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Gesetz zur Ausführung
des Asylbewerberleistungsgesetzes
(AG AsylbLG)
Vom 29. November 1994 (Fn 1)
§ 1
Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die Gemeinden. Für die Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerber ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 3 AsylbLG wird den Stellen nach Satz 1 und 2 übertragen.
(2) Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 AsylbLG die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des BSHG zuständig sind. Sie können durch Satzung bestimmen, daß Gemeinden Aufgaben, die nach Satz 1 den Landschaftsverbänden obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landschaftsverbände Weisungen erteilen.
§ 2
Kostenträger
Die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 zuständigen Stellen tragen die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Dies gilt auch für eine Heranziehung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten.
§ 3
Landeserstattung
Das Land beteiligt sich an den mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214) (Fn 2) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 (Fn 3)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 4).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
GV. NW. S. 1087; geändert durch Artikel 104 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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SGV. NW. 24. |
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§ 4 angefügt durch Artikel 104 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
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Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. |