232Anlagen

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern
- Krankenhausbauverordnung - (KhBauVO)

Vom 21. Februar 1978 (Fn1)

Auf Grund des § 83 Abs. 2, des § 96 Abs. 7 und des § 102 Abs. 1 der Landesbauordnung (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1970 (GV. NW. S. 96) (Fn2), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1976 (GV. NW. S. 264), wird im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Inhaltsverzeichnis (Fn 6)

Teil I:

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffe

§ 3

Bebauung der Grundstücke

§ 4

Rettungswege auf dem Grundstück

§ 5

Gebäudeabstände und Abstandflächen

§ 6

Stellplätze und Garagen

Teil II:

Bauvorschriften

§ 7

Wände

§ 8

Decken und Dächer

§ 9

Wand- und Deckenbekleidungen, Dämmschichten

§ 10

Brandabschnitte

§ 11

Öffnungen in Wänden und Decken

§ 12

Rettungswege im Gebäude

§ 13

Flure

§ 14

Treppen und Rampen

§ 15

Treppenräume

§ 16

Fenster und Türen

§ 17

Fußböden

§ 18

Beleuchtung und elektrische Anlagen

§ 19

Ersatzstromversorgung

§ 20

Elektrostatische Aufladung

§ 21

Beheizung

§ 22

Lüftung

§ 23

Wasserversorgung

§ 24

Aufzüge, Transportanlagen und Abwurfschächte

§ 25

Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen

§ 26

Blitzschutzanlagen

Teil III:

Anforderungen an Räume und Raumgruppen

§ 27

Bettenzimmer in Pflegebereichen

§ 28

Wasch- und Baderäume

§ 29

Abortanlagen

§ 30

Umkleidekabinen für Kranke

§ 31

Laboratoriumsräume

Teil IV:

Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser
und entsprechende Fachabteilungen

§ 32

Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder

§ 33

Abteilungen für Infektionskranke

§ 34

Abweichende Anforderungen an Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen

Teil V:

Betriebsvorschriften

§ 35

Rettungs- und Verkehrswege

§ 36

Sonstige Betriebsvorschriften

Teil VI:

Prüfungen

§ 37

aufgehoben

§ 38

Prüfungen

Teil VII:

Schlußvorschriften

§ 39

Anwendung der Betriebs- und Prüfvorschriften auf bestehende Krankenhäuser

§ 40

Weitere Anforderungen

§ 41

Ordnungswidrigkeiten

§ 42

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Teil I:

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Sie gelten sinngemäß für Polikliniken, soweit die Zweckbestimmung es erfordert.

§ 2
Begriffe

(1) Krankenhäuser sind bauliche Anlagen mit Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

(2) Polikliniken sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, in denen Kranke untersucht und behandelt, nicht jedoch untergebracht, verpflegt und gepflegt werden.

(3) Fachkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die ausschließlich auf eine bestimmte medizinische Fachrichtung ausgerichtet sind, wie Kinderkrankenhäuser, orthopädische Kliniken.

(4) Sonderkrankenhäuser sind Krankenhäuser, die nur Kranke mit bestimmten Krankheiten für eine meist längere Verweildauer aufnehmen. Sie sind für einen überörtlichen Einzugsbereich bestimmt.

(5) Pflegeeinheiten sind Raumgruppen in Krankenhäusern, in denen Kranke stationär untergebracht, verpflegt, gepflegt und behandelt werden.

(6) Pflegebereiche sind Gebäude oder Gebäudeteile, in denen Pflegeeinheiten untergebracht sind.

(7) Untersuchungs- und Behandlungsbereiche sind Gebäude, Gebäudeteile oder Raumgruppen, in denen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden untersucht oder behandelt werden.

(8) Operationseinheiten sind Raumgruppen, in denen Operationen vorbereitet und durchgeführt werden.

(9) Entbindungseinheiten sind Raumgruppen, in denen konservative und operative Geburtshilfe geleistet wird.

(10) Intensiveinheiten sind Raumgruppen, in denen Kranke intensiv überwacht, behandelt und gepflegt werden.

(11) Zu den Einheiten und Bereichen nach den Absätzen 5 bis 10 zählen auch zugehörige Nebenräume, wie Umkleide-, Wasch- und Pausenräume für Ärzte, Krankenpflegepersonal und andere Betriebsangehörige (Personal).

§ 3
Bebauung der Grundstücke

(1) Krankenhäuser dürfen nur an Standorten errichtet werden, an denen ihre Zweckbestimmung nicht unzumutbar durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen beeinträchtigt wird. Dies gilt sinngemäß für Erweiterungsbauten bestehender Krankenhäuser. Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Nachteile durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden.

(2) Krankenhäuser müssen auf dem Grundstück so angeordnet und ausgeführt sein, daß der von außen einwirkende Lärm in den Bettenzimmern sowie in den Untersuchungs- und Behandlungsräumen nicht stört oder belästigt.

(3) Küchen, Wäschereien, Desinfektions-, Verbrennungs-, Energieversorgungs- und Lüftungsanlagen, Werkstätten, Anlagen für feste und flüssige Abfallstoffe, Versorgungs- und Entsorgungsladerampen sowie ähnliche Räume oder Anlagen sind so anzuordnen und auszuführen, daß Gerüche oder Geräusche in den in Absatz 2 genannten Räumen nicht stören oder belästigen.

§ 4
Rettungswege auf dem Grundstück

(1) Kranke, Besucher und Personal müssen aus dem Krankenhaus unmittelbar oder über Flächen des Grundstücks, die nicht anderweitig genutzt werden dürfen, auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Zufahrten und Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m breit sein und zusätzlich einen 1 m breiten Gehsteig haben. Sind die Gehsteige von der Fahrbahn durch Pfeiler oder Mauern getrennt, so muß die Fahrbahn mindestens 3,50 m breit sein.

§ 5
Gebäudeabstände und Abstandflächen

Der in § 8 Abs. 2 BauO NW festgesetzte Mindestabstand als Abstandfläche vor notwendigen Fenstern in Wänden gegenüberliegender vorhandener oder zulässiger Gebäude oder Gebäudeteile kann im Untersuchungs- und Behandlungsbereich bis zur Hälfte vermindert werden; dies gilt nicht vor notwendigen Fenstern von Pausenräumen nach § 16 Abs. 1 letzter Satz. § 8 Abs. 1 und 3 BauO NW bleibt unberührt.

§ 6
Stellplätze und Garagen

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Flächen hergestellt werden, die weder zum Verlassen des Krankenhauses, zur Anfahrt von Krankentransporten noch als Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr erforderlich sind.

(2) Mindestens 3 v. H. der Stellplätze sind für Körperbehinderte (Gehbehinderte oder Rollstuhlbenutzer) herzustellen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und vom Krankenhaus stufenlos auf kürzestem Wege erreichbar sein. Sie sind besonders zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Stellplätze müssen der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen.

Teil II:

Bauvorschriften

§ 7
Wände

(1) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß feuerbeständig herzustellen. Wände mit brennbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn der Feuerwiderstand dieser Wände mindestens dem feuerbeständiger Wände entspricht und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(2) Tragende und aussteifende Wände und ihre Unterstützungen (Unterzüge) sowie Pfeiler und Stützen sind in eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen; § 29 Abs. 4 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(3) Wohnungen und andere fremd genutzte Räume müssen von Räumen, die zum Betrieb des Krankenhauses gehören, durch feuerbeständige Wände ohne Öffnungen getrennt sein. Eine Verbindung über Schleusen mit mindestens feuerhemmenden und selbstschließenden Türen oder über Treppenräume kann gestattet werden, wenn die Nutzung es erfordert.

(4) Nichttragende Außenwände von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in feuerhemmender Bauart herzustellen; § 30 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NW ist nicht anzuwenden.

(5) An den Außenwänden müssen zwischen Öffnungen verschiedener Geschosse Brüstungen oder Kragplatten so angeordnet werden, daß der Überschlagweg für Feuer von Geschoß zu Geschoß mindestens 1 m beträgt. Die Brüstungen müssen bei Gebäuden bis zu 5 Vollgeschossen mindestens 30 Minuten, bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen mindestens 90 Minuten widerstandsfähig gegen Feuer sein; Kragplatten müssen die gleiche Feuerwiderstandsklasse wie die zugehörigen Decken haben. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(6) Glaswände sowie Wände aus anderen lichtdurchlässigen Baustoffen, die in Fußbodenhöhe oder unterhalb der erforderlichen Brüstungshöhe ansetzen, müssen gegen Druck ausreichend widerstandsfähig sein. Dies ist nicht erforderlich bei Wänden, die durch Schutzvorrichtungen, wie Geländer, gesichert sind, nicht im Zuge von Rettungswegen und nicht an Außenwänden von Geschossen liegen, deren Fußboden weniger als 1 m über angrenzenden Flächen liegt. Geländer und Holme müssen in Brüstungshöhe einem waagerechten Druck von mindestens 1 kN/m widerstehen. Es kann verlangt werden, daß die Wände aus durchsichtigen Baustoffen gekennzeichnet werden.

§ 8
Decken und Dächer

(1) Decken in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind feuerbeständig herzustellen. Bei der Beurteilung des Brandverhaltens dieser Decken dürfen abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken nicht berücksichtigt werden.

(2) Decken in eingeschossigen Gebäuden sind mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. § 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a BauO NW bleibt unberührt.

(3) Das Tragwerk von Dächern muß feuerbeständig, bei eingeschossigen Gebäuden mindestens feuerhemmend sein. Die Dachschalung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Das gilt nicht, wenn die Räume durch feuerbeständige Decken abgeschlossen sind.

§ 9
Wand- und Deckenbekleidungen,
Dämmschichten

(1) Außenwandbekleidungen einschließlich ihrer Halterungen und Befestigungen sowie Dämmschichten müssen bei Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(2) Wand- und Deckenbekleidungen sowie Dämmschichten in Rettungswegen nach § 12 Abs. 1, in Vorräumen von Aufzügen nach § 10 Abs. 3 und in Treppenräumen nach § 15 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein. § 11 Abs. 3 Nr. 2 bleibt unberührt.

(3) Wand- und Deckenbekleidungen sowie Dämmschichten sind in Laboratoriumsräumen und ähnlich genutzten Räumen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

§ 10
Brandabschnitte

(1) Jedes Obergeschoß im Pflegebereich muß mindestens zwei Brandabschnitte haben. Jeder Brandabschnitt muß mit einem anderen Brandabschnitt und mit einem Treppenraum jeweils unmittelbar verbunden sein und ist so zu bemessen, daß zusätzlich mindestens 30 v. H. der Betten des benachbarten Brandabschnittes vorübergehend aufgenommen werden können.

(2) Intensiveinheiten müssen eigene Brandabschnitte bilden. Es kann gestattet werden, daß mehrere Intensiveinheiten einen Brandabschnitt bilden, wenn sie nicht mehr als 40 Betten haben.

(3) Abweichend von § 32 Abs. 6 Nr. 2 BauO NW sind Brandwandabstände bis zu 50 m zulässig, wenn die Fläche des Brandabschnittes 2000 m2 nicht überschreitet. Größere Abstände der Brandwände oder größere Flächen der Brandabschnitte können außerhalb des Pflegebereiches gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt (Hochhäuser).

(4) Vor Aufzügen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und zugehörigen Treppenräumen müssen Vorräume angeordnet sein, die durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen zu trennen sind. Die Vorräume müssen zu lüften sein. Türen zu Fluren müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen § 11 Abs. 4 entsprechen.

§ 11
Öffnungen in Wänden und Decken

(1) Geschosse in Pflegebereichen dürfen nicht über offene Treppenräume miteinander in Verbindung stehen.

(2) Innerhalb eines Brandabschnittes dürfen in Eingangshallen oder ähnlichen Räumen höchstens drei Geschosse durch nicht notwendige Treppen in Verbindung stehen, wenn sie durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sind. Türen zu angrenzenden Räumen und Fluren müssen mindestens dicht- und selbstschließend sein.

(3) Werden Öffnungen in inneren Brandwänden gestattet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BauO NW), so dürfen anstelle selbstschließender feuerbeständiger Abschlüsse dicht- und selbstschließende Türen aus nichtbrennbaren Baustoffen verwendet werden, wenn

1. diese Öffnungen im Zuge allgemein zugänglicher Flure liegen, die als Rettungswege dienen, und

2. die angrenzenden Flurwände in einem Bereich von 2,50 m auf beiden Seiten der Türen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sind und keine Öffnungen haben. Bekleidungen, Beschichtungen und Folien müssen in diesem Bereich nichtbrennbar sein.

(4) Türen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen Glasfüllungen haben, wenn diese aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Türen können offengehalten sein, wenn sie bei Rauch- und Wärmeeinwirkung selbsttätig schließen.

§ 12
Rettungswege im Gebäude

(1) Rettungswege, wie Flure, notwendige Treppen und Ausgänge ins Freie, müssen in solcher Zahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Kranke, Besucher und Personal unmittelbar oder über andere Brandabschnitte, Flure oder Treppenräume ins Freie auf Rettungswege auf dem Grundstück oder auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können.

(2) Von jeder Stelle eines zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes muß mindestens ein unmittelbar ins Freie führender Ausgang oder ein Flur nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(3) Abweichend von § 11 Abs. 1 letzter Satz der Allgemeinen Verordnung zur Landesbauordnung (AVO BauO NW) muß von jeder Stelle eines nicht zu ebener Erde liegenden Aufenthaltsraumes mindestens ein Treppenraum mit einer notwendigen Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.

(4) Von jedem Aufenthaltsraum in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegengesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein, die unmittelbar oder über notwendige Treppen und Flure ins Freie führen; mindestens einer der Rettungswege darf die nach Absatz 3 zulässige Länge nicht überschreiten. Abweichend von Satz 1 dürfen Flure, die nur in einer Richtung verlassen werden können, wie Stichflure, höchstens 10 m lang sein.

(5) Außerhalb des Pflegebereiches kann einer der Rettungswege auch über außen angeordnete Treppen und Gänge (Rettungsbalkone), Terrassen und begehbare Dächer in Verbindung mit Treppen führen, wenn diese Bauteile feuerbeständig hergestellt und ausreichend breit sind.

(6) An den Kreuzungen und Abzweigungen der Hauptflure sowie an allen Ausgängen und Türen, die im Zuge von Rettungswegen liegen, ist durch Schilder auf die Ausgänge und die notwendigen Treppen hinzuweisen. Die Schilder müssen beleuchtet sein. Im übrigen sind die Rettungswege durch gut sichtbare Richtungspfeile zu kennzeichnen. Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege müssen der Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.

(7) Der Hauptzugang und die Zugänge für Kranke müssen von Verkehrsflächen aus stufenlos erreichbar und überdacht sein.

§ 13
Flure

(1) Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß durch mindestens feuerhemmende Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Hochhäusern durch feuerbeständige Bauteile gegen andere Räume abgetrennt sein. Die Wände müssen an die Decke nach § 8 Abs. 1 oder 2 dicht anschließen. Ist mit einer Feuerbeanspruchung aus dem Deckenhohlraum zu rechnen, müssen unterhalb der Decke angeordnete obere Raumabschlüsse (abgehängte oder aufgelagerte Unterdecke) mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.

(2) Allgemein zugängliche Flure dürfen in eingeschossigen Gebäuden auch durch Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen von anderen Räumen getrennt sein.

(3) Türen in Flurwänden nach den Absätzen 1 und 2 müssen dichtschließend sein.

(4) Verglasungen in Innenwänden der Flure nach Absatz 1 müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer und mindestens 1,80 m über dem Fußboden angeordnet sein. Unterhalb dieser Höhe dürfen Verglasungen angeordnet werden, wenn die Zweckbestimmung der Räume, wie Dienstzimmer, Räume für Neugeborene, Säuglinge, Kleinkinder und Räume von Intensiveinheiten es erfordert.

(5) Die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure muß für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Allgemein zugängliche Flure müssen mindestens 1,50 m breit sein. Flure, in denen Kranke liegend befördert werden, müssen eine nutzbare Breite von mindestens 2,25 m haben und stufenlos sein. Es kann verlangt werden, daß die nutzbare Breite der Flure in Intensiveinheiten größer sein muß. Außerhalb der Pflegebereiche darf die nutzbare Breite der Flure nach Satz 3 durch Stützen oder ähnliche Bauteile geringfügig eingeengt werden.

(6) Die nutzbare Breite der Flure darf durch Einbauten nicht eingeengt werden. Einbauten müssen mindestens überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(7) Flure müssen zu lüften sein.

§ 14
Treppen und Rampen

(1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig und an ihrer unteren Seite geschlossen sein.

(2) Nicht notwendige Treppen sind in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in ihren nichttragenden Teilen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen.

(3) Treppen müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe sind über Treppenabsätze und Fensteröffnungen fortzuführen.

(4) Treppen mit gewendelten Stufen sind als notwendige Treppen unzulässig.

(5) Die nutzbare Laufbreite notwendiger Treppen muß mindestens dem Verhältnis von 1 m je 200 darauf angewiesenen Personen entsprechen. Als Richtzahl der auf eine notwendige Treppe angewiesenen Personen ist in Pflegebereichen die 2,5-fache Zahl der Betten zugrunde zu legen.

(6) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1,50 m betragen und darf 2,50 m nicht überschreiten. Türflügel dürfen die nutzbare Breite der Treppenabsätze nicht einengen.

(7) Die Stufenhöhe der Treppen darf nicht mehr als 17 cm, die Auftrittbreite nicht weniger als 28 cm betragen.

(8) Rampen müssen die im Absatz 5 oder die im § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 angegebenen Breiten haben; ihre Neigung darf höchstens 6 v. H. betragen. Der Boden von Rampen muß rutschsicher ausgebildet sein. Rampen von mehr als 3 m Länge müssen auf beiden Seiten in 80 cm Höhe Handläufe ohne freie Enden haben. Rampen von mehr als 6 m Länge müssen einen Zwischenabsatz von mindestens 1,20 m Länge haben.

§ 15
Treppenräume

(1) Treppenräume, die keinen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben (§ 39 Abs. 2 Satz 1 BauO NW) sind zulässig, wenn die Forderungen nach Nummern 1 oder 2 erfüllt sind:

1. Die Treppenräume dürfen durch Flure mit dem Freien verbunden sein, wenn die Flure gegen andere Räume feuerbeständig ohne Öffnungen abgeschlossen sind. Unterirdische Flure müssen Bodenabläufe haben. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit geschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften. Die Länge der Flure bis ins Freie darf 50 m nicht überschreiten.

2. Der Rettungsweg darf über eine Halle, wie Eingangshalle, ins Freie führen, wenn die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis zum Freien nicht mehr als 20 m beträgt. Die Halle muß durch feuerbeständige Wände von anderen Räumen abgetrennt sein. Türen zu diesen Räumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Verkaufsstände und Kleiderablagen können in der Halle oder in Räumen, die mit der Halle in offener Verbindung stehen, gestattet werden, wenn in die Halle oder die Räume eine selbsttätige Feuerlöschanlage eingebaut wird. Öffnungen zwischen Halle und Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen müssen Nummer 1 Satz 4 entsprechen.

(2) Abweichend von § 39 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 2 BauO NW dürfen oberhalb der Türen zwischen Fluren und Treppenräumen Verglasungen eingebaut werden, wenn diese ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sind. Türen müssen dicht- und selbstschließend sein. Glasfüllungen der Türen müssen § 11 Abs. 4 entsprechen.

(3) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen sowie alle innenliegenden Treppenräume müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung nach § 11 Abs. 2 AVO BauO NW haben.

§ 16
Fenster und Türen

(1) Räume, in denen sich ständig Personen aufhalten, wie Betten-, Aufnahme-, Untersuchungs-, Verbands-, Arzt- und Dienstzimmer für das Krankenpflegepersonal, Tagesräume für Kranke, müssen Fenster haben. Räume ohne Fenster sind zulässig, wenn ihre Zweckbestimmung es erfordert; die damit verbundenen Nachteile sind durch besondere Maßnahmen auszugleichen. Für das in diesen Räumen beschäftigte Personal sind in der Nähe Pausenräume mit Fenstern anzuordnen.

(2) Fenster und Oberlichter von Betten-, Untersuchungs- und Behandlungsräumen, die der unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind, müssen einen wirksamen Sonnenschutz durch bauliche Maßnahmen oder bewegliche und außenliegende Vorrichtungen haben.

(3) Türen, durch die Kranke liegend befördert werden, müssen eine lichte Breite von mindestens 1,25 m und dürfen mit Ausnahme von Außentüren keine Schwellen haben.

(4) Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe-, Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig. Sonstige Schiebetüren müssen vor den Wänden liegen. Pendel- und Drehtüren sind auch im Pflege- und Behandlungsbereich unzulässig. Automatische Schiebetüren können für Ausgänge ins Freie gestattet werden, wenn sie sich im Störfall selbsttätig öffnen. Die Betriebssicherheit der Türen muß nachgewiesen sein.

§ 17
Fußböden

(1) Bodenbeläge müssen gleitsicher sein. Sie müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

(2) Bodenbeläge müssen in allgemein zugänglichen Fluren mindestens schwerentflammbar, in Treppenräumen, Laboratoriumsräumen und ähnlichen Räumen nichtbrennbar sein.

§ 18
Beleuchtung und elektrische Anlagen

(1) Alle Räume, Eingänge, inneren und äußeren Verkehrswege der Krankenhausanlage müssen elektrisch beleuchtet werden können.

(2) Die Beleuchtung der inneren und äußeren Verkehrswege und der Eingänge darf nur an zentralen Stellen schaltbar sein.

(3) Alle Bettenzimmer, Wasch- und Baderäume sowie Abortanlagen in den Pflegebereichen müssen eine Rufanlage haben, deren Ruf in den Fluren optisch, im Dienstzimmer des Krankenpflegepersonals optisch und akustisch, wahrnehmbar sein muß. Die Rufanlage muß insbesondere von jedem Bett aus betätigt werden können.

(4) Die elektrischen Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission - DKE - (VDE-Bestimmungen).

§ 19
Ersatzstromversorgung

(1) Zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung müssen die folgenden Einrichtungen (Verbraucher) über eine sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromversorgung für eine Dauer von mindestens 24 Stunden weiterbetrieben werden können:

1. die Beleuchtung der inneren und, soweit erforderlich, der äußeren Verkehrswege. Hierzu gehören auch die Verkehrswege zu Wohnungen und Unterkünften von Ärzten und Pflegepersonal auf dem Krankenhausgrundstück,

2. die beleuchteten Schilder zur Kennzeichnung der Rettungswege (§ 12 Abs. 6),

3. die Beleuchtung aller für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendigen Räume für die Unterbringung, Pflege, Untersuchung und Behandlung von Kranken. In jedem Raum muß mindestens eine Leuchte weiterbetrieben werden können,

4. Operationsleuchten,

5. die Untersuchungs- und Behandlungseinrichtungen für operative und andere lebenswichtige Maßnahmen,

6. die haustechnischen Anlagen, insbesondere die Heizungs-, Lüftungs- und Aufzugsanlagen sowie die Ruf- und Suchanlagen, soweit diese Anlagen ganz oder z. T. weiterbetrieben werden müssen,

7. die sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Pumpen für Löschwasserversorgung, Alarmeinrichtungen und Warnanlagen sowie

8. die Kühlanlagen für medizinische Zwecke, wie Kühlanlagen für Blutkonserven.

(2) Die Operationsleuchten müssen zusätzlich zu der Ersatzstromversorgung nach Absatz 1 eine besondere Ersatzstromversorgung mit der Wirkung haben, daß die Stromunterbrechung bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht länger als 0,5 Sekunden andauert. Die besondere Ersatzstromversorgung muß einen mindestens dreistündigen Betrieb gewährleisten.

§ 20
Elektrostatische Aufladung

In allen Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefahren durch elektrostatische Aufladung zu treffen.

§ 21
Beheizung

(1) Die Räume des Krankenhauses müssen zentral beheizbar sein. Die Art, Bemessung und Anordnung der Heizungsanlage muß die hygienischen Belange des Krankenhauses besonders berücksichtigen.

(2) Deckenstrahlungsheizungen mit einbetonierten Rohren sind nicht zulässig. Deckenstrahlungsheizungen sind in Räumen für Neugeborene, Säuglinge und Kleinkinder nicht zulässig.

§ 22
Lüftung

(1) Unbeschadet § 16 Abs. 1 sind insbesondere lüftungstechnische Anlagen einzubauen, wenn

1. eine ausreichende Erneuerung der Raumluft durch Fensterlüftung nicht möglich ist,

2. bestimmte Raumluftzustände erforderlich sind (Temperatur, Feuchte, Reinheitsgrad, Keimarmut) und

3. schädliche Stoffe aus der Raumluft zu beseitigen sind (Gase, Dämpfe, Mikroorganismen).

(2) Lüftungstechnische Anlagen für aseptische Bereiche und Intensiveinheiten sollen in deren Nähe angeordnet sein. Lüftungsleitungen müssen kurz sein.

(3) Lüftungstechnische Anlagen für Operationseinheiten müssen so beschaffen sein, daß zwischen den Einheiten kein Luftaustausch stattfinden kann.

(4) Infektionsabteilungen, die keine Fensterlüftung haben dürfen, müssen eigene lüftungstechnische Anlagen haben. Trennbare Bereiche im Sinne des § 33 Abs. 2 dürfen nicht in einem Luftaustausch stehen.

(5) Lüftungstechnische Anlagen in Pflege-, Untersuchungs- und Behandlungsbereichen müssen so beschaffen sein, daß sie geräuscharm sind, Zugbelästigungen vermieden werden und Reinheit und Keimarmut der Raumluft gewährleistet ist. Lüftungsanlagen ohne Ventilatoren sind nicht zulässig.

(6) Flure ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter (innenliegende Flure), die als Rettungsweg dienen, müssen Abluftanlagen haben, die so beschaffen sind, daß sie im Brandfall Rauch ohne Gefahr für andere Räume abführen können.

§ 23
Wasserversorgung

In Bettenzimmern, Wasch- und Baderäumen von Pflegebereichen sowie Aborträumen darf die Temperatur an den Auslaufstellen für warmes Wasser 45°C nicht übersteigen.

§ 24
Aufzüge, Transportanlagen
und Abwurfschächte

(1) In Gebäuden, in denen Pflege-, Untersuchungs- oder Behandlungsbereiche in Obergeschossen untergebracht sind, müssen Aufzüge, die für den Transport von Betten geeignet sind (Bettenaufzüge), in ausreichender Zahl, mindestens jedoch zwei, vorhanden sein; Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Zweckbestimmung und Größe der Gebäude Bedenken nicht bestehen. Personen- und Lastenaufzüge können verlangt werden.

(2) In Hochhäusern muß mindestens einer der Bettenaufzüge als Feuerwehraufzug hergestellt sein.

(3) Fahrkörbe von Bettenaufzügen und Feuerwehraufzügen sind so zu bemessen, daß mindestens Platz für ein Bett und zwei Begleitpersonen vorhanden ist; sie müssen jedoch eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,80 m x 2,50 m haben. Die Innenflächen der Fahrkörbe müssen glatt, waschfest und desinfizierbar sein; der Boden ist rutschsicher herzustellen. An den Innenwänden der Fahrkörbe sind Haltevorrichtungen anzubringen.

(4) Aufzüge müssen Schächte in feuerbeständiger Bauart haben.

(5) Transportanlagen müssen so angeordnet und ausgebildet sein, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb sichergestellt ist. Die Teile von Transportanlagen, die Geschosse überbrücken, müssen in Schächten angeordnet sein. Im übrigen gilt § 44 BauO NW sinngemäß. Die lichte Durchgangshöhe unter Einrichtungen von Transportanlagen muß im Zuge von Rettungs- und Verkehrswegen mindestens 2 m betragen.

(6) Abwurfschächte sind nur zulässig, wenn ein solcher Unterdruck besteht, daß ein Luftaustausch mit den angrenzenden Räumen ausgeschlossen ist.

§ 25
Feuerlöschgeräte, Feuerlösch-, Feuermelde-
und Alarmeinrichtungen

(1) In jeder Pflegeeinheit muß mindestens ein für die Brandklassen A, B und C geeigneter Feuerlöscher mit 6 kg Löschmittelinhalt gut sichtbar angebracht sein. Weitere Feuerlöscher müssen in Räumen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr, wie Laboratorien, Filmarchiven, Apotheken, Aufbewahrungsräumen für Medikamente sowie Operations-, Entbindungs-, Frühgeborenen- und Intensiveinheiten angebracht sein.

(2) Wandhydranten und selbsttätige Feuerlöschanlagen können gefordert werden, wenn dies aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

(3) Krankenhäuser müssen eine ihrer Zweckbestimmung, Größe und Lage entsprechende Feuermeldeeinrichtung haben.

(4) Krankenhäuser müssen Einrichtungen haben, durch die das Personal alarmiert und angewiesen werden kann.

§ 26
Blitzschutzanlagen

Krankenhäuser müssen Blitzschutzanlagen haben.

Teil III:

Anforderungen an Räume und Raumgruppen

§ 27
Bettenzimmer in Pflegebereichen

(1) Bettenzimmer müssen mindestens folgende Grundfläche je Bett haben:

Einbettzimmer 10 m2
Mehrbettzimmer 8 m2

Dem Bettenzimmer zugeordnete Schleusen, Wasch- und Aborträume oder eingebaute Wandschränke sind bei der Berechnung der Grundfläche nicht mitzurechnen.

(2) Bettenzimmer müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Bei Bettenzimmern, die bis zu 5,50 m tief sind, genügt eine lichte Höhe von 2,70 m.

§ 28
Wasch- und Baderäume

(1) Jede Pflegeeinheit muß mindestens einen besonderen Waschraum mit Badewanne und Dusche haben; seine Türen müssen § 16 Abs. 3 entsprechen.

(2) Badewannen müssen von den Längsseiten und einer Schmalseite aus zugänglich sein. Badewannen und Duschen müssen Haltegriffe haben.

(3) Im Pflegebereich dürfen Waschbecken keine Verschlüsse oder Überläufe haben.

§ 29
Abortanlagen

(1) Für je 10 Betten muß mindestens ein Abort vorhanden sein. Abweichend von § 52 Abs. 4 BauO NW sind innenliegende Aborträume zulässig, wenn eine wirksame Lüftung sichergestellt ist. In den Räumen für Männer sind für je 15 Betten außerdem mindestens 2 Urinalbecken anzuordnen.

(2) In jedem Geschoß des Pflegebereiches muß mindestens ein Abortraum vorhanden sein, der auch von behinderten Personen benutzt werden kann; in dem Abortraum ist auch ein Waschbecken anzuordnen. Auf einer Seite des Abortbeckens muß eine mindestens 80 cm breite Bewegungsfläche vorhanden sein. Vor dem Abortbecken muß sich eine mindestens 1,20 m tiefe Bewegungsfläche befinden. Die Aborträume sind durch Schilder zu kennzeichnen, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen müssen.

(3) In jedem Krankenhaus müssen zusätzliche Aborte für Besucher und für Personal in ausreichender Zahl vorhanden sein. Für Behinderte muß mindestens ein Abortraum nach Absatz 2 angeordnet sein.

(4) Einzelne Aborträume oder Räume für Abortanlagen müssen einen eigenen lüftbaren Vorraum mit Waschbecken haben. Ein Vorraum ist nicht erforderlich, wenn der Abortraum einzelnen Bettenzimmern zugeordnet ist.

(5) Türen von Aborträumen dürfen nicht nach innen aufschlagen und müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

§ 30
Umkleidekabinen für Kranke

Umkleidekabinen müssen eine Grundfläche von mindestens 1,40 m2 haben und mindestens 90 cm im Lichten breit sein. Sie müssen lüftbar sein. Die Türen zu den Kabinen dürfen nicht nach innen aufschlagen. Sie müssen von außen mit Schlüsseln zu öffnen sein.

§ 31
Laboratoriumsräume

(1) Laboratoriumsräume mit erhöhter Brandgefahr oder Explosionsgefahr müssen mindestens zwei günstig gelegene Ausgänge haben. Ein Ausgang darf auch zu einem benachbarten Raum führen, wenn von diesem ein Rettungsweg unmittelbar erreichbar ist.

(2) In Laboratoriumsräumen nach Absatz 1 müssen in Türnähe Feuerlöschbrausen angebracht sein oder an geeigneten Stellen zum Löschen von Kleiderbränden Löschdecken bereitgehalten werden.

(3) Laboratoriumsräume müssen Einrichtungen haben, durch die Gase, Dämpfe, Nebel, Wrasen und Stäube so beseitigt werden, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Räume diser Art müssen durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

Teil IV:

Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser
und entsprechende Fachabteilungen

§ 32
Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen
für Kinder

(1) Für die Aufnahme und Untersuchung der Kinder sowie für die Angehörigen müssen besondere Räume vorhanden sein. Der Aufnahmeraum muß von außen zugänglich sein. Die Bettenzimmer müssen Sichtverbindung haben und von Fluren sowie dem Arbeitsplatz des Krankenpflegepersonals einzusehen sein.

(2) Räume für Neugeborene und Säuglinge dürfen von Fluren nur über Schleusen zugänglich sein.

(3) Abweichend von § 27 Abs. 1 genügt für Kinder bis zum schulpflichtigen Alter zwei Drittel der Mindestgrundfläche, die für Bettenzimmer vorgeschrieben ist.

(4) Die Beschläge der Fenster müssen so beschaffen sein, daß die Fenster nicht von Kindern geöffnet werden können, wenn Absturzgefahr besteht. Glasflächen, elektrische Anlagen und Heizkörper sind so zu sichern, daß Kinder nicht gefährdet werden können.

(5) Krankenhäuser und Fachabteilungen müssen Beschäftigungs- und Spielräume haben.

(6) Für die Krankenhäuser ist auf dem Grundstück ein Spielplatz zu schaffen. Die Spielplatzfläche muß ausreichend groß sein.

§ 33
Abteilungen für Infektionskranke

(1) Die Räume der Infektionsabteilung sind von anderen Räumen des Krankenhauses zu trennen. Der Zugang zu einer Infektionsabteilung darf nicht über allgemein benutzbare Verkehrswege führen. Ein besonderer Aufzug kann verlangt werden. Es muß ein Raum vorhanden sein, in dem das Entsorgungsgut desinfiziert werden kann. Eine Abwasserdesinfektion kann verlangt werden.

(2) In Pflegeeinheiten für Infektionskranke müssen voneinander trennbare Bereiche für die Unterbringung verschiedenartiger Infektionskranker und -verdächtiger vorhanden sein.

(3) Bettenzimmer für Infektionskranke dürfen für höchstens zwei Kranke eingerichtet sein und müssen eigene Wasch- und Aborträume haben. Zwischen Bettenzimmern und Fluren müssen Schleusen mit Einrichtungen für Versorgung und Händedesinfektion angeordnet sein. Jedes Bettenzimmer muß einen eigenen Zugang sowie Sicht- und Sprechverbindung von außen haben.

(4) Abteilungen für Infektionskranke müssen eigene Pausenräume haben.

§ 34
Abweichende Anforderungen
an Sonderkrankenhäuser und entsprechende
Fachabteilungen

(1) An Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen können weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung gestellt werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Anforderungen können sich insbesondere erstrecken auf:

1. Baustoffe und Bauteile (wie Fenster mit bruchsicherem Glas),

2. Einrichtungen (wie sanitäre Einrichtungen),

3. zusätzliche Räume (wie Beschäftigungsräume) und

4. Freiflächen für erweiterte Therapie.

(2) Für Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen, insbesondere solche, die nicht für Liegendkranke bestimmt sind, können Erleichterungen gestattet werden, soweit sich dies aus der Zweckbestimmung ergibt. Diese Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf:

1. die nutzbare Breite allgemein zugänglicher Flure (§ 13 Abs. 5),

2. die elektrischen Anlagen (§ 18 Abs. 3),

3. Bettenaufzüge (§ 24 Abs. 1) und

4. die Größe der Bettenzimmer (§ 27).

(3) Bei Krankenhäusern des Strafvollzugs kann von den Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Zweckbestimmung erforderlich ist.

Teil V:

Betriebsvorschriften

§ 35
Rettungs- und Verkehrswege

(1) Auf Rettungswegen außerhalb von Gebäuden und auf Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die als solche in den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen gekennzeichnet sind, ist es verboten, Kraftfahrzeuge oder Gegenstände abzustellen oder zu lagern.

(2) Auf die Verbote des Absatzes 1 ist durch Schilder hinzuweisen. Die Schilder müssen der Anlage 3 zu dieser Verordnung entsprechen.

(3) Rettungswege im Gebäude müssen freigehalten und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 36
Sonstige Betriebsvorschriften

(1) Der Betreiber des Krankenhauses hat der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen fachkundigen Betriebsangehörigen zu benennen, der für die Betriebssicherheit der technischen Anlagen und die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu sorgen hat.

(2) Der Betreiber des Krankenhauses hat an gut sichtbarer Stelle im Erdgeschoß, wie im Pförtnerraum, einen Lageplan und die Grundrisse aller Geschosse anzubringen, in denen die Rettungswege, die für die Brandbekämpfung freizuhaltenden Flächen, die Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen, die Bedienungseinrichtungen der technischen Anlagen für die Brandbekämpfung sowie die Intensivpflegeabteilungen, die Abteilungen für Infektionskranke und die Abteilungen, in denen mit ionisierenden Strahlen umgegangen wird, eingetragen sind.

(3) Der Betreiber des Krankenhauses hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde eine Brandschutzordnung aufzustellen.

(4) Bei Krankenhäusern mit mehr als 1000 Betten kann eine Hausfeuerwehr verlangt werden, die aus Feuerwehrmännern und Hilfsfeuerwehrmännern bestehen muß. Die erforderliche Zahl der Feuerwehrmänner und der Hilfsfeuerwehrmänner wird von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde festgelegt.

(5) Das Personal des Krankenhauses ist jährlich mindestens einmal zu belehren über

1. die Anordnung und Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen und

2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand.

(6) Lüftungsanlagen müssen so betrieben werden, daß die Anforderungen des § 22 Abs. 3 erfüllt sind.

Teil VI:

Prüfungen

§ 37 (Fn 5)

(aufgehoben)

§ 38 (Fn3)
Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236) prüfen zu lassen.

(2) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben außerdem die hygienische Beschaffenheit der Lüftungsanlagen von Sachverständigen eines Hygieneinstituts vor der ersten Inbetriebnahme prüfen zu lassen. Die Prüfung ist mindestens alle drei Jahre zu wiederholen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde hat die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde, dem Gesundheitsamt und dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz ist Gelegenheit zu geben, an der Prüfung teilzunehmen.

(4) Bei Krankenhäusern des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 3.

Teil VII:

Schlußvorschriften

§ 39
Anwendung der Betriebs-
und Prüfvorschriften auf
bestehende Krankenhäuser

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Krankenhäuser sind die Betriebsvorschriften (§§ 35 und 36) und die Vorschriften über Prüfungen (§ 38) dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

§ 40
Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Verordnung können gestellt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr im Einzelfall erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf einen einwandfreien hygienischen Betrieb, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.

§ 41 (Fn4)
Ordnungswidrigkeiten

 

§ 42 (Fn 6)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW.S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 154, geändert durch Art. 4 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel V d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 38 geändert durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 41 gestrichen mit Wirkung vom 23. Dezember 1995 durch Art. 4 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236).

Fn 5

§ 37 aufgehoben durch Art. V d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 42 neu gefasst durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

 


Anlagen