2331

Verordnung
zur Durchführung des Baukammerngesetzes
(DVO BauKaG NRW)

Vom 23. Oktober 2004 (Fn 1)

Aufgrund des § 101 Abs. 1 des Baukammerngesetzes (BauKaG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786) (Fn 2) wird verordnet:

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften für den Eintragungsausschuss
bei der Architektenkammer und den
Eintragungsausschuss bei der Ingenieurkammer-Bau

 

§ 1
Geschäftsstelle

 

(1) Die Geschäftsstellen der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau erledigen die laufenden Geschäfte des jeweiligen Eintragungsausschusses.

(2) Die Geschäftsstelle prüft insbesondere die Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen, die für die Entscheidungen erforderlich sind, und bereitet die Sitzungen vor. Vorgelegte Abschriften oder Ablichtungen von Urschriften der Unterlagen müssen gemäß § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) beglaubigt sein. Für Anträge und Unterlagen in einer fremden Sprache gilt § 23 VwVfG. NRW.

(3) Die Geschäftsstelle führt Listen der beim Eintragungsausschuss eingehenden Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs.

 

§ 2
Geschäftsordnung

 

(1) Der Eintragungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses kann für die verschiedenen Aufgabenbereiche des Eintragungsausschusses Spruchkörper festlegen. Er oder sie bestimmt vor Beginn eines jeden Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, Zusammensetzung und Reihenfolge die Mitglieder des Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Die Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.

 

§ 3
Verfahren

 

(1) Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses oder der Stellvertreter oder die Stellvertreterin beraumt den Sitzungstermin an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung und Beratung. Anträge oder Anzeigen sollen möglichst in der Reihenfolge ihres Eingangs verhandelt werden. Ein Verfahren soll möglichst in einem Termin erledigt werden. Der oder die Vorsitzende des Eintragungsausschusses kann einen Berichterstatter oder eine Berichterstatterin bestellen.

(2) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, so kann der Eintragungsausschuss verlangen, dass sie ergänzt, insbesondere, dass weitere Nachweise vorgelegt werden. Der Eintragungsausschuss kann auch Zeugen oder Sachverständige beiziehen und das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder der Antragstellerin anordnen.

(3) Bei den Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind Stimmenthaltungen nicht zulässig.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu unterschreiben. Sie sind, wenn sie den Antragsteller oder die Antragstellerin belasten, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

 

§ 4
Löschung

 

(1) Ein Verfahren auf Löschung (§ 6 Buchstabe d und § 31 Buchstabe d BauKaG NRW) ist auf Antrag der jeweils zuständigen Kammer oder der Aufsichtsbehörde einzuleiten.

(2) In diesem Verfahren ist der eingetragenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Falls sie dies wünscht, findet eine mündliche Verhandlung statt.

 

§ 5
Zuständigkeit des Eintragungsausschusses
für das Rechtsbehelfsverfahren

 

Der Eintragungsausschuss entscheidet über gegen seine Entscheidungen eingelegte Widersprüche als Rechtsmittelausschuss. Dem Rechtsmittelausschuss darf kein Mitglied des Spruchkörpers des Eintragungsausschusses angehören, das an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat.

 

Zweiter Teil

Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer
Erster Abschnitt
Verfahrensvorschriften

 

§ 6
Eintragungsantrag

 

(1) Der Eintragungsantrag muss mindestens Angaben enthalten über den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin, über Zeit und Ort seiner oder ihrer Geburt, über die Fachrichtung, in deren Liste er oder sie eingetragen werden will, über die Staatsangehörigkeit und über Zahl und Art der beigefügten Unterlagen.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

1. Ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung), über den Ort einer Niederlassung oder des Beschäftigungsortes,

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW vorliegen,

3. Nachweise der fachlichen Befähigung (Absatz 3).

(3) Der Nachweis der fachlichen Befähigung ist zu führen

1. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 3 BauKaG NRW durch Vorlage des Abschlusszeugnisses einer deutschen Hochschule oder einer anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt und einer Bescheinigung der Person oder Stelle, bei der der Antragsteller oder die Antragstellerin praktisch tätig war;

2. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 BauKaG NRW durch Vorlage einer Bescheinigung der deutschen Hochschule oder der anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt, an welcher der Antragsteller oder die Antragstellerin seine Lehrtätigkeit ausübt;

3. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BauKaG NRW durch Bescheinigungen des Dienstherrn oder durch Vorlage entsprechender Prüfungsnachweise;

4. im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a bis d BauKaG NRW durch Vorlage entsprechender Ausbildungsnachweise.

Abweichend von Satz 1, Nrn. 1 und 2 bedarf es bei dem Personenkreis des § 4 Abs. 3 BauKaG NRW nur der dort genannten Nachweise und Bescheinigungen.

(4) Die Antrag stellende Person für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur muss im Zusammenhang mit der Planung und Ausführung von Objekten praktische Erfahrungen mit

- Vorentwurf und Entwurf einschließlich Kostenermittlung und Genehmigungsplanung

- Ausführungsplanung

- Vorbereitung und Durchführung von Vergaben

erworben haben.

Aus diesen Bereichen müssen zwei Tätigkeiten nachgewiesen werden.

Ferner müssen praktische Erfahrungen in der Bauüberwachung über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nachgewiesen werden.

Die Nachweise nach Satz 1 sind für zwei unterschiedliche Objekte mit mindestens durchschnittlichen Planungsanforderungen durch Vorlage von Plänen oder – soweit dies nicht in Betracht kommt – von Bescheinigungen zu erbringen. Durch Unterschrift des Antragstellers oder schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers ist zu dokumentieren, dass die Pläne von dem Antragsteller selbst angefertigt wurden. Die praktische Tätigkeit kann auch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeübt worden sein.

(5) Die Antrag stellende Person für die Fachrichtung „Stadtplanung“ muss praktische Erfahrungen in der Ausarbeitung städtebaulicher Pläne nachweisen.

Ferner sollen praktische Erfahrungen in den Bereichen

- Durchführung von Planverfahren, Planungsmanagement

- Projektorganisation, Projektpräsentation, Projektcontrolling und

- Kostenermittlung, Kostenkontrolle

erworben werden. Aus den drei genannten Bereichen müssen mindestens zwei unterschiedliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Absatz 4 Sätze 5 und 6 gilt entsprechend.

(6) Während der praktischen Tätigkeit müssen von antragstellenden Personen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur Weiterbildungsmaßnahmen auf folgenden Gebieten wahrgenommen werden:

- Kostenplanung, Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens

- Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung, Koordination und Überwachung

- Öffentliches und privates Baurecht.

Antragstellende Personen der Fachrichtung Stadtplanung müssen während der praktischen Tätigkeit mindestens drei unterschiedliche Weiterbildungsmaßnahmen auf folgenden Gebieten nachweisen:

- Öffentliches und privates Baurecht

- Kommunale Infrastrukturplanung

- Planungsmanagement

- Organisation und Kommunikation

- Sonderthemen der Stadtplanung.

Die Weiterbildungsmaßnahmen sollen insgesamt mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen.

Der Eintragungsausschuss kann Personen, deren praktische Tätigkeit vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen erlassen, soweit er für sie nicht zumutbar wäre.

Die Architektenkammer erlässt Grundsätze über Inhalt und Umfang der Weiterbildungsmaßnahmen. Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen von der Architektenkammer durchgeführt oder zuvor von ihr anerkannt werden. Der Eintragungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.

 

§ 7
Anerkennungsverfahren

 

Beantragt eine Person aufgrund einer Abschlussprüfung oder Lehrtätigkeit an einer bisher nicht anerkannten deutschen oder ausländischen Lehranstalt die Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 BauKaG NRW), so prüft der Eintragungsausschuss zunächst, ob die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen (§ 4 Abs. 1, 1. Halbsatz BauKaG NRW) vorliegen und, soweit erforderlich, der Nachweis der praktischen Tätigkeit erbracht ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, so leitet der Eintragungsausschuss den Eintragungsantrag mit allen Unterlagen der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Anerkennung (§ 4 Abs. 1 Satz 4 BauKaG NRW) zu.

 

§ 8
Mitwirkung des
Sachverständigenausschusses

 

Den Eintragungsantrag einer Person, die den Nachweis ihrer besonderen Auszeichnung auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung durch Gutachten des Sachverständigenausschusses (§ 4 Abs. 5 Satz 2 BauKaG NRW) erbringen will, leitet der Eintragungsausschuss, wenn die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, mit allen Unterlagen dem Sachverständigenausschuss zu.

 

§ 9
Auswärtige Architekten, Architektinnen,
Stadtplaner und Stadtplanerinnen

 

(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architekten und Architektinnen und Stadtplaner und Stadtplanerinnen im Sinne des § 7 Abs. 2 BauKaG NRW muss mindestens Angaben enthalten über den Namen der anzeigenden Person, über Zeit und Ort ihrer Geburt, über den Ort der Hauptwohnung, den Ort einer etwaigen Niederlassung sowie über die Staatsangehörigkeit.

(2) Der Anzeige sind neben den in § 7 Abs. 2 Satz 2 BauKaG NRW genannten Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland ist,

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW vorliegen.

 

§ 10
Bescheinigungen

 

(1) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauKaG NRW sind beizufügen:

1. Eine Bescheinigung der Fachhochschule oder Gesamthochschule, dass die Studiendauer des Antragstellers oder der Antragstellerin auf dem Gebiet der Architektur weniger als 4 Jahre, mindestens jedoch 3 Jahre betragen hat,

2. zum Nachweis einer vierjährigen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur eigene Arbeiten, die eine überzeugende Anwendung der in Artikel 3 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 1985 (ABl. EG Nr. L 223 vom 21. August 1985, S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. EG Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S. 73) - RL 85/384/EWG -, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2001(ABL.EG Nr. L 206 S.1) genannten Kenntnisse darstellen (Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 85/384/EWG).

(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauKaG NRW sind beizufügen:

1. Das Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde,

2. Pläne, die der Antragsteller oder die Antragstellerin während mindestens sechsjähriger tatsächlich ausgeübter Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung ,,Architekt“ oder ,,Architektin“ erstellt und ausgeführt hat (Artikel 13 RL 85/384/EWG).

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Tätigkeiten können auch durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachgewiesen werden.

(4) Dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 3 Abs. 4 BauKaG NRW sind die nach Artikel 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16) - RL 89/48/EWG - erforderlichen Nachweise beizufügen.

 

Zweiter Abschnitt
Sachverständigenausschuss

 

§ 11
Einrichtung

 

Der Sachverständigenausschuss wird bei der Architektenkammer gebildet. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.

Der Sachverständigenausschuss bedient sich der Geschäftsstelle der Architektenkammer.

 

§ 12
Zusammensetzung

 

(1) Der Sachverständigenausschuss besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen mindestens sieben Lehrer oder Lehrerinnen an einer deutschen Hochschule sein sollen.

(2) Der Sachverständigenausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder die Vorsitzende oder sein Stellvertreter oder seine Stellvertreterin und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

§ 13
Vorsitzender

 

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende beruft den Sachverständigenausschuss ein und leitet die Sitzungen. Er oder sie kann einen oder mehrere Berichterstatter oder Berichterstatterinnen bestellen.

(2) Der Sachverständigenausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen.

 

§ 14
Verfahren

 

Zum Nachweis der Qualität seiner oder ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung (§ 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 BauKaG NRW) kann der Sachverständigenausschuss dem Antragsteller oder der Antragstellerin aufgeben, schriftliche Unterlagen und Nachweise über die bisher von ihm oder ihr geleistete praktische Tätigkeit vorzulegen. Hierzu kann er Pläne und Entwürfe verlangen und dem Antragsteller oder der Antragstellerin Gelegenheit geben, seine oder ihre Leistungen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur, der Landschaftsarchitektur oder der Stadtplanung vor dem Sachverständigenausschuss darzulegen. Er muss dem Antragsteller oder der Antragstellerin diese Gelegenheit geben, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses oder der Antragsteller oder die Antragstellerin dies beantragt.

 

§ 15
Geheimhaltung

 

Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind verpflichtet, den Gang der Verhandlung, das Ergebnis der Beratung und alle sonstigen persönlichen sowie die wirtschaftlichen Umstände des Antragstellers oder der Antragstellerin, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, geheim zu halten. Die Pflicht zur Geheimhaltung endet nicht mit dem Amt des oder der Verpflichteten.

 

§ 16
Gutachten

 

(1) Das Ergebnis der Prüfung des Sachverständigenausschusses ist in einem Gutachten niederzulegen, das eine Empfehlung für die Entscheidung des Eintragungsausschusses enthält.

(2) Das Gutachten ist von dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin zu unterschreiben.

 

Dritter Teil

Eintragungsausschuss
bei der Ingenieurkammer-Bau

 

§ 17
Eintragungsantrag für die Liste
der Beratenden Ingenieure

 

(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure und Ingenieurinnen (§§ 29 und 30 BauKaG NRW) muss mindestens Angaben enthalten über den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin, über Zeit und Ort seiner oder ihrer Geburt, über die Staatsangehörigkeit und über Zahl und Art der beigefügten Unterlagen.

(2) Dem Eintragungsantrag sind beizufügen:

1. Ein Nachweis über die Hauptwohnung (Meldebescheinigung) oder über den Ort einer Niederlassung,

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe gemäß § 30 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW vorliegen,

3. Nachweise über die Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz NRW vorgesehenen Berufsbezeichnung,

4. Nachweise aus denen sich ergibt, in welchen Fachrichtungen im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 BauKaG NRW der Antragsteller oder die Antragstellerin tätig ist,

5. Nachweise über eine seit dem Zeitpunkt der Berechtigung zur Führung der im Ingenieurgesetz vorgesehenen Berufsbezeichnung nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren, aus denen sich ergibt, welche Tätigkeit der Antragsteller oder die Antragstellerin bei welcher Person oder Firma, an welchem Ort und zu welcher Zeit ausgeübt hat,

6. Nachweise über eine im Zeitpunkt der Antragstellung eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.

 

§ 18
Auswärtige Beratende Ingenieure
und Ingenieurinnen

 

(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Beratende Ingenieure und Ingenieurinnen im Sinne des § 32 Abs. 2 BauKaG NRW muss mindestens Angaben enthalten über den Namen der anzeigenden Person, über Zeit und Ort ihrer Geburt, über den Ort der Hauptwohnung, den Ort einer etwaigen Niederlassung und den Beschäftigungsort sowie über die Staatsangehörigkeit.

(2) Der Anzeige sind neben den nach § 32 Abs. 2 Satz 3 vorzulegenden Bescheinigungen folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine Erklärung, aus der sich ergibt, dass die anzeigende Person nicht Mitglied einer Ingenieurkammer der Bundesrepublik Deutschland ist,

2. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe gemäß § 30 Abs. 2 und 3 BauKaG NRW vorliegen,

3. Nachweise über eine im Zeitpunkt der Anzeige eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung.

 

Vierter Teil
Berufshaftpflichtversicherung

 

§ 19
Versicherungspflicht
für Bauvorlageberechtigte

 

(1) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden gemäß § 70 der Landesbauordnung durch Unterschrift anerkennen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ausreichend haftpflichtversichert im Sinne der §§ 22 Abs. 2 Nr. 5, 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW.

(2) Die Mindestdeckungssummen betragen für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Es kann vereinbart werden, dass der Versicherer seine Gesamtleistung für alle Schadensereignisse eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.

(3) Die Versicherung kann als durchlaufende Jahresversicherung oder als Objektversicherung abgeschlossen werden.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der vereinbarten Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden ist zulässig.

(5) Das Bestehen der Versicherung ist gegenüber der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss durch Vorlage einer Bestätigung des Versicherers nachzuweisen. Die Bestätigung darf nicht älter als 12 Monate sein. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber ist auf Verlangen umfassend über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes zu unterrichten.

 

§ 20 (Fn 3)
Versicherungspflicht für Gesellschaften

 

Für die in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften im Sinne der §§ 8, 33 BauKaG NRW gilt § 19 Abs.1, Abs. 3 und Abs. 5 entsprechend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf die Beträge nach § 19 Abs. 2 Satz 1 begrenzt werden, die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme nach Absatz 2 Satz 1 belaufen.

 

§ 21
Versicherungspflicht für
staatlich anerkannte Sachverständige

 

Für die Berufshaftpflichtversicherung staatlich anerkannter Sachverständiger im Sinne der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 29. April 2000 (GV. NRW. S. 422) gilt § 19 entsprechend mit der Einschränkung, dass die Versicherung nur als durchlaufende Jahresversicherung abgeschlossen werden kann.

 

§ 22
Überwachung des Versicherungsschutzes

 

Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen überwachen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeit das Bestehen des Versicherungsschutzes nach den §§ 22 Abs. 2 Nr. 5, 46 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW. Sie sind zuständige Stellen im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag. Die Kammern unterrichten sich gegenseitig, soweit dies erforderlich ist, um die Aufgaben gemäß Satz 1 zu erfüllen.

 

Fünfter Teil
Schlussvorschriften

 

§ 23
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baukammerngesetzes vom 7. Mai 1993 (GV. NRW. S. 294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), außer Kraft. Diese Verordnung tritt nach Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Verkündung außer Kraft.

 

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten am 13. November 2004; geändert durch VO vom 12.1.2006 (GV.NRW. S. 39), in Kraft getreten am 31. Januar 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2331.

Fn 3

§ 20 Satz 2 geändert durch VO vom 12.1.2006 (GV.NRW. S. 39); in Kraft getreten am 31. Januar 2006.