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Verordnung
über die Zuweisung von Binnenschiffahrtssachen
Vom 28. Februar 1984 (Fn 1)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), wird verordnet:
§ 1
Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen im ersten Rechtszuge wird folgenden Amtsgerichten zugewiesen:
1. dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
für den Rhein von Kilometerpunkt 650,00 bei Oberkassel bis zur deutsch-niederländischen Grenze, für den Schiffahrtsweg Rhein-Kleve, für den Rhein-Herne-Kanal vom Rhein bis zum Kilometerpunkt 29,00 unweit der Westgrenze der Stadt Herne, für den Wesel-Datteln-Kanal vom Rhein bis zur Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) einschließlich und für die Ruhr vom Rhein bis einschließlich Wehr Kemnade unweit der Ostgrenze der Stadt Hattingen;
2. dem Amtsgericht Dortmund
für den Dortmund-Ems-Kanal und für die Ems bis zur Landesgrenze zu Niedersachsen, für den Rhein-Herne-Kanal ab Kilometerpunkt 29,00 unweit der Westgrenze der Stadt Herne nach Osten, für den Wesel-Datteln-Kanal östlich von Zeche Auguste-Viktoria (Hafen) ausschließlich, für den Datteln-Hamm-Kanal und für die Ruhr oberhalb des Wehrs Kemnade unweit der Ostgrenze der Stadt Hattingen;
3. dem Amtsgericht Minden
für den nordrhein-westfälischen Teil des Stromgebietes der Weser und des Mittellandkanals,
ferner für den hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden vom 15. März/10. April 1954 (Fn 2) - GS. NW. S. 925)
und für den niedersächsischen Teil des Mittellandkanals einschließlich seiner Zweigkanäle sowie für den niedersächsischen Teil der Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg einschließlich (Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 19./27. Mai 1983 (Fn 3) - GV. NW. 1984 S. 28).
§ 2
(1) Die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Binnenschiffahrtssachen gegen Entscheidungen der in § 1 genannten Gerichte wird den Oberlandesgerichten Hamm und Köln übertragen.
(2) Das Oberlandesgericht Hamm entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen die Entscheidungen der Schiffahrtsgerichte Dortmund und Minden richten. Das Oberlandesgericht Köln entscheidet über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Schiffahrtsgerichts/Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort richten. Das Oberlandesgericht Köln ist außerdem zuständig zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des Amtsgerichts St. Goar in Binnenschiffahrtssachen einschließlich der Rheinschiffahrts- und Moselschiffahrtssachen richten (Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet vom 22. April 1954 (Fn 4) - GS. NW. S. 924 - sowie Abkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland über die Errichtung von Moselschiffahrtsgerichten vom 9. März 1966 (Fn 5) - GV. NW. S. 924).
§ 3
Für Binnenschiffahrtssachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 4 (Fn 6)
Die Vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26. Juni 1941 (RGBl. I S. 351) tritt - soweit sie das Land Nordrhein-Westfalen betrifft - außer Kraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 31. März 1984 in Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Ministerpräsidenten
der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
Der Justizminister
Fn1 | GV. NW. 1984 S. 205. |
SGV. NW. 301. |
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§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |