden können. Unbeschadet anderweitiger Vorschriften kann die zuständige Bezirksregierung auf Antrag des Braunkohlenausschusses ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25.000 EUR und im Wiederholungsfalle bis zur Höhe von 50.000 EUR gegen denjenigen festlegen, der der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt.

(5) Soweit die im Absatz 4 genannten Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.

3. Abschnitt:
Braunkohlenpläne

§44
Inhalt der Braunkohlenpläne

(1) Die Braunkohlenpläne legen auf der Grundlage des Landesentwicklungsprogramms und der Landesentwicklungspläne und in Abstimmung mit den Regionalplänen im Braunkohlenplangebiet Ziele der Raumordnung fest, soweit es für eine geordnete Braunkohlenplanung erforderlich ist.

(2) Die Braunkohlenpläne bestehen aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen. Die textlichen Darstellungen müssen insbesondere Angaben enthalten über die Grundzüge der Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung in Abbau- und Aufschüttungsgebieten einschließlich der im Rahmen der Rekultivierung angestrebten Landschaftsentwicklung sowie über sachliche, räumliche und zeitliche Abhängigkeiten. Die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten sind auch für die Umsiedlung darzustellen. Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen insbesondere Festlegungen treffen über die Abbaugrenzen und die Sicherheitslinien des Abbaus, die Haldenflächen und deren Sicherheitslinien, die Umsiedlungsflächen und die Festlegung der Räume, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können.

(3) Der Maßstab der zeichnerischen Darstellung des Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000. Die Braunkohlenpläne können in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. Ihnen ist ein Erläuterungsbericht beizufügen.

§ 45
Umweltverträglichkeit
und Sozialverträglichkeit

(1) Für ein Vorhaben zum Abbau von Braunkohle einschließlich Haldenflächen, das nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2093), einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, und für die wesentliche Änderung eines solchen Vorhabens, wenn die Änderung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, werden die Umweltprüfung nach den §§ 14 und 15 dieses Gesetzes und die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem gemeinsamen Verfahren durchgeführt. Dieses Verfahren muss sowohl den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Bundesberggesetzes als auch den Anforderungen der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes entsprechen. Sofern sich aus der Richtlinie 2001/42/EG weitergehende Anforderungen ergeben, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit erweitert.

(2) Sobald der Bergbautreibende den Braunkohlenausschuss über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll die Bezirksplanungsbehörde Köln mit ihm Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfungen erhebliche Fragen erörtern. Hierzu werden andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen. Gleichfalls soll die Bezirksplanungsbehörde Köln mit dem Bergbautreibenden Gegenstand, Umfang und Methoden der Prüfung der Sozialverträglichkeit sowie sonstige für die Durchführung dieser Prüfung erhebliche Fragen erörtern. Die Bezirksplanungsbehörde soll den Bergbautreibenden über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen unterrichten.

(3) Bevor der Braunkohlenausschuss die Bezirksplanungsbehörde mit der Erarbeitung eines Vorentwurfes für einen Braunkohlenplan beauftragt, der ein Abbauvorhaben betrifft, hat der Bergbautreibende der Bezirksplanungsbehörde Köln die für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Unterlagen hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung müssen mindestens die in § 57a Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bundesberggesetz und in § 2 UVP-V Bergbau genannten Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben zur Notwendigkeit und Größenordnung von Umsiedlungen und Räumen, in denen Verkehrswege, Bahnen aller Art, Energie- und Wasserleitungen angelegt oder verlegt werden können. Eine allgemeinverständliche Zusammenfassung ist beizufügen. Hinsichtlich der Umweltprüfung müssen die Angaben die Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2001/42/EG erfüllen. Soweit die Unterlagen nicht nach Absatz 3 für die überschlägige Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Abbauvorhabens erforderlich sind, sind sie spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen.

(5) Für die überschlägige Beurteilung der Sozialverträglichkeit müssen bei Braunkohlenplänen, die ein Abbauvorhaben betreffen, die Antragsunterlagen Angaben über die Notwendigkeit, die Größenordnung, die Zeiträume und die überörtlichen Auswirkungen der Umsiedlung enthalten.

(6) Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsorten zum Gegenstand haben, finden die Vorschriften der §§ 14, 15 Anwendung.

(7) Bei Braunkohlenplänen, die die Festlegung von Umsiedlungsstandorten zum Gegenstand haben, muss eine Umweltprüfung und die Prüfung der Sozialverträglichkeit erfolgen. Für die Umweltprüfung sind Angaben gemäß den Kriterien des Anhanges I der Richtlinie 2001/42/EG vorzulegen. Die Unterlagen zur Prüfung der Sozialverträglichkeit müssen folgende Angaben enthalten:

1. Vorstellungen zum Umsiedlungsstandort,

2. Darstellung der vorhandenen Sozialstruktur und der dafür bedeutsamen Infrastruktur in den betroffenen Ortschaften,

3. Beschreibung der möglichen wesentlichen Auswirkungen auf die Betroffenen, insbesondere Erwerbs- und Berufsverhältnisse, Wohnbedürfnisse, soziale Verflechtungen sowie die örtlichen Bindungen der Betroffenen,

4. Vorstellungen zur Vermeidung oder Minderung von nachteiligen Auswirkungen vor, während und nach der Umsiedlung sowohl für die Altorte als auch für die Umsiedlungsstandorte; dabei sollen insbesondere die einzelnen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden.

Die Angaben nach Satz 2 und 3 sind spätestens bis zum Beschluss zur Erarbeitung des Braunkohlenplanes vorzulegen.

(8) Verfügen die beteiligten Behörden oder Gemeinden zu den erforderlichen Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Bergbautreibenden und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung.

§ 46
Erarbeitung und Aufstellung

(1) Hat der Braunkohlenausschuss die Erarbeitung des Braunkohlenplanes beschlossen, so sind die Behörden, die durch die Planung in ihrem Aufgabenbereich berührt werden, von der Bezirksplanungsbehörde Köln schriftlich zur Mitwirkung aufzufordern. Dabei sind die Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung, zur Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Sozialverträglichkeit den Behörden mit zugänglich zu machen. Ihnen ist eine Frist zu setzen, innerhalb derer sie Anregungen gegen den Entwurf des Braunkohlenplanes vorbringen können. Die Frist muss mindestens drei Monate betragen. Nach Ablauf der Frist sind die fristgemäß vorgebrachten Anregungen mit den Behörden zu erörtern. Dabei ist ein Ausgleich der Meinungen anzustreben. Über das Ergebnis der Erörterung hat die Bezirksplanungsbehörde dem Braunkohlenausschuss zu berichten. Aus ihrem Bericht muss ersichtlich sein, über welche Anregungen unter den Beteiligten Einigung erzielt worden ist und über welche Anregungen abweichende Meinungen bestehen.

(2) Wenn für ein Vorhaben eine Prüfung nach § 46 Abs. 1 erforderlich ist, finden § 14 Abs. 4 und § 57a Abs. 6 Bundesberggesetz und § 3 UVP-V Bergbau Anwendung.

(3) Die an der Erarbeitung des Braunkohlenplanes beteiligten Gemeinden legen den Entwurf des Planes mit Erläuterung und den Angaben des Bergbautreibenden zur Umweltprüfung, zur Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Beteiligungsfrist zur Einsichtnahme öffentlich aus. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass eine Umweltprüfung durchgeführt wird und dass Personen, die in ihren Belangen berührt werden und öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden, zum Planentwurf und den Angaben nach § 46 Abs. 4 während der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Stellung nehmen können. Die Gemeinden leiten die bei ihnen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebrachten Anregungen unverzüglich im Original der Bezirksplanungsbehörde Köln zu. Die Gemeinden können die vorgebrachten Anregungen mit einer eigenen Bewertung versehen. Sofern Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens ein Vorhaben ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, hat die Bezirksplanungsbehörde Köln eine Erörterung durchzuführen. Im Übrigen muss die Öffentlichkeitsbeteiligung allen Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) entsprechen. Die Bezirksplanungsbehörde Köln unterrichtet den Braunkohlenausschuss über alle fristgemäß vorgebrachten Anregungen auf der Grundlage des Erörterungstermins. Der Braunkohlenausschuss prüft die Anregungen.

(4) Die Bezirksplanungsbehörde hat für die Erläuterung eine gesonderte zusammenfassende Darstellung über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zu erarbeiten. Grundlage der zusammenfassenden Darstellung sind die Unterlagen nach § 46 Abs. 4, die Ergebnisse der Beteiligung von Behörden und der Öffentlichkeit und ggf. eigene Untersuchungen der Bezirksplanungsbehörde; die zusammenfassende Darstellung muss auch den Anforderungen der zusammenfassenden Umwelterklärung nach § 14 Abs. 6 Nr. 2 genügen sowie eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 7 enthalten. Aus der Darstellung muss außerdem hervorgehen, aus welchen Gründen geprüfte Alternativen dem Plan nicht zugrunde gelegt wurden. Die Erläuterung hat außerdem eine Bewertung der Umweltauswirkungen auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung zu enthalten. Auch hinsichtlich der Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage der Verfahrensergebnisse eine Bewertung in die Erläuterung aufzunehmen.

(5) Der Braunkohlenausschuss entscheidet nach Abschluss des Erarbeitungsverfahrens über die Aufstellung des Braunkohlenplanes. Der Braunkohlenplan wird vom Braunkohlenausschuss aufgestellt und der Landesplanungsbehörde von der Bezirksplanungsbehörde Köln mit einem Bericht darüber vorgelegt, ob über den Braunkohlenplan Einigkeit erzielt worden ist oder welche abweichenden Meinungen von den Behörden und Stellen, aus der Öffentlichkeit und aus der Mitte des Braunkohlenausschusses vorgebracht worden sind. Die Bezirksplanungsbehörde Köln hat darüber hinaus darzulegen, ob sie Bedenken gegenüber dem vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Braunkohlenplan hat; dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bezirksplanungsbehörde Köln übermittelt der Landesplanungsbehörde ferner die von ihr eingeholte Stellungnahme des jeweils betroffenen Regionalrates zur Vereinbarkeit des Braunkohlenplanes mit dem Regionalplan, sowie die Benehmensherstellung mit dem Erftverband gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Erftverband.

(6) Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Planungsabsichten des Braunkohlenausschusses mit den Zielen der Raumordnung und kommt zwischen der Bezirksplanungsbehörde Köln, dem zuständigen Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss kein Ausgleich der Meinungen zustande, so hat die Bezirksplanungsbehörde Köln den Sachverhalt der Landesplanungsbehörde zur Entscheidung im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien vorzulegen. Dem Regionalrat und dem Braunkohlenausschuss ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist den Betroffenen mitzuteilen.

§ 47
Genehmigung und Bekanntmachung

(1) Die Braunkohlenpläne bedürfen der Genehmigung der Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien und im Benehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtages. Zur Herstellung des Benehmens leitet die Landesregierung den Entwurf der Genehmigung dem Landtag mit einem Bericht über das Genehmigungsverfahren zu. Teile des Braunkohlenplanes können vorweg genehmigt werden; es können Teile des Braunkohlenplanes von der Genehmigung ausgenommen werden.

(2) Die Genehmigung der Braunkohlenpläne ist nur zu erteilen, wenn sie den im Landesentwicklungsprogramm festgelegten Erfordernissen der Raumordnung zur Sicherung einer langfristigen Energieversorgung entsprechen und die Erfordernisse der sozialen Belange der vom Braunkohlentagebau Betroffenen und des Umweltschutzes angemessen berücksichtigen.

(3) Die Genehmigung von Braunkohlenplänen wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Der in der Bekanntmachung bezeichnete Plan sowie die zusammenfassende Darstellung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 werden bei der Landesplanungsbehörde sowie bei der Bezirksplanungsbehörde Köln und den Kreisen und Gemeinden, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt. In der Bekanntmachung wird darauf hingewiesen. Die Gemeinden haben ortsüblich bekannt zu machen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann. Der genehmigte Plan ist den Einwendern zuzusenden. Sind an mehr als 300 Einwender Zusendungen vorzunehmen, so können diese Zusendungen durch Veröffentlichung der Genehmigung im Amtsblatt der Bezirksregierung und durch ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung ersetzt werden; dabei ist darauf hinzuweisen, bei welcher Stelle der genehmigte Plan während der Dienststunden eingesehen werden kann.

(4) Die Braunkohlenpläne sollen vor Beginn eines Abbauvorhabens im Braunkohlenplangebiet aufgestellt und genehmigt sein. Die Betriebspläne der im Braunkohlenplangebiet gelegenen bergbaulichen Betriebe sind mit den Braunkohlenplänen in Einklang zu bringen.

§ 48
Änderung von Braunkohlenplänen

Der Braunkohlenplan muss überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern. Die Änderung erfolgt in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt.

§ 49
Landbeschaffung

(1) Auf die infolge der Braunkohlenplanung notwendigen Enteignungen von Grundeigentum finden die geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.

(2) Bei der bergrechtlichen Grundabtretung nach § 77 ff. Bundesberggesetz und bei den Enteignungen nach dem Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten für die Entziehung des Grundeigentums anstelle der Geldentschädigung die Bereitstellung von Ersatzland anzustreben.

V. Teil:

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 50
Erlass von Rechtsverordnungen
und Verwaltungsvorschriften

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. das Verfahren zur Bildung und Einberufung der Regionalräte sowie über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen,

2. das Verfahren zur Bildung und Beendigung der Planungsgemeinschaften einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung, und soweit die Verfahrensschritte nicht durch Beschlussfassungen in den jeweiligen kommunalen Vertretungen wahrgenommen werden sollen, die Anzahl der Mitglieder und die Sitzverteilung in der Planungsgemeinschaft, die den Regelungen zur Besetzung von Ausschüssen in Gemeinden entsprechen müssen; diejenigen Fraktionen, auf die bei der Besetzung kein Sitz entfällt, sind berechtigt, anstelle eines beratenden Mitgliedes ein stimmberechtigtes Mitglied in die Planungsgemeinschaft zu entsenden, das Verfahren zur Erarbeitung, Aufstellung, Beteiligung der Öffentlichkeit, Beschlussfassung, Genehmigung, Bekanntmachung und zu Änderungen des Regionalen Flächennutzungsplanes, das Nähere zu Form und Inhalt des Regionalen Flächennutzungsplanes sowie zur Planbindung,

3. die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten und das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Raumordnungspläne und Gegenstand, Form und für die Vergleichbarkeit bedeutsamen Merkmale der Festlegungen in Raumordnungsplänen, einschließlich zu verwendender Planzeichen und ihrer Bedeutung und das Verfahren der Umweltprüfung,

4. das Verfahren zur Bildung und Einberufung des Braunkohlenausschusses, die Entschädigung der Mitglieder, die Abgrenzung des Kreises der Beteiligten, das Verfahren der Beteiligung bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne, Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Braunkohlenpläne und die räumliche Abgrenzung des Braunkohlenplangebietes,

5. den Anwendungsbereich, den Kreis der Beteiligten sowie die Voraussetzungen für ein Raumordnungsverfahren.

Die Rechtsverordnungen werden im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Landesplanungsbehörde im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien.

§ 51
Übergangsvorschrift

§§ 14 und 15 finden Anwendung auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet wurde. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wurde, finden die in Satz 1 genannten Vorschriften Anwendung, es sei denn dies ist im Einzelfall nicht durchführbar und die Öffentlichkeit wird darüber unterrichtet. Auf Raumordnungspläne, deren Aufstellung bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet und bis zum 20. Juli 2006 abgeschlossen wird, finden die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), Anwendung. §§ 10 a und 10 b werden aufgehoben.

§ 52
Befristung und In-Kraft-Treten

Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Überprüfung spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009. Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesplanungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004, außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Justizminister

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit

Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie

Die Ministerin
für Schule, Jugend, und Kinder
zugleich für
den Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bundes-, Europaangelegenheiten
und Medien

 

Zusatz:

(§ 3 und § 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))

§ 3

 

In der Modellregion Ostwestfalen-Lippe, welche das Gebiet des Regierungsbezirks Detmold umfasst, gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

 

Landesplanungsgesetz:  

 

a) Abweichend von § 16 Abs. 1 bedarf die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes Teilabschnitt Paderborn-Höxter ist von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie wird nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige der Aufstellung Einwendungen erhoben hat; verlangt ein beteiligtes Ministerium die Erhebung von Einwendungen und kann darüber mit der Landesplanungsbehörde kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet hierüber die Landesregierung.

 

b) Abweichend von § 16 Abs. 1 bedürfen Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes nach § 15 Abs. 4 Satz 1 nicht der Genehmigung der Landesplanungsbehörde. Die Änderungen sind von der Bezirksplanungsbehörde der Landesplanungsbehörde anzuzeigen. Sie werden nach § 16 Abs. 2 bekannt gemacht, wenn die Landesplanungsbehörde nicht innerhalb von 2 Monaten nach Anzeige der Änderungen Einwendungen erhoben hat.

 

§ 5

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.

 

(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft.

 

(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

 

(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 430; in Kraft getreten am 7. Mai 2005; geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.

Fn 2

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie)
2. Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)

Fn 3

§ 16: Die Änderungen durch § 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133) sind zu beachten.

Fn 4

§ 7 und § 40 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), in Kraft getreten am 16. Juli 2008.