282 | Anlagen |
Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet
des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU)
Vom 14. Juni 1994 (Fn 1)
§ 1
Sachliche Zuständigkeit
(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig.
(2) Zuständigkeiten und Befugnisse anderer Behörden aufgrund der Landesbauordnung, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen werden durch diese Verordnungen nicht berührt.
§ 2
Beteiligung anderer Behörden
Wird von einer nach dieser Verordnung zuständigen Behörde eine Entscheidung getroffen, die ganz oder teilweise auch auf der Grundlage anderer Vorschriften erlassen werden könnte, so hat die nach dieser Verordnung zuständige Behörde die betroffene andere Behörde rechtzeitig zu beteiligen.
§ 3 (Fn 2)
Zuständigkeit bei Rechtsänderung
(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung von in der Anlage zu dieser Verordnung in Bezug genommenen Vorschrift in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.
(2) Wird für eine in der Anlage aufgeführte Verwaltungsaufgabe die anzuwendende Rechtsnorm geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Verwaltungsaufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird; in diesem Fall gilt § 8 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz.
(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluß des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.
§ 4
Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, wenn eine mit Strafe bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Staatlichen Umweltämter oder die Bergämter zu überwachen haben, im Bereich der Bergaufsicht auf die Bergämter, im übrigen auf die Staatlichen Umweltämter übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit sich die Zuständigkeit aus § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ergibt.
§ 5
Übersicht und Erläuterungen zum anliegenden Verzeichnis
I.
Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis
Hinweis für den Benutzer:
Erst im Anschluss an diese Übersicht und die Erläuterungen zum Verzeichnis folgt der Zugang zu den Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden.
1
Immissionsschutzrecht
10
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
11
Benzinbleigesetz (BzBlG)
12
Verordnungen des Bundes zum Immissionsschutz
12.1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV)
12.2
Verordnung zur Begrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchV)
12.3
Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV)
12.4
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV)
12.5
Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV)
12.6
Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV)
12.7
Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
12.8
Störfall-Verordnung (12. BImSchV)
12.9
Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV)
12.10
Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV)
12.11
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV)
12.12.
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV)
12.13
Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV)
12.14
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)
12.15
Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
12.16
Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV)
12.17
Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV)
12.18
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV)
2
Wasserrecht
20
Gesetze des Bundes
20.1
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
20.2
Abwasserabgabengesetz (AbwAG)
20.3
Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)
21
Badegewässerrichtlinie (76/160/EWG)
22
Verordnungen des Bundes
23
Landeswassergesetz (LWG)
24
Verordnungen des Landes
24.1
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
24.2
Selbstüberwachungsverordnung (SüwV)
24.3
Selbstüberwachungsverordnung - Kanal (SüwV - Kan)
3
Abfallrecht
30
Gesetze des Bundes
30.1
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
30.2
Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
31
Verordnungen des Bundes
31.1
Altölverordnung (AltölV)
31.2
Klärschlammverordnung
31.3
Verordnung über den Betriebsbeauftragten für Abfall
31.4
Transportgenehmigungsverordnung (TgV)
31.5
Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung (AbfKoBiV)
31.6
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
31.7
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
31.8
Nachweisverordnung (NachwV)
31.9
Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallkatalogs (EAKV)
31.10
Altauto-Verordnung (AltautoV)
31.11
Verpackungsverordnung (VerpackV)
31.12
Batterieverordnung (BattV)
31.13
Bioabfallverordnung (BioAbfV)
32
Landesabfallgesetz (LAbfG)
4
Chemikalienrecht
40
Chemikaliengesetz (ChemG)
41
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Chemikalienrechts
41.1
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
41.2
Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
41.3
FCKW-Halon-Verbots-Verordnung
5
Gentechnikrecht
50
Gentechnikgesetz (GenTG)
51
Verordnungen des Bundes auf dem Gebiet des Gentechnikrechts
51.1
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung (GenTAufzV)
51.2
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
51.3
Gentechnik-Anhörungsverordnung (GenTAnhV)
51.4
Gentechnik-Verfahrensverordnung (GenTVfV)
51.5
Gentechnik-Notfallverordnung (GenTNotfV)
6
Strahlenschutzvorsorgerecht
60
Strahlenschutzvorsorgegesetz
7
Bodenschutzrecht
70
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
71.
Verordnungen des Bundes
71.1
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
8
Sonstiges Umweltrecht
80
Umwelthaftungsgesetz
81
Umweltauditgesetz (UAG)
82
Gesetz zum NATO-Truppenstatut
II.
Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis
1. Im Verzeichnis werden folgende Abkürzungen verwendet:
BA = Bergamt (Bergämter)
BezReg = Bezirksregierung (Bezirksregierungen)
CVUA = Chemisches Landes- und Staatliches Veterinäruntersuchungsamt
DLWK = Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
IM = Innenministerium
KrOrdB = Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsbehörden)
KrPolB = Kreispolizeibehörde (Kreispolizeibehörden)
LafA =Landesanstalt für Arbeitsschutz
LDS = Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik
LEJ =.Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd
LOBA = Landesoberbergamt
LUA = Landesumweltamt
LWK = Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im Kreise
MASSKS =Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
MURL =Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
MWMTV = Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
Lrat = Hauptamtlicher Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde; bis zum Amtsantritt eines hauptamtlichen Landrats tritt an seine Stelle der Oberkreisdirektor
OrdB = Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsbehörden)
StAfA = Staatliches Amt für Arbeitsschutz (Staatliche Ämter für Arbeitsschutz)
StUA = Staatliches Umweltamt (Staatliche Umweltämter)
StVetUA = Staatliches Veterinäruntersuchungsamt (Staatliche Veterinäruntersuchungsämter)
2. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses mehrere Behörden erwähnt und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen worden ist, handelt es sich bei der Verwendung
- eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit,
- eines Semikolons um eine Doppelzuständigkeit
und
-des Wortes "und" um eine gemeinsame Zuständigkeit.
3. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich Bergämter oder das Landesoberbergamt genannt sind, ist deren ausschließliche Zuständigkeit in bezug auf Anlagen und Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterstehen.
4. Soweit in der letzten Spalte des Verzeichnisses neben den Staatlichen Umweltämtern nach einem Semikolon die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz genannt sind, ist deren Zuständigkeit als Doppelzuständigkeit gegeben, soweit Belange des Arbeitsschutzes berührt sind.
Hinweis für den Benutzer des Internets/Intranets:
Nachfolgend die Zugänge zu den laufenden Nummern des Verzeichnisses der zuständigen Behörden.
Das Verzeichnis ist in mehrere Dokumente (Anlagen a bis k) aufgeteilt. Für jedes Dokument ist nachfolgend ein gesonderter Zugang vorgesehen. Das erste Dokument (a) beginnt mit der ersten laufenden Nummer. Das letzte Dokument ( k ) endet mit der letzten laufenden Nummer.
Hinweis für den Benutzer der CD-ROM:
Der Zugang zu den laufenden. Nummern. erfolgt über die Gliederungsstufe "Inhaltsübersicht".In der Inhaltsübersicht sind die Anlagen untereinander aufgeführt. Durch Anklicken gelangt man auf die Textebene des jeweiligen Dokuments.
Fn 1 | bekanntgemacht durch Artikel VI d. VO v. 14.6.1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), geändert durch VO v. 2.5.1995 (GV. NRW. S. 436), 24.6.1997 (GV. NW. S. 142; ber. S. 261), 21.3.2000 (GV. NRW. S. 364). |
§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 24.6.1997 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten am 29. Juni 1997. |