Gesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Gleichstellung von
Menschen mit Behinderung
(Behindertengleichstellungsgesetz
Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
Vom 16. Dezember
2003 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich
§ 2 Frauen mit Behinderung
§ 3 Behinderung, Benachteiligung
§ 4 Barrierefreiheit
§ 5 Zielvereinbarungen
§ 6 Verbandsklage
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7 Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
§ 8 Verwendung der Gebärdensprache
§ 9 Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
§ 10 Barrierefreie Informationstechnik
Abschnitt 3
Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung
§ 11 Aufgabenübertragung, Rechtsstellung
§ 12 Aufgaben
§ 13 Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auf örtlicher Ebene
Abschnitt 4
Berichtspflichten
§ 14 Berichte
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich
(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die Eigenbetriebe und Krankenhäuser des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, für die Hochschulen, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragte und den Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen und sonstige Landesbetriebe im Sinne des § 14a Landesorganisationsgesetz und für den Westdeutschen Rundfunk Köln. Für den Landtag und für die Gerichte sowie für die Behörden der Staatsanwaltschaften gilt dieses Gesetz, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die in den Sätzen 1 und 2 Genannten sind verpflichtet, aktiv auf das Erreichen des Zieles hinzuwirken. Sie sollen hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderung zusammenarbeiten. Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der in den Sätzen 1 und 2 Genannten liegen, sollen diese darauf hinwirken, dass die Dritten die Anforderungen des § 4 erfüllen.
§ 2
Frauen mit Behinderung
Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderung zu berücksichtigen und Benachteiligungen zu beseitigen. Dazu werden auch besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen mit Behinderung ergriffen.
§ 3
Behinderung, Benachteiligung
(1) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung aufgrund ihrer Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung unterschiedlich behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Genannten dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.
(3) Macht ein Mensch mit Behinderung eine Benachteiligung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 durch einen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Genannten glaubhaft, so muss jener beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, für die Benachteiligung zwingende Gründe vorliegen oder dass nicht durch die Behinderung bedingte, sachliche Gründe vorliegen.
§ 4
Barrierefreiheit
Barrierefreiheit ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein; hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig. Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen.
§ 5
Zielvereinbarungen
(1) Zur Herstellung der Barrierefreiheit sollen, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen stehen, Zielvereinbarungen zwischen den nach § 13 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) anerkannten Verbänden oder deren nordrhein-westfälischen Landesverbänden einerseits und kommunalen Körperschaften, deren Verbänden und Unternehmen andererseits für ihren jeweiligen sachlichen und räumlichen Organisations- oder Tätigkeitsbereich getroffen werden. Soweit Verbände nach Satz 1 nicht vorhanden sind, können dies auch landesweite und örtliche Verbände von Menschen mit Behinderung sein. Die Verbände können die Aufnahme von Verhandlungen über Zielvereinbarungen verlangen.
(2) Zielvereinbarungen zur Herstellung von Barrierefreiheit enthalten insbesondere
1. die Bestimmung der Vereinbarungspartner und Regelungen zum Geltungsbereich und zur Geltungsdauer,
2. die Festlegung von Mindestbedingungen, wie gestaltete Lebensbereiche im Sinne von § 4 künftig zu verändern sind, um dem Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Zugang und Nutzung zu genügen,
3. den Zeitpunkt oder einen Zeitplan zur Erfüllung der festgelegten Mindestbedingungen.
(3) Ein Verband nach Absatz 1, der die Aufnahme von Verhandlungen verlangt, hat dies gegenüber dem Zielvereinbarungsregister (Absatz 5) unter Benennung von Verhandlungsgegenstand und Verhandlungsparteien anzuzeigen. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium gibt diese Anzeige auf seiner Internetseite bekannt. Innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntgabe haben andere Verbände im Sinne des Absatzes 1 das Recht, den Verhandlungen durch Erklärung gegenüber den bisherigen Verhandlungsparteien beizutreten. Nachdem die beteiligten Verbände eine gemeinsame Verhandlungskommission gebildet haben oder feststeht, dass nur ein Verband verhandelt, sind die Verhandlungen binnen vier Wochen aufzunehmen.
(4) Ein Anspruch auf Verhandlungen nach Absatz 1 Satz 3 besteht nicht,
1. während laufender Verhandlungen im Sinne des Absatzes 3 für die nicht beigetretenen Verbände,
2. für die dort Genannten, die ankündigen, einer Zielvereinbarung beizutreten, über die von anderen dort Genannten Verhandlungen geführt werden,
3. für den Geltungsbereich und die Geltungsdauer einer zustande gekommenen Zielvereinbarung,
4. für die in dort Genannten, die einer zustande gekommenen Zielvereinbarung ohne Einschränkung beigetreten sind.
(5) Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium führt ein Register, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Zielvereinbarungen nach Absatz 1 und 2 eingetragen werden. Der die Zielvereinbarung abschließende Verband von Menschen mit Behinderung ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Zielvereinbarung diesem Ministerium diese als beglaubigte Abschrift und in informationstechnisch erfassbarer Form zu übersenden sowie eine Änderung oder Aufhebung innerhalb eines Monats mitzuteilen.
§ 6
Mitwirkung von Verbänden, Verbandsklage
(1) Ein nach § 13 BGG anerkannter Verband oder dessen nordrhein-westfälischer Landesverband kann, ohne dass ihm dadurch eigene Rechte verliehen würden, gegen einen zuständigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Klage erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen
1. § 2
2. das Benachteiligungsverbot nach § 3 Abs. 2 Satz 2
3. dessen Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit nach §§ 7 bis 10.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren getroffen worden ist.
(2) Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle der Fall.
(3) Werden Menschen mit Behinderung in ihren Rechten nach Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach Absatz 1 Satz 1, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen. In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen. Das Einverständnis ist schriftlich zu erklären.
(4) Solange in einer Sache im Sinne des Absatzes 1 die Klage eines Verbandes anhängig ist und soweit über die Sache selbst rechtskräftig entschieden worden ist, kann die Sache von keinem anderen Verband anderweitig anhängig gemacht werden.
Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit
§ 7
Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr
(1) Die Errichtung oder die Änderung baulicher Anlagen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange sind entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorschriften barrierefrei zu gestalten.
(2) Absatz 1 gilt auch für sonstige bauliche oder andere Anlagen im Sinne von § 4 Satz 3.
§ 8
Verwendung der Gebärdensprache
(1) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte, Schwerhörige, Taubblinde und hörsehbehinderte Menschen) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit den in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Trägern öffentlicher Belange in Deutscher Gebärdensprache oder über lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationsformen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist und eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist. Die Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 haben, sofern sie nicht selbst auf ihre Kosten eine Gebärdensprachdolmetscherin oder Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe zur Verfügung stellen, auf Antrag der Berechtigten die notwendigen Auslagen zu erstatten, die diesen für eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher oder eine andere geeignete Kommunikationshilfe entstehen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung einer Gebärdensprachdolmetscherin/eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen,
2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetscherinnen/Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation,
3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder die Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetschdienstleistung oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und
4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind,
zu regeln.
§ 9
Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken
(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange haben bei der Gestaltung von schriftlichen Bescheiden, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtlichen Verträgen, Vordrucken und amtlichen Informationen die besonderen Belange betroffener Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen kostenlos auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist.
(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts zu regeln, in welcher Weise und bei welchen Anlässen die in Absatz 1 genannten Dokumente blinden und sehbehinderten Menschen zugänglich gemacht werden.
§ 10
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange gestalten ihre Online-Auftritte und -Angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderung genutzt werden können.
(2) Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die barrierefreie Gestaltung der Informationstechnik im Sinne des Absatzes 1 und die dabei anzuwendenden Standards zu treffen.
Abschnitt 3
Wahrung der Belange
von Menschen mit Behinderung
§ 11
Aufgabenübertragung, Rechtsstellung
(1) Die Landesregierung soll eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange der Menschen mit Behinderung (§ 12) bestellen. Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Landtags. Eine erneute Übertragung ist zulässig. Einem Verlangen auf vorzeitige Beendigung der Aufgabenübertragung ist stattzugeben.
(2) Das Land hat die für die Erfüllung der Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung zu stellen.
§ 12 (Fn 3)
Aufgaben
(1) Zur Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,
- die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,
- die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien sowie mit einem auf Landesebene zu bildenden Beirat. Das für die Behindertenpolitik federführende Ministerium wird ermächtigt, Näheres über Art und Zusammensetzung des Beirates in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Männern mit Behinderung berücksichtigt werden.
(2) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, bei den Trägern öffentlicher Belange im Sinne des § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2. Sie können ihnen auch Empfehlungen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung geben, insbesondere die Landesregierung und die Ministerien, Gemeinden und Gemeindeverbände in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung beraten.
(3) Die Ministerien hören die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften des Landes rechtzeitig vor einer Kabinettbefassung an, soweit sie Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Die Ministerien geben der oder dem Landesbehindertenbeauftragten bei sonstigen Ressortabstimmungen, die die Belange der Menschen mit Behinderung betreffen, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannten Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 13
Wahrung der Belange
von Menschen mit Behinderung
auf örtlicher Ebene
Die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung auch auf örtlicher Ebene ist eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung für die Verwirklichung der Gleichstellung behinderter Menschen. Näheres bestimmen die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Satzung.
Abschnitt 4
Berichtspflichten
§ 14 (Fn 3)
Berichte
(1) Die Landesregierung berichtet einmal in jeder Wahlperiode, beginnend mit der 14. Wahlperiode, dem Landtag über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, dessen Auswirkungen und Anwendungsprobleme in der Praxis. Hierzu werden die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung im Rahmen ihrer Aufgaben und Kompetenzen gemäß §§ 11 und 12 beteiligt.
(2) Die Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung berichten einmal in jeder Wahlperiode der Landesregierung über die Situation der Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen sowie über ihre Tätigkeit. Die Landesregierung leitet den Bericht mit ihrer Stellungnahme zusammen mit ihrem Bericht nach Absatz 1 dem Landtag zu.
(3) Alle Feststellungen im Bericht sind geschlechtsbezogen zu treffen. Der Bericht schließt die Darstellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot ein und nimmt zu möglichen weiteren Maßnahmen Stellung.
Zusatz
Schlussvorschriften
(Artikel 10 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
und zur Änderung anderer Gesetze)
Es ist sicher zu stellen, dass die Rechtsverordnungen nach den § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 1. Juli 2004 in Kraft treten.
In-Kraft-Treten
(Artikel 13 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
und zur Änderung anderer Gesetze)
Das Gesetz tritt mit Ausnahme des § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und des § 10 Abs. 2 des Artikels 1, die am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Fn 2), am 1. Januar 2004 in Kraft.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
GV. NRW. S. 766; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008. |
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GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003. |
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§ 12 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008. |