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Verordnung
über die Bestimmung der Verwaltungsbeamten
für die Ausschüsse nach § 40 Abs. 2
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Einziger Paragraph
Als Verwaltungsbeamte gehören den nach § 40 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bildenden Ausschüssen die Hauptverwaltungsbeamten der Kreise und kreisfreien Städte an, in deren Bezirk die Amtsgerichte ihren Sitz haben. Im Falle der Verhinderung des Hauptverwaltungsbeamten tritt an seine Stelle sein allgemeiner Vertreter. Der Hauptverwaltungsbeamte kann sich auch durch einen anderen Beigeordneten oder durch einen Beamten vertreten lassen, der die Befähigung zum Richteramt besitzt.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1987 S. 156. |
veröffentlicht durch Art. 3 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v. 15. 4. 1987; GV. NW. ausgegeben am 24. April 1987. |