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Verordnung
über die Ermächtigung des Justizministers
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
über die Bildung auswärtiger Strafkammern

Vom 2. Dezember 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 78 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) wird verordnet:

§ 1

Die der Landesregierung auf Grund des § 78 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk mit Ausnahme der in § 74 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Verbrechen die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen, wird auf den Justizminister übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn1

GV. NW. 1975 S. 656.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 12. Dezember 1975.