301

Verordnung
zur Übertragung der der Landesjustizverwaltung
nach dem Familienrechtsänderungsgesetz
zustehenden Befugnisse

Vom 17. November 1994 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 7 § 1 Abs. 2 a Satz 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes, der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Artikel 7 § 1 Abs. 2 a des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 16. August 1994 (GV. NW. S. 695) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Die Entscheidung über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird für das Land Nordrhein-Westfalen auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

§ 2

Für Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei dem Justizministerium gestellt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1994 S. 1005.

Fn2

SGV. NW. 301.