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Verordnung
über die Ermächtigung des Justizministeriums
zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 1 ZahlVGJG
Vom 20. März 2007 (Fn 1)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Zahlungsverkehr mit Gerichten und Justizbehörden - ZahlVGJG - [Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - 2. Justizmodernisierungsgesetz - vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)] wird verordnet:
§ 1
Delegation
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchen Fällen Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden der Länder unbar zu leisten sind, wird auf das Justizministerium übertragen.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Justizministerin
GV. NRW. S. 137, in Kraft getreten am 31. März 2007. |
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