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Gesetz
zur Einführung des Euro für das Land Nordrhein-Westfalen
(Euro-Einführungsgesetz Nordrhein-Westfalen - EuroEG-NW)

Vom 24. November 1998 (Fn 1)

§ 1
Ersetzung des Diskontsatzes aus Anlaß der Einführung des Euro

Wird in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes oder in darauf beruhenden Verwaltungsakten und öffentlich-rechtlichen Verträgen der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 an seine Stelle der jeweilige Basiszinssatz im Sinne von § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)

§ 2
Andere Bezugsgrößen

Soweit der Lombardsatz der Deutschen Bundesdank oder die Frankfurt Interbank Offered Rate für die Geldbeschaffung von ersten Adressen auf dem deutschen Markt (FIBOR) als Bezugsgröße für Zinsen und andere Leistungen verwendet werden, treten an deren Stelle jeweils die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 DÜG bestimmten Werte.

§ 3
Abweichende Regelungen

(1) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen läßt die Zuständigkeit für die Änderung von untergesetzlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften unberührt.

(2) Die in diesem Gesetz geregelte Ersetzung von Zinssätzen begründen keinen Anspruch auf vorzeitige Kündigung, einseitige Aufhebung oder Änderung von öffentlich-rechtlichen Verträgen und Abänderung von Vollstreckungstiteln. Das Recht der Parteien, einen Vertrag einvernehmlich zu ändern oder aufzuheben, bleibt unberührt.

§ 4
Vorbehalt für Regelungen der Gemeinden,
Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht
stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für den Regelungsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie keine andere Regelungen treffen.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Minister
für Inneres und Justiz
der Finanzminister

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 686.