Verordnung
über die Führung der Schiffsregister

Vom 28. Februar 1984 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und des § 65 Abs. 1 Satz 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), wird verordnet

§ 1

Das Seeschiffsregister für Seeschiffe mit Heimathafen in Nordrhein-Westfalen wird bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort geführt.

§ 2

Das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister werden geführt

1. bei dem Amtsgericht Köln
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im Oberlandesgerichtsbezirk Köln,

2. bei dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf und im Landgerichtsbezirk Essen,

3. bei dem Amtsgericht Dortmund
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bochum, Dortmund, Hagen, Münster und Siegen,

4. bei dem Amtsgericht Minden
für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in den Landgerichtsbezirken Bielefeld, Detmold und Paderborn,

ferner für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda (Staatsvertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffbauregisters vom 20. Februar/11. März 1953 (Fn 2) - GS. NW. S. 924)
und für Binnenschiffe mit Heimatort und Schiffsbauwerke mit Bauort in Teilen des Landes Niedersachsen (Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen vom 19./27. Mai 1983 (Fn 3) - GV. NW. 1984 S. 28).

§ 3

(1) Für eingetragene Schiffsbauwerke bleiben die bisher zuständigen Registergerichte auch dann weiterhin zuständig, wenn der Bauort nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum Bezirk eines anderen Registergerichts gehört. Sie haben jedoch das Registergericht, zu dessen Bezirk der Bauort nunmehr gehört, von der Eintragung des Schiffsbauwerks und später von der Löschung dieser Eintragung zu unterrichten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffsbauwerke mit Bauort in Nordrhein-Westfalen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der bisherigen Zuständigkeitsregelung in das Schiffsbauregister des Amtsgerichts Meppen eingetragen sind.

§ 4 (Fn 4)

 

§ 5 (Fn 5)

Diese Verordnung tritt am 31. März 1984 in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Für den Ministerpräsidenten
der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Justizminister

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

 

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 206; geändert durch Artikel 131 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 301.

Fn 3

SGV. NW. 301.

Fn 4

§ 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 5

§ 5 Satz 2 angefügt durch Artikel 131 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.