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Verordnung
über staatlich anerkannte Sachverständige
nach der Landesbauordnung (SV-VO)

Vom 29. April 2000 (Fn 1)

Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Anerkennung

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 4 Anerkennungsverfahren

§ 5 Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

§ 5a Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger

§ 6 Pflichten

§ 7 Verzeichnis

Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit

§ 8 Umfang der Anerkennung

§ 9 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 10 Anerkennungsverfahren

§ 11 Prüfungsausschuss

§ 12 Aufgabenerledigung

Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes

§ 13 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 14 Anerkennungsverfahren

§ 15 Prüfungsausschuss

§ 16 Aufgabenerledigung

Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau

§ 17 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 18 Anerkennungsverfahren

§ 19 Aufgabenerledigung

Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz

§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

§ 21 Anerkennungsverfahren

§ 22 Anerkennungsausschuss

§ 23 Aufgabenerledigung

Sechster Abschnitt

§ 24 Entgeltregelung

Siebter Abschnitt

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige sind nach Maßgabe der Vorschriften der Landesbauordnung berechtigt, in ihren Fachbereichen die erforderlichen Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

(2) Sachverständige nach dieser Verordnung werden für folgende Fachbereiche staatlich anerkannt:

1. Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau,

2. baulicher Brandschutz,

3. Erd- und Grundbau,

4. Schall- und Wärmeschutz.

(3) Der statisch-konstruktive Brandschutz ist dem Bereich Standsicherheit zugeordnet.

§ 2
Anerkennung

(1) Die Anerkennung erfolgt durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und kann für einen oder mehrere Fachbereiche gemäß § 1 Abs. 2 ausgesprochen werden.

(2) Vergleichbare Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 3
Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige können nur solche Personen anerkannt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und zuverlässig sind.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wer Mitglied in der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen ist und mindestens drei Jahre Berufserfahrung in dem Bereich hat, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Sachverständigentätigkeit ausüben will, sofern in den anderen Abschnitten keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen erfüllen Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die in den folgenden Abschnitten gestellten besonderen Anforderungen nachgewiesen haben.

Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Anerkennung.

(4) Nicht zuverlässig sind Personen, die

a) die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzen,

b) in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlich begangenen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Sachverständigenaufgaben nicht geeignet sind,

c) durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

(5) Als staatlich anerkannte Sachverständige können in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 nur solche Personen anerkannt werden, die eigenverantwortlich und unabhängig in den beantragten Fachbereichen tätig sind. Eigenverantwortlich tätig werden Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros selbstständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausüben. Unabhängig tätig werden Personen, wenn sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 4
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 an die Kammer, deren Mitglied die Antragstellerin oder der Antragsteller ist, zu richten. In dem Antrag sind der beantragte Fachbereich und die beantragte Fachrichtung anzugeben.

(2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen - soweit sie nicht schon bei den Kammern vorliegen - beizufügen, insbesondere

1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,

2. eine beglaubigte Ablichtung der Abschlusszeugnisse der berufsbezogenen Ausbildung,

3. eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister,

4. ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt sind,

5. die für die beantragten Bereiche erforderlichen Nachweise nach § 3 Abs. 3,

6. eine Erklärung, dass Versagensgründe nach § 3 Abs. 4 nicht vorliegen.

Die Kammern können, wenn es zur Beurteilung des Antrages erforderlich ist, weitere Nachweise verlangen.

(3) Die Kammern führen über die staatlich anerkannten Sachverständigen nach Fachbereichen getrennte Listen.

§ 5
Erlöschen, Rücknahme, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt

a) durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die die Anerkennung ausgesprochen hat,

b) bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit, bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes und bei den staatlich anerkannten Sachverständigen für Erd- und Grundbau mit Vollendung des 68. Lebensjahres.

(2) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 bekannt werden, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Kammer zu widerrufen, wenn

a) nachträglich Gründe nach § 3 Abs. 2 bis 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden,

b) staatlich anerkannte Sachverständige infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

Die Anerkennung kann von der zuständigen Kammer widerrufen werden, wenn staatlich anerkannte Sachverständige gegen die ihnen obliegenden Pflichten wiederholt oder gröblich verstoßen haben. Ein Widerruf wegen eines wiederholten Verstoßes setzt voraus, dass wegen eines vorangegangenen Verstoßes eine Ermahnung ausgesprochen und auf die Möglichkeit eines Widerrufes hingewiesen wurde.

(4) Die zuständige Kammer kann die Anerkennung widerrufen, wenn staatlich anerkannte Sachverständige ihre Pflichten als Ingenieurin oder Ingenieur oder als Architektin oder Architekt gröblich verletzt haben.

§ 5a
Führung der Bezeichnung staatlich anerkannte Sachverständige/staatlich anerkannter Sachverständiger

(1) Die Bezeichnung

- staatlich anerkannte Sachverständige / staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit,

- staatlich anerkannte Sachverständige / staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes,

- staatlich anerkannte Sachverständige / staatlich anerkannter Sachverständiger für Erd- und Grundbau und

- staatlich anerkannte Sachverständige / staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz

darf nur führen, wer auf Grund dieser Verordnung durch die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt ist.

(2) Bei Sachverständigentätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Verordnung oder bei sonstigen beruflichen Tätigkeiten ist es den staatlich anerkannten Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung nach Absatz 1 im Stempel zu verwenden oder verwenden zu lassen.

§ 6
Pflichten

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige haben ihre Tätigkeit unparteilich und gewissenhaft gemäß dem geltenden Recht auszuüben. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ausreichend gegen Haftpflichtansprüche versichert sind. Die Kammern können den Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verlangen.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige dürfen sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, wie sie deren Tätigkeit voll überwachen können.

(3) Staatlich anerkannte Sachverständige können sich nur durch andere staatlich anerkannte Sachverständige desselben Fachbereiches und derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(4) Ergibt sich bei der Tätigkeit der staatlich anerkannten Sachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem Fachbereich zuzuordnen ist, für den sie nicht anerkannt sind, sind die staatlich anerkannten Sachverständigen verpflichtet, in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine oder einen für den betreffenden Fachbereich anerkannte Sachverständige oder anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen.

(5) Staatlich anerkannte Sachverständige nach §1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 dürfen Prüfungen nicht durchführen, wenn sie oder ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bereits mit dem Vorhaben planend oder aufstellend befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.

(6) Staatlich anerkannte Sachverständige sind verpflichtet, regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder anderer Fortbildungsträger teilzunehmen; die Kammern können entsprechende Nachweise verlangen.

§ 7
Verzeichnis

Über alle nach der Landesbauordnung erteilten Bescheinigungen haben die staatlich anerkannten Sachverständigen ein Verzeichnis nach einem von den Kammern festgelegten Muster zu führen und dieses auf Anforderung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vorzulegen.

Zweiter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung
der Standsicherheit

§ 8
Umfang der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1. Massivbau

2. Metallbau

3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus.

(3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.

§ 9
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen nach § 3

1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,

2. mindestens 10 Jahre Berufserfahrung in der statisch-konstruktiven Bearbeitung und Ausführung von Bauwerken haben; die Antragstellerin oder der Antragsteller muss hierbei mindestens 5 Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und über mindestens ein, aber nicht mehr als drei Jahre praktische Baustellenerfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur verfügen; für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden; die angefertigten Standsicherheitsnachweise sollen in erheblichem Umfang statisch-konstruktiv schwierige Bauwerke aller Bereiche (Hoch-, Industrie- und Verkehrsbau) der beantragten Fachrichtung beinhalten,

3. die für staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und nachweisen können, dass sie in der beantragten Fachrichtung über einen überdurchschnittlichen Wissensstand auf dem Gebiet der Baustatik, insbesondere im Hinblick auf die dort verwendeten Methoden der Statik und Stabilität der Tragwerke und auf dem Gebiet des konstruktiven Brandschutzes verfügen sowie besondere praktische Erfahrungen hinsichtlich der konstruktiven Gestaltung von Ingenieurbauten besitzen; nachzuweisen sind auch Erfahrungen in der Bearbeitung von Flächentragwerken, vorgespannten Konstruktionen, Verbundbauten und schwingungsanfälligen Bauwerken sowie in der Anwendung der ADV-Technik im Rahmen bautechnischer Nachweise,

4. über ausreichende Kenntnisse der Baustofftechnologie und der baurechtlichen Vorschriften verfügen und

5. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft stehen, das ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beeinflussen kann.

(2) Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik, die aufgrund der Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben (PrüfingVO) vom 19. Juli 1962 (GV.NRW. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Mai 1969 (GV.NRW. S. 281), oder aufgrund der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) anerkannt sind, werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf Antrag als Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in ihren Fachrichtungen anerkannt. Dies gilt entsprechend für von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Baustatik; § 3 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Die fachlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 können auch nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), anerkannt werden.

§ 10
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit entscheidet die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren.

(3) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt das Prüfungsverfahren in einer Prüfungsordnung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

(4) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 11
Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen eingerichtet.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:

- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Wissenschaft,

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauwirtschaft,

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der Beratenden Ingenieure,

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen,

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden.

Die Mitglieder aus dem Kreis der Bauwirtschaft und Beratenden Ingenieure werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen von ihr berufen; die übrigen Mitglieder werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung.

§ 12
Aufgabenerledigung

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise einschließlich des statisch-konstruktiven Brandschutzes zu prüfen und zu bescheinigen. Zur Bescheinigung gehören der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der geprüften Standsicherheitsnachweise. Die Standsicherheitsnachweise sind auch hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes zu überprüfen. Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit feststellen, dass für die Beurteilung der Größe der Baugrundverformungen und ihrer Auswirkungen auf das Bauwerk und für die Beurteilung der Sicherheit der Gründung der baulichen Anlage eine besondere Sachkunde erforderlich ist, oder wenn hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der der Berechnung zugrunde gelegten bodenmechanischen Kenngrößen Zweifel bestehen, ziehen sie in Abstimmung mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau hinzu.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.

Dritter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes

§ 13
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

Als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3

1. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung oder der Prüfung und Überwachung von baulichen Anlagen, insbesondere auch von Sonderbauten, haben,

2. Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere des Brandverhaltens von Bauprodukten besitzen,

3. Grundkenntnisse im Bereich des abwehrenden Brandschutzes besitzen,

4. besondere Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den vorbeugenden baulichen Brandschutz ergeben, besitzen,

5. Kenntnisse der auf dem Gebiet des vorbeugenden baulichen Brandschutzes verwendeten Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden, sowie über Abläufe von Brandszenarien besitzen,

6. Kenntnisse in der Anwendung anlagentechnischer Brandschutzmaßnahmen und ihre Auswirkungen auf den baulichen Brandschutz besitzen und

7. nicht als Unternehmerin oder Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig sind oder nicht in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft stehen, das ihre Tätigkeit als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger beeinflussen kann.

§ 14
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses.

(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

(3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.
Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 15
Prüfungsausschuss

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden jeweils einen Prüfungsausschuss.

(2) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern:

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

- zwei Vertreterinnen oder Vertretern der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern

- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Bauaufsichtsbehörden.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bauaufsichtsbehörden werden von der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Vertreterinnen oder Vertreter der Brandschutzdienststellen vom Innenministerium, die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen berufen; die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter werden von den sie entsendenden Stellen berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.

(5) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung.

§ 16
Aufgabenerledigung

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes prüfen, ob das Vorhaben den Anforderungen an den baulichen Brandschutz entspricht und bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der brandschutztechnischen Nachweise. Zur Bescheinigung gehört der Prüfbericht, in dem Umfang und Ergebnis der Prüfung niederzulegen sind, und eine Ausfertigung der brandschutztechnisch geprüften Bauvorlagen. Im Prüfbericht sind die Forderungen der Brandschutzdienststelle kenntlich zu machen.

(2) Wenn staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes Bescheinigungen nach § 67 Abs. 4, § 68 Abs. 2 oder § 72 Abs. 6 BauO NRW ausstellen, sind sie verpflichtet, den zur Wahrung der Belange des abwehrenden Brandschutzes erhobenen Forderungen der Brandschutzdienststelle [ § 5 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 122)] zu entsprechen. Hat die Bauherrin oder der Bauherr beantragt, eine Abweichung von Anforderungen an den Brandschutz zuzulassen, und ist in diesem Zusammenhang den Forderungen der Brandschutzdienststelle zum abwehrenden Brandschutz entsprochen worden, so ist eine erneute Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den staatlich anerkannten Sachverständigen nicht erforderlich.

(3) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen erfüllt sind.

Vierter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Erd- und Grundbau

§ 17
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3

1. ein Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Technischen Universität, technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen haben. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend,

2. neun Jahre im Bauwesen tätig waren und davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau Standsicherheitsnachweise angefertigt oder beurteilt haben,

3. besondere Kenntnisse und Erfahrungen im Erd- und Grundbau besitzen und dies durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten, von denen zwei, die die Bewältigung überdurchschnittlicher Aufgaben belegen, gesondert vorzulegen sind, nachweisen,

4. nicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder einem Bohrunternehmen beteiligt sind und

5. einen Nachweis vorlegen, dass sie über Geräte, die für Baugrunduntersuchungen erforderlich sind, verfügen oder verfügen können.

(2) Die bisher beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) im Verzeichnis der Erd- und Grundbauinstitute für den Bereich des Landes NRW geführten Personen werden auf Antrag von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen als staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau anerkannt, sofern sie die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 erfüllen. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, gelten als von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen anerkannt; sie werden von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

§ 18
Anerkennungsverfahren

Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein schriftlich begründetes Gutachten über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 17 Abs. 1 Nr. 5 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 19
Aufgabenerledigung

Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie

- die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),

- die Sicherheit der Gründung von baulichen Anlagen,

- die getroffenen Annahmen und

- die bodenmechanischen Kenngrößen

prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.

Fünfter Abschnitt
Staatlich anerkannte Sachverständige
für Schall- und Wärmeschutz

§ 20
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz und der baulichen Anlage beurteilen können.

(2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des Schallschutzes

- Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Schall,

- Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,

- Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen,

- Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden,

- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des Schallschutzes,

- Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben,

und für den Bereich des Wärmeschutzes

- Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Temperatur und Feuchte,

- Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,

- Kenntnisse der Berechnungsverfahren von Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien,

- Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes,

- Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen Vorschriften

nachzuweisen.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die auf Grund von § 36 Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind.

§ 21
Anerkennungsverfahren

(1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Anerkennungsausschusses.

(2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Anerkennungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Die Kammern erlassen jeweils inhaltsgleiche Verfahrensordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

§ 22
Anerkennungsausschuss

(1) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bilden Anerkennungsausschüsse.

(2) Die Anerkennungsausschüsse bestehen aus jeweils acht Mitgliedern:

- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen

- drei Vertreterinnen oder Vertretern der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern

- einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bauaufsichtsbehörden.

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen berufen jeweils ihre Vertreterinnen oder Vertreter. Die Vertreterin oder der Vertreter der Industrie- und Handelskammern wird von der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die Vertreterin oder der Vertreter der Bauaufsichtsbehörden von der obersten Bauaufsichtsbehörde berufen.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind zulässig.

(3) Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse sind ehrenamtlich tätig, an Weisungen nicht gebunden und zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

(4) Die Mitglieder der Anerkennungsausschüsse haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse.

(5) Die Anerkennungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(6) Die Anerkennungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Anerkennungsausschüsse beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen regeln im Einvernehmen mit den Anerkennungsausschüssen deren Geschäftsführung.

§ 23
Aufgabenerledigung

(1) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz haben Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz entsprechend den geltenden Vorschriften aufzustellen oder, wenn die Nachweise nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz aufgestellt sind, diese zu prüfen und zu bescheinigen, dass die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz erfüllt sind.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz dürfen Bescheinigungen bei Fertigstellung nur ausstellen, wenn sie sich stichprobenhaft während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die geprüften Anforderungen berücksichtigt sind.

Sechster Abschnitt

§ 24 (Fn 2)
Entgeltregelung

(1) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Honorierung der staatlich anerkannten Sachverständigen nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) vom 17. September 1976 (BGBl. I. S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Honorarabrechnung nach Zeitaufwand gilt ebenfalls die HOAI. Bei der Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Ein Nachlass auf die Honorare ist unzulässig.

(2) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit erhalten für das Prüfen ein Honorar in Abhängigkeit von den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone nach Maßgabe der Anlage 1.

1. Für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der Stadtsicherheit
1/1 des Honorars nach Anlage 1

2. Für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht
1/2 des Honorars nach Anlage 1

3. Für die Prüfung der Nachweise des statistischkonstruktiven Brandschutzes
1/20 des Honorars nach Anlage 1

4. Für die Prüfung von Nachträgen zu 1., 2., oder 3.,
Honorar wie 1., 2., oder 3., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang jedoch mindestens 50,00Euro

5. Für die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen (Erdbebenschutz, Bauzustände etc.)
Honorar wie 1., multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der zusätzlichen Nachweise zum Umfang der Hauptberechnung

6. Für eine Lastvorprüfung
zusätzlich 1/4 des Honorars wie 1.

7. Zuschläge
Steht ein nach 1. bis 6. ermitteltes Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann dieses Honorar bis auf das 5fache erhöht werden. Eine solche Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen

- für die Prüfung von Elementplänen des Fertigteilbaus sowie Ausführungszeichnungen mit hohem erforderlichen Detaillierungsgrad des Metall- und Ingenieurholzbaus anstatt der üblichen Konstruktionszeichnungen,
- wenn Standsicherheitsnachweise für bauliche Anlagen der Zonen 2 bis 5 nur durch besondere elektronische Vergleichsberechnungen geprüft werden können,
- wenn Standsicherheitsnachweise in Teilabschnitten vorgelegt werden und sich dadurch der Prüfaufwand erhöht.

8. Für die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und für die Erteilung von Bescheinigungen gemäß § 67 Abs. 5 Satz 7 oder § 82 Abs. 4 BauO NRW werden Honorare nach dem Zeitaufwand berechnet, aber höchstens 1/2 des Honorars von Nr. 1.

(3) Die anrechenbaren Kosten gem. Anlage 1 und Anlage 2 sind die Kosten nach § 62 Abs. 4 und 6 HOAI. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die nicht in den Kosten des Satzes 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die Standsicherheitsnachweise geprüft werden müssen. Nicht anrechenbar ist die auf die Kosten nach Sätzen 1 und 2 entfallende Umsatzsteuer. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist von den Kosten auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind.

(4) Für die in der Anlage 1 zum Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) genannten Gebäudearten können die anrechenbaren Kosten aus der Vervielfältigung des Brutto-Rauminhalts mit dem - um den Betrag der Mehrwertsteuer verminderten- jeweils angegebenen landesdurchschnittlichen Rohbauwerten je m3 Rauminhalt ermittelt werden.

(5) Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes erhalten für das Prüfen der brandschutztechnischen Unterlagen des baulichen Brandschutzes und der Berücksichtigung der Belange des abwehrenden Brandschutzes insgesamt ein Honorar nach Maßgabe der Anlage 2. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Steht bei baulichen Anlagen, deren anrechenbare Kosten unter 250.000 Euro liegen, das Honorar in einem groben Missverhältnis zum Aufwand für die Prüfung, so kann das Honorar nach dem Zeitaufwand ermittelt werden, höchstens jedoch bis zu dem für anrechenbare Kosten von 250.000 Euro nach Satz 1 festgesetzten Honorar. Die stichprobenhaften Kontrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 82 Abs. 4 BauO NRW werden nach dem Zeitaufwand vergütet.

(6) Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz erhalten

- für den Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen ein Honorar nach den §§ 80 bis 84 HOAI,
- für den Nachweis des Wärmeschutzes ein Honorar nach den §§ 77 bis 79 HOAI.

Die Prüfungen von Nachweisen über den Schallschutz und den Wärmeschutz sowie die stichprobenhaften Kotrollen während der Bauausführung und die Erteilung von Bescheinigungen nach § 67 Abs. 5 Satz 7 oder § 82 Abs. 4 werden nach dem Zeitaufwand der Grundlage der HOAI vergütet.

(7) Werden für mehrere gleiche oder weitgehend vergleichbare bauliche Anlagen (gleiche oder weitgehend vergleichbare bautechnische Unterlagen) gleichzeitig Prüfaufträge erteilt, so ermäßigen sich die Honorare der staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit und des Brandschutzes für jede Anlage auf die Hälfte, bei nur zwei baulichen Anlagen für jede Anlage auf drei Viertel.

Siebter Abschnitt

§ 25 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 a die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder "staatlich anerkannter Sachverständiger" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 5 a Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro, in den Fällen des § 5 a Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.

§ 26 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Die Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14. Juni 1995 (GV. NRW. S. 592) tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft.

Der Minister
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 422, geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

§ 24 und 25 geändert durch Artikel 59 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 95 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

 


Anlagen