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Verordnung
zur Übertragung von Geschäften
in Schiffs- und Schiffsbauregistersachen
auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Vom 30. Oktober 1980 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 65 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), wird verordnet:

§ 1

In Schiffs- und Schiffsbauregistersachen werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

1. die Bekanntmachung der Eintragungen,

2. die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,

3. die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,

4. die Beglaubigung der Abschriften,

5. die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen

übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn1

GV. NW. 1980 S. 919.