2005 |
Verordnung
über die Bestimmung der Sitze und Bezirke
der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer
der Kreisstellen der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als Landesbeauftragte im Kreise
Vom 8. November 2005 (Fn 1)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird verordnet:
§ 1
Als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise werden bestimmt:
1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Aachen der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Aachen und den Kreis Aachen. Sitz der
oder des Landesbeauftragten ist Düren.
2. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Borken der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Borken. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Borken.
3. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Coesfeld
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Coesfeld. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Coesfeld.
4. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Düren der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Düren. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Düren.
5. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Rhein-Erftkreis der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Köln und den Rhein-Erftkreis. Sitz der
oder des Landesbeauftragten ist Köln.
6. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Euskirchen
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Euskirchen. Sitz der oder des Landesbeauftragten
ist Düren.
7. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Gütersloh
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Gütersloh. Sitz der oder des Landesbeauftragten
ist Rheda-Wiedenbrück.
8. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Heinsberg
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Heinsberg. Sitz der oder des Landesbeauftragten
ist Viersen.
9. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Herford-Bielefeld der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Bielefeld und den Kreis Herford. Sitz
der oder des Landesbeauftragten ist Herford.
10. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Hochsauerland der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Hochsauerlandkreis. Sitz der oder des Landesbeauftragten
ist Meschede.
11. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Höxter
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Höxter. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Brakel.
12. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Kleve der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Kleve. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Kleve.
13. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Lippe der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Lippe. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Lage.
14. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Märkischer
Kreis/Ennepe-Ruhr der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Hagen sowie den Ennepe-Ruhr-Kreis und
den Märkischen Kreis. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist Lüdenscheid.
15. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Mettmann
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Mülheim
a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie den Kreis
Mettmann. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist Mettmann.
16. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Minden-Lübbecke der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Minden-Lübbecke. Sitz der oder des
Landesbeauftragten ist Lübbecke.
17. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Münster
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Münster. Sitz der oder des
Landesbeauftragten ist Warendorf.
18. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Rhein-Kreis Neuss der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Mönchengladbach und den Rhein-Kreis
Neuss. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist Köln.
19. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Oberbergischer Kreis der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Oberbergischen Kreis. Sitz der oder des
Landesbeauftragten ist Lindlar.
20. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Olpe der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Olpe. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Olpe.
21. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Paderborn
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Paderborn. Sitz der oder des Landesbeauftragten
ist Paderborn.
22. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Recklinghausen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreien Städte Bottrop und Gelsenkirchen sowie den
Kreis Recklinghausen. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist Coesfeld.
23. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Rheinisch-Bergischer
Kreis der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder
als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Leverkusen und den Rheinisch-Bergischen
Kreis. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist Lindlar.
24. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Rhein-Sieg-Kreis der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis. Sitz der
oder des Landesbeauftragten ist Köln.
25. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Ruhr-Lippe der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte
oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hamm und Herne
sowie den Kreis Unna. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist Unna.
26. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle
Siegen-Wittgenstein der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als
Landesbeauftragte oder als Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Siegen-Wittgenstein. Sitz der oder des
Landesbeauftragten ist Erndtebrück.
27. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Soest der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Soest. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Bad-Sassendorf.
28. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Steinfurt
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Steinfurt. Sitz der oder des Landesbeauftragten
ist Saerbeck.
29. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Viersen
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst die kreisfreie Stadt Krefeld und den Kreis Viersen. Sitz der
oder des Landesbeauftragten ist Viersen.
30. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Warendorf
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Warendorf. Sitz der oder des Landesbeauftragten
ist Warendorf.
31. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle Wesel der
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder als
Landesbeauftragter im Kreise.
Der Bezirk umfasst den Kreis Wesel. Sitz der oder des Landesbeauftragten ist
Wesel.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragte im Kreise vom 13. Februar 1990 (GV. NRW. S. 66, ber. S. 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), und die Verordnung über die Bestimmung der Sitze und Bezirke der Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als Landesbeauftragte im Kreise vom 13. Februar 1990 (GV. NRW. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
GV. NRW. S. 836, in Kraft getreten am 18. November 2005. |
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SGV. NRW. 2005. |