2010

Verordnung zur Bestimmung
der maßgebenden Einwohnerzahl nach § 96 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Vom 2. Oktober 1988 (Fn 1)

Aufgrund des § 96 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NW) vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160), wird verordnet:

§ 1

Ist nach Gesetzen und Verordnungen eine Einwohnerzahl maßgebend, so bemißt sie sich nach den bei der Volkszählung vom 25. Mai 1987 festgestellten Ergebnissen, soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt.

§ 2

(1) Die anläßlich der Volkszählung vom 25. Mai 1987 ermittelte, vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni 1988 fortgeschriebene Wohnbevölkerung ist maßgebende Einwohnerzahl

1. für die Errichtung von Bezirksstellen des Gesundheitsamtes nach § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (RGS. NW. S. 3) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 18. Juli 1986 (GV. NW. S. 575),

2. für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Bezirksplanungsräte (§ 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1979 - GV. NW. S. 878 -) (Fn 4),

3. für die Bestimmung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Braunkohlenausschusses (§ 26 Abs. 5 des Landesplanungsgesetzes),

4. für die Form der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) vom 7. April 1981 (GV. NW. S. 224) (Fn 5),

5. für die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung nach § 11 Abs. 3 sowie für die Mindestzahl der jährlich durchzuführenden Unterrichtsstunden (Mindestangebot) nach § 13 des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn 6).

(2) Vom 1. Januar 1990 an ist für die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Rechtsgebiete jeweils vom 1. Januar eines Jahres an die Einwohnerzahl maßgebend, die das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni des vorausgehenden Jahres fortgeschrieben und veröffentlicht hat; für das in Absatz 1 Nr. 5 genannte Rechtsgebiet ist der entsprechende Stichtag der 31. Dezember des Vorvorjahres.

§ 3 (Fn 7)

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1988 S. 408.

Fn2

SGV. NW. 2010.

Fn3

SGV. NW. 2120.

Fn4

SGV. NW. 230.

Fn5

SGV. NW. 2023.

Fn6

SGV. NW. 223.

Fn7

§ 3 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.