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Gesetz
zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
(AG VwGO)

Vom 26. März 1960 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

(1) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Münster.

(2) Die Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz

a) in Aachen für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg,

b) in Arnsberg für das Gebiet der kreisfreien Städte Hagen und Hamm sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und Soest.

c) in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Kleve, Mettmann, Neuss, Viersen und Wesel,

d) in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen und Herne sowie der Kreise Recklinghausen und Unna,

e) in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie des Erftkreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,

f) in Minden für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,

g) in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.

§ 1a (Fn 14)

Abweichend von § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung werden an das Verwaltungsgericht Minden die Verfahren in Streitigkeiten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge zugewiesen, die sich auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes beziehen und an denen Personen beteiligt sind, die bei Eingang ihres Antrages bei dem Bundesverwaltungsamt ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer der Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen gehabt haben oder vor der Begründung ihres ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einer dieser Republiken hatten. Die örtliche Zuständigkeit für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und für sonstige Nebenverfahren bestimmt sich nach der Zuständigkeit für das Hauptsacheverfahren.

§ 1b (Fn 15)

Abweichend von § 1 erstreckt sich in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz einschließlich derjenigen Streitigkeiten betreffend Entscheidungen nach dem Ausländergesetz oder dem Aufenthaltsgesetz, zu denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem Asylverfahrensgesetz berufen ist, der Bezirk des Verwaltungsgerichts

1. Aachen auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und der Kreise Düren und Euskirchen,

2. Arnsberg auf das Gebiet der kreisfreien Städte Dortmund, Hagen, Hamm und Münster sowie des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises und der Kreise Coesfeld, Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest, Unna und Warendorf,

3. Düsseldorf auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim a. d. Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie der Kreise Aachen, Heinsberg, Kleve, Mettmann, Neuss, Recklinghausen, Viersen und Wesel,

4. Gelsenkirchen auf das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne,

5. Münster auf das Gebiet der Kreise Borken und Steinfurt.

§ 2 (Fn 3)

Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Justizminister.

§ 3

(1) Der Präsident eines jeden Verwaltungsgerichts bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Kammern.

(2) Für das Oberverwaltungsgericht gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 4 (Fn 4)

§ 5

(1) Behörden sind fähig, am Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein.

(2) Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen sind gegen die Behörde zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Dies gilt nicht für Klagen im Sinne des § 52 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 6 (Fn 5)

(1) Einer Nachprüfung in einem Vorverfahren im Sinne des § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht, wenn eine Kollegialbehörde den angefochtenen Verwaltungsakt oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes in einem förmlichen Verfahren beschlossen hat.

(2) Vorschriften, nach denen über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde eine andere Kollegialbehörde zu befinden hat, bleiben unberührt.

Zusatz:

(§ 2 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))

§ 2

 

Im Lande Nordrhein-Westfalen gelten die folgenden Vorschriften mit folgender Maßgabe:

 

1. u. 2. sowie 4. u. 5. (hier nicht einschlägig)

3. AG VwGO 

Abweichend von § 6 Abs. 1 bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung auch in folgenden Fällen nicht:

 

1. bei Entscheidungen nach dem Arbeitsschutzgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

3. bei Entscheidungen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

4. bei Entscheidungen nach dem Arbeitszeitgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

5. bei Entscheidungen nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

6. bei Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden und der Baugenehmigungsbehörden,

7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung.

 

Dies gilt nicht

- soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,

- für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung,

- für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

 

§ 7 (Fn 6)

In Angelegenheiten, die den Gemeinden und Kreisen als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, erläßt die Aufsichtsbehörde den Widerspruchsbescheid.

§ 8 (Fn 7)

Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) (Fn 8) in der Verwaltungsvollstreckung richten, haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

§ 9 (Fn 9)

In Verwaltungsangelegenheiten erheben die Behörden der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 11) (Fn 10).

§ 10 (Fn 11)

(1) Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit.

(2) In den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden die Senate des Oberverwaltungsgerichts in der Besetzung von drei Richtern.

(3) Der Große Senat beim Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung tritt ein Mitglied jedes beteiligten Senats, in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Mitglieddes erkennenden Senats hinzu. Satz 2 gilt nicht, soweit der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.

§§ 11 bis 14 (Fn 12)

 

§ 15 (Fn 13)

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1960 in Kraft; gleichzeitig treten die nachfolgenden Vorschriften außer Kraft, soweit sie nicht schon früher ihre Geltung verloren haben:

1. die Artikel VII und IX der Verordnung Nr. 141 über die Gerichtsbarkeit in Verwaltungssachen in der britischen Zone vom 1. April 1948 (Verordnungsblatt für die britische Zone S. 111).

 

Hinweis zum In-Kraft/Außer-Kraft-Treten des § 1 a
(Artikel II des Gesetzes vom 17.12 2002 (GV. NRW. S. 634))

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft; mit Ablauf des 31. Dezember 2007 tritt es außer Kraft. Verfahren im Sinne des Artikel I § 1a, die nach dem 31. Dezember 1999 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2003 auf das Verwaltungsgericht Minden über; ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Gesetzes bei dem Verwaltungsgericht Minden rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.

Hinweis zum In-Kraft-Treten der Änderungen zu § 10
(Artikel II des Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715))

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Ist bei In-Kraft-Treten des Gesetzes in einem Verfahren bereits Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt oder die Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe oder Zustellung der Geschäftsstelle übergeben worden, verbleibt es für dieses Verfahren bei der bisherigen Besetzung des Senates.

Hinweis zum In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten der Änderung in § 1a und des neuen § 1b
(Artikel II des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung
im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107))

1. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft. Artikel I Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft; im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

2. Verfahren im Sinne des § 1a AG VwGO in der Fassung des Artikels I Nr. 1, die nach dem 31. März 2003 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangen und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, gehen mit Wirkung des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes auf das Verwaltungsgericht Minden über; ausgenommen hiervon sind Verfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Artikels I Nr. 1 bei dem Verwaltungsgericht Minden rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.

3. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten Aachen beziehungsweise Gelsenkirchen anhängigen Streitigkeiten im Sinne des Artikels I Nr. 2, welche von Ausländern geführt werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in den Kreisen Aachen oder Heinsberg beziehungsweise in den kreisfreien Städten Bochum oder Essen oder in dem Kreis Recklinghausen ihren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu nehmen hatten oder, falls eine solche Verpflichtung nicht oder nicht mehr bestand, in diesen Kreisen oder kreisfreien Städten ihren Wohnsitz hatten, gehen auf das Verwaltungsgericht Düsseldorf über. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bei den Verwaltungsgerichten Gelsenkirchen beziehungsweise Münster anhängigen Streitigkeiten im Sinne des Artikels I Nr. 2, welche von Ausländern geführt werden, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung in der kreisfreien Stadt Dortmund oder in dem Kreis Unna beziehungsweise in der kreisfreien Stadt Münster oder in den Kreisen Coesfeld oder Warendorf ihren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz zu nehmen hatten oder, falls eine solche Verpflichtung nicht oder nicht mehr bestand, in diesen Kreisen oder kreisfreien Städten ihren Wohnsitz hatten, gehen auf das Verwaltungsgericht Arnsberg über. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung auf Verfahren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat oder eine verfahrensabschließende Entscheidung zum Zwecke der Bekanntgabe der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Für Verfahren, die nach Maßgabe des Satzes 1 oder 2 auf die Verwaltungsgerichte Düsseldorf oder Arnsberg übergegangen sind und im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Artikels I Nr. 2 noch bei diesen Gerichten rechtshängig sind, verbleibt es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit.

Zusatz:

(§ 5 des Ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 (GV. NRW. S. 133))

§ 5

 

(1) Dieses Gesetz tritt am 15. April 2007 in Kraft.

(2) § 3 tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2005 in Kraft. (Anmerkung der Redaktion: § 3 betrifft das Landesplanungsgesetz)

(3) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Für Verwaltungsakte, die vor dem Außer-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind, findet das Gesetz weiterhin Anwendung.

(4) Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden durch die Landesregierung überprüft. Die Landesregierung teilt dem Landtag das Ergebnis bis zum 31. August 2010 mit.

 

Fn 1

GV. NW. 1960 S. 47, berichtigt: GV. NW. 1960 S. 68, geändert durch § 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Dienstaufsicht über Gerichte v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 38), § 47 des Gesetzes zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Aachen v. 14. 12. 1971 (GV. NW. S. 414), Gesetz v. 19. 12. 1972 (GV. NW. S. 431), 6. 11. 1973 (GV. NW. S. 489), § 28 Ruhrgebiets-Gesetz v. 9. 7. 1974 (GV. NW. S. 256), § 59 Münster/Hamm-Gesetz v. 9. 7. 1974 (GV. NW. S. 416), § 28 Köln-Gesetz v. 5. 11. 1974 (GV. NW. S. 1072), § 42 Sauerland/Paderborn-Gesetz v. 5. 11. 1974 (GV. NW. S. 1224), Gesetz v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), 4. 7. 1979 (GV. NW. S. 481), 17. 5. 1983 (GV. NW. S. 166), 20. 12. 1983 (GV. NW. S. 635), 10. 6. 1986 (GV. NW. S. 509), 15. 1. 1991 (GV. NW. S. 16), 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202), 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566), 17.12.2002 (GV. NRW. S. 634); Art. I d. Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Art. I des Gesetzes v. 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202); in Kraft getreten am 16. Mai 1991.

Fn 3

§ 2 geändert durch § 1 des Gesetzes v. 13. 1. 1970 (GV. NW. S. 38); in Kraft getreten am 1. März 1970.

Fn 4

§ 4 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Gesetz v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473).

Fn 5

§ 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 6. 11. 1973 (GV. NW. S. 489); in Kraft getreten am 1. Dezember 1973, 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202), in Kraft getreten am 16. Mai 1991.

Fn 6

§ 7 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1977 durch Gesetz vom 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473).

Fn 7

§ 8 geändert durch Gesetz v. 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202); in Kraft getreten am 16. Mai 1991.

Fn 8

SGV. NW. 2010.

Fn 9

§ 9 geändert durch Gesetz v. 4. 7. 1979 (GV. NW. S. 481); in Kraft getreten am 1. Januar 1980.

Fn 10

SGV. NW. 34.

Fn 11

§ 10 geändert durch Gesetz v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977, 10. 6. 1986 (GV. NW. S. 509); in Kraft getreten am 1. Juli 1986, 30. 4. 1991 (GV. NW. S. 202); in Kraft getreten am 16. Mai 1991, 17. 12. 1991 (GV. NW. S. 566); in Kraft getreten am 1. Januar 1992; Art. I d. Gesetzes v. 18. 11. 2003 (GV. NRW. S. 715), in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 12

§§ 11 bis 14 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 13

§ 15 Nr. 2 bis 4 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 14

§ 1a neu eingefügt durch Artikel I des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW S. 634), geändert durch Art. I des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 15

§ 1b neu eingefügt durch Art. I des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 1. April 2006.