2006

Verordnung
zur Regelung der Abnahme von Leistungen
des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik (LDS NRW)
und der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren
durch Dienststellen der Landesverwaltung
(LeistungsabnahmeVO LDS und GGRZ) (Fn 4)

Vom 14. November 2000 (Fn 1)

Auf Grund des § 14a Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Uneingeschränkte Abnahmeverpflichtung

(1) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW (LDS NRW) stellt personelle und technische Infrastruktur zur Ausführung von Aufgaben der Informationstechnik (IT) auf der Grundlage des ADV-Organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1985 (GV. NRW. S. 41) für die Dienststellen der Landesverwaltung bereit.

Dazu gehören

1. der Betrieb des Landesverwaltungsnetzes,

2. die Unterhaltung zentraler Grundserverkapazitäten,

3. der Betrieb des Graphikzentrums des Landes zur Unterstützung der Einführung von Geoinformationssystemen (GIS) und zur Verarbeitung statistischer Daten,

4. die Bereitstellung der Landesdatenbank und

5. die Durchführung des IT-Fortbildungsprogramms des Innenministeriums.

(2) Zu den Grundleistungen des LDS NRW für Dienststellen der Landesverwaltung gehören außerdem

1. die Unterstützung bei der Vorbereitung und Ausführung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände (Gemeindefinanzierungsgesetz-GFG) und des Gesetzes zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit (Solidarbeitraggesetz-SBG) in der jeweils geltenden Fassung,

2. die Unterstützung bei der Aufteilung und Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommen- und an der Umsatzsteuer,

3. die Bereitstellung der Daten über das Informationssystem Kommunalfinanzen (ISF),

4. die Unterstützung bei der Durchführung von Kommunal-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen sowie Volksabstimmungen,

5. die Bereitstellung der Datei der Zweckzuwendungen.

(3) Die Dienststellen der Landesverwaltung sind verpflichtet, das aufgeführte Leistungsangebot des LDS NRW zu nutzen, solange und soweit die Ausführung ihrer Aufgaben derartige Leistungen erfordert.

§ 2 (Fn 3)
Eingeschränkte Abnahmeverpflichtung

(1) Dienststellen der Landesverwaltung, die über die in § 1 genannten Leistungen hinaus bis zum 1. Januar 2001 sonstige Leistungen des LDS NRW in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme der Leistungen bis zum 31. Dezember 2005 fortzusetzen.

(2) Dienststellen der Landesverwaltung, die bis zum 1. Januar 2003 Leistungen der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren (GGRZ) in Anspruch genommen haben, sind verpflichtet, die Abnahme der Leistungen bis zum 31. Dezember 2007 fortzusetzen.

(3) Der Bezug der Leistungen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist über die dort genannten Zeitpunkte hinaus fortzuführen, soweit die Leistungen nicht anderweitig wirtschaftlicher erbracht werden können. Die Beendigung der Leistungsabnahme ist dem LDS NRW bzw. den GGRZ sechs Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

(4) Unabhängig von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 endet die Abnahmeverpflichtung, wenn

a) die Leistung erbracht ist,

b) die dem Auftrag zugrundeliegende Verwaltungsaufgabe entfällt oder wesentliche Änderungen erfährt, die eine weitere Nutzung der Leistung ausschließen oder

c) mit dem LDS oder den GGRZ entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden.

§ 3 (Fn 3)
Aufträge zur Entwicklung,
Durchführung und Wartung von
Verfahren der Informationstechnik

(1) Die Dienststellen der Landesverwaltung dürfen Aufträge zur Entwicklung, Durchführung oder Wartung von IT-Verfahren nur dann an Dritte vergeben, wenn das LDS NRW oder die GGRZ die Aufgabe nicht wirtschaftlicher wahrnehmen können oder ihre Übernahme ablehnen.

(2) Leistungsbeschreibungen sind dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu übermitteln. Hierbei ist eine angemessene Frist für die Rückäußerung einzuräumen. Das Innenministerium teilt den Absendern innerhalb dieser Frist mit, ob ein Rechenzentrum oder mehrere Rechenzentren Interesse an der Übernahme der Aufträge bekunden. In diesen Fällen ist außerdem verbindlich anzugeben, zu welchen Bedingungen die Leistungen erbracht werden können.

§ 4 (Fn 2)
Aufgabenzuweisungen nach anderen Rechtsvorschriften

Die dem LDS NRW und den GGRZ nach anderen Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bleiben unberührt.

§ 5 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NRW. S. 700, geändert durch VO v. 19.12.2002 (GV. NRW. S. 639); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 9 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

§§ 1 u. 4 geändert durch VO v. 19.12.2002 (GV. NRW. S. 639); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 3

§§ 2 u. 3 neu gefasst durch VO v. 19.12.2002 (GV. NRW. S. 639); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 4

Normüberschrift geändert durch VO v. 19.12.2002 (GV. NRW. S. 639); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 5 neu gefasst durch Artikel 9 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.