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Verordnung
über den Bau und Betrieb von Garagen
(Garagenverordnung - GarVO -)

Vom 2. November 1990 (Fn1)

Aufgrund des § 80 Abs. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 der Landesbauordnung (BauO NW) vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) (Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 432), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Begriffe

§ 3

Zu- und Abfahrten

§ 4

Rampen

§ 5

Kraftbetätigte Tore

§ 6

Einstellplätze und Verkehrsflächen

§ 7

Arbeitsgruben

Teil II

Kleingaragen

§ 8

Bauliche Anforderungen an Kleingaragen

Teil III

Mittel- und Großgaragen

§ 9

Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze

§ 10

Wände, Pfeiler, Stützen und Decken

§ 11

Rauchabschnitte

§ 12

Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen

§ 13

Rettungswege

§ 14

Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung

§ 15

Lüftung

§ 16

Brandmeldeanlagen

§ 17

Feuerlöschanlagen

Teil IV

Betriebsvorschriften

§ 18

Betriebsvorschriften für Garagen

§ 19

Abstellen von Kraftfahrzeugen in anderen Räumen als Garagen

Teil V

Prüfungen

§ 20

aufgehoben

§ 21

Prüfungen

Teil VI

Schlußvorschriften

§ 22

Garagen ohne Fahrverkehr

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Übergangsvorschriften

§ 25

Inkrafttreten

Teil I

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Stellplätze und Garagen im Sinne von § 2 Abs. 7 BauO NW.

§ 2
Begriffe

(1) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

1. bis

100 m2

Kleingaragen

2. über

100 m2 bis 1000 m2

Mittelgaragen

3. über

1000 m2

Großgaragen

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende Öffnungen in einer Größe von mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

(3) Offene Mittel- und Großgaragen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende, unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind und bei denen eine ständige Querlüftung vorhanden ist. Offene Garagen sind auch Stellplätze mit Schutzdächern (überdachte Stellplätze).

(4) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllen.

(5) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußböden im Mittel nicht mehr als 1,30 m unter der Geländeoberfläche liegen.

(6) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 3 Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

§ 3
Zu- und Abfahrten

(1) Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. Ausnahmen können gestattet werden, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

(2) Vor den die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig behindernden Anlagen, wie Schranken und Tore, muß ein Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge vorhanden sein, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist.

(3) Die Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen müssen mindestens 2,75 m breit sein; der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen. Beträgt der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes weniger als 10 m, können breitere Fahrbahnen verlangt werden, wenn dies wegen hohen Verkehrsaufkommens erforderlich ist. Für Fahrbahnen im Bereich der Zu- und Abfahrtssperren genügt eine Breite von 2,30 m.

(4) Großgaragen müssen getrennte Fahrbahnen für Zu- und Abfahrten haben.

(5) Vor Großgaragen ist neben den Fahrbahnen der Zu- und Abfahrten ein erhöhter oder verkehrssicher abgegrenzter Gehweg erforderlich, sofern nicht für Fußgänger besondere Zugänge vorhanden sind.

(6) In den Fällen der Absätze 3 bis 5 sind die Dacheinstellplätze und die dazugehörigen Verkehrsflächen der Nutzfläche zuzurechnen.

(7) Für Zu- und Abfahrten von Stellplätzen gelten die Absätze 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4
Rampen

(1) Rampen in Mittel- und Großgaragen dürfen nicht mehr als 15 v. H. geneigt sein. Die Breite der Fahrbahnen auf diesen Rampen muß mindestens 2,75 m, in gewendelten Rampenbereichen mindestens 3,50 m betragen. Gewendelte Rampenteile müssen eine Querneigung von mindestens 3 v. H. haben. Der Halbmesser des inneren Fahrbahnrandes muß mindestens 5 m betragen.

(2) Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und einer Rampe mit mehr als 10 v. H. Neigung muß eine geringer geneigte Fläche von mindestens 3 m Länge liegen. Bei Rampen von Kleingaragen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn wegen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

(3) In Großgaragen müssen Rampen, die von Fußgängern benutzt werden, einen mindestens 0,80 m breiten Gehweg haben, der gegenüber der Fahrbahn erhöht oder verkehrssicher abgegrenzt ist. An Rampen, die von Fußgängern nicht benutzt werden dürfen, ist auf das Verbot hinzuweisen.

(4) Für Rampen in Verbindung mit Stellplätzen gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 5
Kraftbetätigte Tore

Kraftbetätigte Tore müssen Einrichtungen haben, die verhindern, daß Personen in Gefahr geraten.

§ 6
Einstellplätze und Verkehrsflächen

(1) Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Seine Breite muß mindestens betragen:

1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,

2. 2,40 m, wenn eine Längsseite und

3. 2,50 m, wenn beide Längsseiten

des Einstellplatzes einen Abstand von weniger als 0,10 m zu begrenzenden Wänden, Stützen sowie anderen Bauteilen oder Einrichtungen aufweist;

4. 3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen nur 2,30 m breit zu sein. Einstellplätze auf kraftbetriebenen geneigten Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

(2) Die Breite von Fahrgassen muß, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig einzuschalten:


Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse

Erforderliche Fahrgassenbreite in Metern bei einer Einstellplatzbreite von

2,30

2,40

2,50


90ø

6,50

6,00

5,50

bis 45ø

3,50

3,25

3,00


(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.

(4) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoß leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(5) Für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt.

§ 7
Arbeitsgruben

Arbeitsgruben sind innerhalb von Garagen nur dann zulässig, wenn sie ausreichend zu belüften sind. Sie sind so zu sichern, daß Personen nicht hineinstürzen können; sie müssen bei Gefahr jederzeit verlassen werden können.

Teil II

Kleingaragen

§ 8
Bauliche Anforderungen an Kleingaragen

(1) Wände, Pfeiler und Stützen von Kleingaragen müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:


Spalte

1

2

3


Gebäude

geschlossene Garagen

offene
Garagen

Zeile

Bauteile

freistehend

angebaut


1

Tragende
Wände, Pfeiler
und Stützen

keine

F 30
oder A

keine


2

Nichttragende
Außenwände

keine

keine

keine


3

Gebäude-
abschlußwände

%

F 30
oder A

keine


(2) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen erfüllen, die nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung an das Gebäude gestellt werden.

(3) Abstellflächen von nicht mehr als 20 m2 Grundfläche sind innerhalb von Kleingaragen ohne Trennwände zulässig.

(4) Öffnungen in Wänden zwischen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden müssen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen werden.

(5) Auf Dächer über Kleingaragen sind die Vorschriften des § 31 Abs. 5 BauO NW nicht anzuwenden, sofern Dachkonstruktion und -schalung aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen.

Teil III

Mittel- und Großgaragen

§ 9
Allgemeine Anforderungen, Frauenparkplätze

(1) Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen von Garagen sind so übersichtlich zu gestalten, daß sich jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn er mit der Anlage nicht vertraut ist. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden Anstrichen zu versehen. Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, daß dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

(2) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen im Bereich der Garagenzufahrt einen Raum für Aufsichtspersonen (Garagenwart) haben.

(3) Allgemein zugängliche geschlossene Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzen haben, die ausschließlich der Benutzung durch Frauen vorbehalten sind (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrt so angeordnet sein, daß sie vom Garagenwart eingesehen oder durch Video-Kameras überwacht werden können. Im Bereich der Frauenparkplätze sind in ausreichender Zahl gut sichtbare Alarm-Melder anzubringen. Die zu den Frauenparkplätzen führenden Treppenräume müssen durch Video-Kameras überwacht werden können.

(4) Allgemein begehbare Bereiche müssen, auch unter Lüftungsleitungen, Unterzügen und sonstigen Bauteilen, eine lichte Höhe von mindestens 2 m aufweisen.

§ 10
Wände, Pfeiler, Stützen und Decken

(1) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Mittel- und Großgaragen müssen unbeschadet des § 17 Abs. 2 BauO NW hinsichtlich ihres Brandverhaltens nachfolgende Mindestanforderungen erfüllen:


Spalte

1

2


Gebäude

geschlossene
Garagen

offene
Garagen

Zeile

Bauteile


1a

tragende und
aussteifende
Wände, Pfeiler
und Stützen,
Treppenraum-
wände, Decken,

F 30-A

A

1b

in unterirdischen
Garagen

F 90-AB

A

1c

in eingeschossigen
Garagen

F 30-B oder A

A


2

Nichttragende
Außenwände

F 30-AB oder A

F 30-AB oder A


3

Trennwände
nach
Absatz 2

F 90-AB

F 90 AB


4

Gebäudeab-
schlußwände
nach
§ 27 BauO NW

Brandwand

Brandwand

4a

in eingeschossi-
gen Garagen

F 90-AB

F 90-AB


(2) Zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen mit erhöhter Brandlast sind Trennwände anzuordnen.

(3) Wände, Pfeiler, Stützen und Decken von Garagen in Gebäuden, die nicht allein der Garagennutzung dienen, müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens die Anforderungen nach der Landesbauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung erfüllen, die an das Gebäude gestellt werden. Für Garagengeschosse als oberste Geschosse des Gebäudes gelten die Mindestanforderungen des Absatzes 1.

(4) Untere Bekleidungen und Dämmschichten von Dekken und Dächern sind aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) herzustellen. Untere Bekleidungen aus Baustoffen der Baustoffklasse B 1 mit mineralischer Bindung sind zulässig, wenn sie mit der Decke oder dem Dach im unmittelbaren Verbund stehen, z. B. als verlorene Schalung.

(5) Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe (B 1) ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.

(6) Fußböden müssen undurchlässig gegen Flüssigkeiten sein. Sie müssen über Bodeneinläufe verfügen.

§ 11
Rauchabschnitte

(1) Geschlossene Großgaragen müssen mindestens durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 30-A) in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnittes darf

1. in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5 000 m2,

2. in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2 500 m2

betragen; sie darf doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.

(2) Öffnungen in Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit dicht- und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein. Die Abschlüsse müssen mit einer Feststellanlage mit Brandmeldern für die Brandkenngröße Rauch versehen sein; dies gilt nicht für zusätzlich angeordnete Schlupftüren.

(3) § 28 Abs. 1 BauO NW ist auf Garagen nicht anzuwenden.

§ 12
Verbindungen zu Garagen und zwischen
Garagengeschossen

(1) Flure, Treppenräume und Aufzüge, die nicht nur den Benutzern der Garage dienen, dürfen

1. mit geschlossenen Mittel- und Großgaragen nur durch Räume mit Wänden und Decken der Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F 90-A) sowie selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30, die in Fluchtrichtung aufschlagen (Sicherheitsschleusen),

2. mit offenen Mittel- und Großgaragen unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30

verbunden sein.

(2) Garagen dürfen mit sonstigen nicht zur Garage gehörigen Räumen sowie mit anderen Gebäuden unmittelbar nur durch Öffnungen mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 verbunden sein.

(3) Öffnungen zu Treppenräumen, die ausschließlich Garagengeschosse miteinander verbinden, müssen rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse haben. Sofern die Öffnungen weniger als 2,50 m vom nächstgelegenen Einstellplatz entfernt sind, müssen diese mit selbstschließenden Türen der Feuerwiderstandsklasse T 30 versehen sein.

§ 13
Rettungswege

(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, dürfen notwendige Treppen ohne eigene Treppenräume errichtet werden. § 33 Abs. 5 Satz 1 BauO NW ist auf Garagen nicht anzuwenden.

(2) Von jeder Stelle einer Mittel- und Großgarage muß in demselben Geschoß mindestens ein Treppenraum einer notwendigen Treppe oder, wenn kein Treppenraum erforderlich ist, mindestens eine notwendige Treppe oder ein Ausgang ins Freie

1. bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,

2. bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m

erreichbar sein. Die Entfernung ist in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen.

(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete oder hinterleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Dächer mit Einstellplätzen.

§ 14
Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so schaltbar sein, daß während der Betriebszeit die Beleuchtungsstärke mindestens 20 Lux, im übrigen ständig mindestens 1 Lux beträgt. Die Beleuchtungsstärke wird in 0,85 m Höhe über dem Fußboden zwischen den Leuchten in der Mitte der Fahrgassen gemessen.

(2) In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein. Diese muß eine vom Versorgungsnetz unabhängige, bei Ausfall des Netzstromes sich selbsttätig innerhalb von 15 Sekunden einschaltende Ersatzstromquelle haben, die für einen mindestens einstündigen Betrieb ausgelegt ist. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muß mindestens 1 Lux betragen.

§ 15
Lüftung

(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Bereiche der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen

1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Garageneinstellplatz haben,

2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von mindestens 35 m einander gegenüberliegen,

3. unverschließbar sein und

4. so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gewährleistet ist.

Die Lüftungsschächte müssen

1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und

2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1 500 cm2 je Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 3 000 cm2 je Garageneinstellplatz haben.

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von Absatz 1 eine natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (§ 21) zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehaltes an Kohlenmonoxyd in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden (CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm (= 100 cm3/m3) betragen wird, und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.

(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m3, bei anderen Garagen mindestens 12 m3 Abluft in der Stunde je m2 Garagenutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage verlangt werden.

(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- und Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis gespeist werden, an den andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden dürfen. Soll das Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.

(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die Garagenbenutzer bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher oder durch Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Motoren abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offengehalten werden. Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.

§ 16
Brandmeldeanlagen

(1) Großgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben. Bei offenen Großgaragen genügt ein in unmittelbarer Nähe erreichbarer Fernsprechhauptanschluß.

(2) Geschlossene Mittelgaragen müssen Brandmeldeanlagen haben, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung stehen, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.

(3) Jedes Auslösen selbsttätiger Feuerlöschanlagen ist über eine Brandmeldeanlage anzuzeigen.

§ 17
Feuerlöschanlagen

(1) Unterirdische Mittel- und Großgaragen müssen in allen Geschossen in der Nähe jedes Treppenraumes einer notwendigen Treppe über Wandhydranten an einer nassen Steigleitung verfügen.

(2) Unterirdische Großgaragen müssen in allen Geschossen selbsttätige Feuerlöschanlagen mit über den Einstellplätzen verteilten Sprühdüsen haben, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient. Das gilt nicht, wenn die Großgarage zu Geschossen mit anderer Nutzung in keiner Verbindung steht.

Teil IV

Betriebsvorschriften

§ 18
Betriebsvorschriften für Garagen

(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muß während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson (Garagenwart) ständig anwesend sein.

(2) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.

(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.

(5) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist es verboten, zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden; auf das Verbot ist durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge mit dem Wortlaut ,,Feuer und Rauchen verboten!" hinzuweisen.

§ 19
Abstellen von Kraftfahrzeugen
in anderen Räumen als Garagen

(1) Kraftfahrzeuge dürfen in Treppenräumen, Fluren und Kellergängen nicht abgestellt werden.

(2) Kraftfahrzeuge dürfen in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn

1. das Gesamtfassungsvermögen der Kraftstoffbehälter aller abgestellten Kraftfahrzeuge nicht mehr als 12 l beträgt,

2. Kraftstoff, vom Inhalt der Kraftstoffbehälter abgestellter Kraftfahrzeuge abgesehen, in diesen Räumen nicht aufbewahrt wird und

3. diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündlichen Stoffe enthalten und von Räumen mit Feuerstätten oder leicht entzündlichen Stoffen durch dichtschließende Türen abgetrennt sind.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen sind, und für Kraftfahrzeuge in Ausstellungsräumen, Verkaufsräumen, Werkstätten und Lagerräumen für Kraftfahrzeuge.

Teil V

Prüfungen

§ 20 (Fn 7)

- aufgehoben -

§ 21 (Fn3)
Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TprüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1236) prüfen zu lassen

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat Großgaragen in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen nach Absatz 1 fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch Mittelgaragen prüfen.

(3) Bei Garagen des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 2.

Teil VI

Schlußvorschriften

§ 22
Garagen ohne Fahrverkehr

Die Anforderungen nach § 6, § 9 Abs. 1 bis 3, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 2 sowie § 15 gelten nicht für Garagen ohne Fahrverkehr, in denen die Fahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholplatz an der Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

§ 23 (Fn4)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 79 Abs. 1 Nr. 14 BauO NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

2. entgegen § 14 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet,

3. entgegen § 18 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend ist.

§ 24
Übergangsvorschriften

(1) Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsvorschriften (§ 18 Abs. 2 bis 5) sowie die Vorschriften über Prüfungen (§ 21) anzuwenden.

(2) Der Betreiber von bestehenden allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen hat Frauenparkplätze (§ 9 Abs. 3) innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten.

§ 25 (Fn5)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn6).

Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 600, geändert durch Art. 7 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel II der VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 21 geändert durch Art. 7 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 23 geändert durch Art. 7 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 28. November 1990.

Fn 7

§ 20 aufgehoben durch Artikel II d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.