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Verordnung über Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung
und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

Vom 2. Juni 1992 (Fn 1) (Fn 10)

§ 1 (Fn 9)
Zuständigkeit der Bewilligungsbehörden

Die Bewilligungsbehörden (§ 2 Abs. 1 des Wohnungsbauförderungsgesetzes) sind zuständig für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Bergarbeiterwohnungsbau im Sinne des § 11 Abs. 7 (Zustimmung zu Modernisierung) der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV) und für die Bewilligung von Darlehen für bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand.

§ 2 (Fn 11)
Zuständigkeiten der Bewilligungsbehörden
und der Mittleren kreisangehörigen Städte

Die Bewilligungsbehörden und die Mittleren kreisangehörigen Städte sind zuständig für:

1. Die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG) mit Ausnahme der Aufgaben der zuständigen Stelle nach § 13 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes;

2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 des Wohnungsbindungsgesetzes und nach § 52 des Wohnraumförderungsgesetzes;

3. die Überwachung der Verpflichtungen, die nach dem Ersten und Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnungsbindungsgesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz, nach den jeweils vereinbarten Schuldurkunden, Darlehens- oder Zuschussverträgen und nach den Auflagen des Bewilligungsbescheides oder der Förderzusage hinsichtlich der Nutzung und Mietpreisbildung bei Wohnungen bestehen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Landes oder aus dem Wirtschaftsplan der Wohnungsbauförderungsanstalt, ausgenommen während des Bestehens eines Besetzungsrechtes auf Grund von Wohnungsfürsorgemitteln, gefördert worden sind;

4. die Ausstellung der Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau;

5. die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des § 11 Satz 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen.

§ 3 (Fn 10)
Zuständigkeit der Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für die Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des Wohngeldgesetzes.

§ 4 (Fn 2)
Zuständigkeiten der Landesmittelbehörden

(1) Die Bezirksregierungen und die Oberfinanzdirektionen sind jeweils für die Bediensteten ihres Geschäftsbereiches zuständig für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für den Wohnungsbau und die Wohnungsmodernisierung für Landesbedienstete.

(2) Für die Aufgaben der Bewilligungsstelle für Mittel des Treuhandvermögens für

1. den Bau von Bergarbeiterwohnungen im Kohlenbergbau,

2. die Modernisierung von Bergarbeiterwohnungen und anderen Wohnungen, die für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues bestimmt oder nach Rechtsgeschäft zur Verfügung zu halten sind, sowie für Bergmannswohnungen

sind zuständig:

für den rheinisch-westfälischen Kohlenbezirk:

die Bezirksregierung in Düsseldorf;

für den Aachener Steinkohlenbezirk und den rheinischen Braunkohlenbezirk:

die Bezirksregierung in Köln.

Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch für die Bewilligung von öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes und von § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, wenn diese neben Mitteln des Treuhandvermögens gewährt wurden.

(3) Die Bezirksregierung in Düsseldorf ist für den Bereich des Landes ferner zuständig für die Bewilligung von Bürgschaften des Landes zugunsten der NRW.BANK im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen auf dem Gebiet des Wohnungswesens.

§ 5 (Fn 8)
Zuständigkeiten der Wohnungsbauförderungsanstalt

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - ist zuständig für:

1. die Auszahlung der Zuschüsse zur Städtebauförderung;

2. die nach § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes erforderlichen Mitteilungen an die Finanzbehörden für die nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geförderten Wohnungen;

3. die Bewilligung und Gewährung von Wohneigentumssicherungshilfe;

4. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Förderung des Ankaufs vonMiet- und Genossenschaftswohnungen und zur Förderung des Erwerbs von Belegungs- und Mietbindungen im Wohnungsbestand;

5. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Mietpreisbegrenzung von öffentlich geförderten Wohnungen in hoch verdichteten Großsiedlungen;

6. die Bewilligung und Gewährung von Darlehen zur Förderung der Gründung von Wohnungsgenossenschaften im Bestand und zur Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen.

(2) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann zur Deckung des ihr durch die Durchführung der in den Nummern 4 bis 6 genannten Aufgaben entstehenden Verwaltungsaufwandes einmalige oder laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben.

§ 6 ( Fn 12)
Berichtspflicht

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.

§ 7 (Fn 3) (Fn 13)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen aufgrund des § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856), des § 1 der Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 17. Oktober 1961 (GV. NW. S. 285) (Fn 4).

a) vom Ministerium für Bauen und Wohnen aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 3, 11 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 und 14 Abs. 2 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562) (Fn 5), des § 15 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaus im Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1957 (BGBl. I S. 418), zuletzt geändert durch das Rentenreformgesetz 1990 vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) und des § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Innenministers zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bergarbeiterwohnungsbau vom 2. Dezember 1975 (GV. NW. S. 656) (Fn 6).

b) vom Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnen aufgrund des § 12 Abs. 2 Satz 3 des Wohnungsbauförderungsgesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 1991 (GV. NW. S. 562),

c) vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft aufgrund des § 5 Abs. 6 des Gesetzes über dieOrganisation der Landesverwaltung vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 7), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678).

Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. S. 190, geändert durch VO v. 13. 12. 1996 (GV. NW. S. 520), 4.11.1998 (GV. NW. S. 661; ber. 1999 S. 32), 28.9.2000 (GV. NRW. S. 658); 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005; 30.3.2006 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 16. Mai 2006.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005.

Fn 3

§ 6 Abs. 2 (neu § 7) gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

SGV. NW. 1102.

Fn 5

SGV. NW. 237.

Fn 6

SGV. NW. 237.

Fn 7

SGV. NW. 2005.

Fn 8

§ 5 neu gefasst durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005.

Fn 9

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 30.3.2006 (GV. NRW. S. 160; in Kraft getreten am 16. Mai 2006.

Fn 10

Überschrift und § 3 neu gefasst durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005.

Fn 11

§ 2 geändert durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005.

Fn 12

§ 6 neu eingefügt durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005.

Fn 13

§ 7 (§ 6 alt) umbenannt durch VO v. 7.1.2005 (GV. NRW. S. 17); in Kraft getreten am 20. Januar 2005.