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Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundesvertriebenengesetz und
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz

Vom 22. Februar 1994 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG. NW. - vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags - und aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - StrRehaG - vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838) wird verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde für die Gewährung der Eingliederungshilfe gemäß § 9 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in der jeweils geltenden Fassung ist die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen (Landesstelle).

§ 2

Zuständige Behörden für die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigungen gemäß § 15 BVFG sind die Gemeinden.

§ 3

Zentrale Dienststelle im Sinne des § 21 BVFG ist das für das Vertriebenenwesen zuständige Ministerium.

§ 4

Zuständig für die Entscheidung über die Zustimmung des aufnehmenden Landes nach § 28 Abs. 2 BVFG ist die Landesstelle.

§ 5

Zuständige Behörden gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG sind für die Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft für Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, der Regierungspräsident Köln, im übrigen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Kreise und kreisfreien Städte und für die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft die Gemeinden.

§ 6

Zuständige Behörden für die Gewährung von Leistungen nach dem § 25 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 17 und 19 des StrRehaG sind für Antragsteller, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, der Regierungspräsident Köln und im übrigen die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 7 (Fn 3)

§ 8

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Innenminister

Fn1

GV. NW. 1994 S. 89.

Fn2

SGV. NW. 2005.

Fn3

§ 7 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.