Verordnung
zur Zugänglichmachung von Dokumenten
für blinde und sehbehinderte Menschen
im Verwaltungsverfahren nach dem
Behindertengleichstellungsgesetz NRW
(Verordnung über barrierefreie Dokumente
- VBD NRW)

Vom 19. Juni 2004 (Fn 1)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit den übrigen Ressorts verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 BGG NRW, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).

(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BGG NRW gegenüber allen Trägern öffentlicher Belange gem. § 1 Abs. 2 BGG NRW geltend machen.

§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BGG NRW umfasst Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen (Dokumente).

§ 3
Formen der Zugänglichmachung

(1) Die Dokumente können den Berechtigten schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

(2) Werden Dokumente in schriftlicher Form zugänglich gemacht, erfolgt dies in Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind ein kontrastreiches Schriftbild und eine Papierqualität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der Berechtigten ausreichend berücksichtigen.

(3) Werden Dokumente auf elektronischem Wege zugänglich gemacht, sind die Standards der Verordnung zur barrierefreien Informationstechnik (§ 10 BGG NRW) maßgebend.

§ 4
Bekanntgabe

Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit ihrer Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Die Amtssprache ist deutsch. Vorschriften über die im Verwaltungsverfahren maßgeblichen Regelungen zu Fristen, Terminen, Form, Bekanntgabe und Zustellung von Dokumenten bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 5
Umfang des Anspruchs

(1) Der Anspruch der Berechtigten, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, besteht, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Dabei ist insbesondere der individuelle Bedarf der Berechtigten zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidung, in welcher der in § 3 genannten Formen Dokumente zugänglich gemacht werden sollen, trifft der Träger öffentlicher Belange in Abstimmung mit den Berechtigten. Die Berechtigten teilen hierzu den Trägern der öffentlichen Belange rechtzeitig die Art der Behinderung und die aus ihrer Sicht geeignete Form der Zugänglichmachung mit. Die Blindheit oder die Sehbehinderung sowie die Entscheidung nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im weiteren Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält der Träger der öffentlichen Belange Kenntnis von der Blindheit oder einer anderen Sehbehinderung von Berechtigten im Verwaltungsverfahren, hat er diese auf ihr Recht, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, hinzuweisen.

§ 6
Organisation und Kosten

(1) Die Dokumente können den Berechtigten durch den Träger der öffentlichen Belange selbst, durch einen anderen Träger der öffentlichen Belange oder durch eine Beauftragung Dritter in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.

(2) Die Vorschriften über die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit bleiben unberührt. Auslagen für besondere Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass den Berechtigten Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, werden nicht erhoben.

§ 7
Berichtspflicht

Das Innenministerium berichtet der Landesregierung zum 30. Juni 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NRW. S. 338, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 201.