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Verordnung
über die Ermächtigung des Justizministeriums
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG

Vom 20. März 2007 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden - ZahlVGJG - [Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - 2. Justizmodernisierungsgesetz - vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)] wird verordnet:

§ 1
Delegation

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind, wird auf das Justizministerium übertragen.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Justizministerin

 

 

 

 

Fn1

GV. NRW. S. 137, in Kraft getreten am 31. März 2007.