232Anlagen

Verordnung
zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten
mit Fremdenverkehrsfunktionen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Oktober 1988 (Fn 1) (Fn 3)

Aufgrund des § 22 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) wird verordnet:

§ 1

Für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gebiete können die Gemeinden in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung bestimmen, daß zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum (§ 1 Wohnungseigentumsgesetz) der Genehmigung nach § 22 BauGB (Fn 3) unterliegt. Dies gilt entsprechend für die in den §§ 30 und 31 des Wohnungseigentumsgesetzes bezeichneten Rechte.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 70.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 2. Dezember 1988.

Fn 3

siehe hierzu § 22 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)


Anlagen