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Verordnung
zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung
nach dem Familienrechtsänderungsgesetz
zustehenden Befugnisse
Vom 17. November 1994 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 7 § 1 Abs. 2 a des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 16. August 1994 (GV. NW. S. 695) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
§ 2
Für Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Justizministerium gestellt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 1005. |
SGV. NW. 301. |