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Verordnung
über die Zuständigkeit in Rückerstattungssachen

Vom 10. April 1984 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Satz 2 der Ersten Verordnung der britischen Militärregierung zur Ausführung des Gesetzes Nr. 59 in der Fassung der Verordnung vom 27. November 1956 (BGBl. I S. 885) sowie auf Grund der Artikel 55 Abs. 2, 60 Abs. 3 und 78 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59 der britischen Militärregierung (Amtsblatt der Militärregierung Deutschland, Britisches Kontrollgebiet S. 1169) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zum Gesetz der Militärregierung Nr. 59 (Rückerstattungsgesetz) vom 28. Oktober 1949 (GS. NW. S. 502) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Verhandlung und Entscheidung der Rückerstattungssachen beim Wiedergutmachungsamt wird für das Land Nordrhein-Westfalen dem Wiedergutmachungsamt bei dem Landgericht Duisburg zugewiesen.

(2) Zuständiges Landgericht nach Artikel 55 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59 ist für das Land Nordrhein-Westfalen die Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Duisburg.

(3) Für die Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Wiedergutmachungskammer ist in Nordrhein-Westfalen das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig.

§ 2

(1) Die Wiedergutmachungsämter und Wiedergutmachungskammern bei den Landgerichten Dortmund und Köln werden aufgelöst.

(2) Die bei den aufgelösten Wiedergutmachungsämtern und Wiedergutmachungskammern anhängigen Verfahren gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Wiedergutmachungsamt oder die Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht Duisburg über.

§ 3 (Fn 3)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1984 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1984 S. 229.

Fn2

SGV. NW. 25.

Fn3

§ 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.