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Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten
und Anwender von Bauarten (Hersteller- und AnwenderVO-HAVO-)(Fn 2)

Vom 7. März 2000 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 20 Abs. 5, 24 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW.1999 S. 622), in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

§ 1

Für

1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,

2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,

3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,

4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,

5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton B II), die Herstellung von Transportbeton und vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton B II und

6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich in den Fällen des Satzes 1

1. Nummer 1 nach DIN 18 800-7: 1983-05; Richtlinie zur Ausführung von Stahlbauten und Herstellung von Bauprodukten aus Stahl: 1998-10 (Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik, Dezember 1998, Sonderheft Nr. 11/2),

2. Nummer 2 nach DIN 4113-1: 1980-05; Richtlinie zum Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium: 1986-10,

3. Nummer 3 nach DIN 4099: 1985-11,

4. Nummer 4 nach DIN 1052-1:1988-04; DIN 1052-1/A1: 1996-10,

5. Nummer 5 nach DIN 1045: 1988-07,

6. Nummer 6 nach der Richtlinie für Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen, Teil 3: 1991-02.

§ 2

Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für solche nach

1. § 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren

2. § 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren

gegenüber einer nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.

Für die in § 1 Nr. 5 aufgeführten Bauprodukte gelten die nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW anerkannten Überwachungsstellen für die Fremdüberwachung von Betonbauprodukten auch als Prüfstelle nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 BauO NRW; dies gilt auch bei den in § 1 Nrn. 1 bis 4 und Nr.6 aufgeführten Bauprodukten für die Stellen, welche in den vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde bekanntgemachten Verzeichnissen der Stellen für Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von Betonstahl, zum Leimen tragender Holzbauteile und für die Instandsetzung tragender Betonbauteile geführt und in der Überwachung dieser Bauprodukte tätig waren.

§ 3

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind.

§ 4

Die Verordnung tritt am 1.Juni 2000 in Kraft.

Der Minister für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. S. 251.

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GV. NRW. S. 251.

Fn 2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.