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Verordnung
zur Festsetzung von Höchstmieten für Wohnungen
nach § 7 k Einkommensteuergesetz
(HMietVO)

Vom 30. März 1990 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 k Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Höchstmiete

(1) Die Höchstmiete nach § 7 k Abs. 3 Nr. 2 EStG beträgt für Wohnungen im Sinne des § 7 k Abs. 2 EStG in Nordrhein-Westfalen ohne Betriebskosten nach § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I S. 109):

a) 7,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden unter 100 000 Einwohnern,

b) 7,75 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden von 100 000 bis unter 500 000 Einwohnern,

c) 8,00 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden von 500 000 und mehr Einwohnern.

(2) Die Höchstmiete beträgt für Wohnungen, für die der Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die vom Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 1991 aufgrund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind:

a) 9,40 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 1,

b) 9,70 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 2,

c) 10,00 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 3,

d) 10,30 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat der Gemeinden der Mietenstufe 4,

e) 10,60 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat in Gemeinden der Mietenstufe 5.

Die Mietenstufen der Gemeinden ergeben sich aus der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1991 (BGBl. I S. 1006).

(3) Die Miete für Wohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach § 7 k EStG in Anspruch genommen werden, darf die üblichen Entgelte nicht übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 3 Jahren vereinbart worden sind.

§ 2 (Fn 2)
Erhöhung der Höchstmieten

Die in § 1 Abs. 1 und 2 festgesetzten Höchstmieten gelten für das Jahr der Herstellung oder Anschaffung der Wohnungen und das darauf folgende Jahr. Im 3., 5., 7. und 9. Jahr können die Mieten in allen Mietenstufen jeweils um bis zu 0,30 DM je Quadratmeter Wohnfläche und Monat erhöht werden. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1990 S. 224, geändert durch VO v. 5. 5. 1992 (GV. NW. S. 170).

Fn2

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 5. 5. 1992 (GV. NW. S. 170); in Kraft getreten am 22. Mai 1992.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 6. April 1990.