311

Verordnung
über die Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft

Vom 30. April 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:

I. bei der Bundesfinanzverwaltung:

1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:

Regierungsrätinnen/Regierungsräte (Fn 2)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (Fn 3)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (Fn 4)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (Fn 5)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (Fn 6)

2. Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:

Regierungsrätinnen/Regierungsräte (Fn 7)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (Fn 8)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (Fn 9)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen/Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretärinnen/Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (Fn 10)
Zollschiffsobersekretärinnen/Zollschiffsobersekretäre (Fn 11)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (Fn 12)
Zollschiffssekretärinnen/Zollschiffssekretäre (Fn 13)

3. Forstdienst:

Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre (Fn 14)
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (Fn 15)
Forstassistentinnen/Forstassistenten (Fn 16)
- als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst -

II. bei der Polizei:

Kriminaloberrätinnen/Kriminaloberräte (Fn 17)
Polizeioberrätinnen/Polizeioberräte (Fn 18)
Kriminalrätinnen/Kriminalräte (Fn 19)
Polizeirätinnen/Polizeiräte (Fn 20)
Erste Kriminalhauptkommissarinnen/Erste Kriminalhauptkommissare (Fn 21)
Erste Polizeihauptkommissarinnen/Erste Polizeihauptkommissare (Fn 22)
Kriminalhauptkommissarinnen/Kriminalhauptkommissare (Fn 23)
Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissare (Fn 24)
Kriminaloberkommissarinnen/Kriminaloberkommissare
Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare
Kriminalkommissarinnen/Kriminalkommissare
Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare
Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister
Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister
Kriminalobermeisterinnen/Kriminalobermeister
Polizeiobermeisterinnen/Polizeiobermeister
Kriminalmeisterinnen/Kriminalmeister
Polizeimeisterinnen/Polizeimeister

III. bei den Forst- und Jagdverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts:

Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (Fn 25)
Forstassistentinnen/Forstassistenten (Fn 26)
Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung (Fn 27)
- als Forstbeamtinnen/Forstbeamte/Angestellte im Außendienst -

IV. bei der Bergverwaltung:

Bergdirektorinnen/Bergdirektoren (Fn 28)
Oberbergrätinnen/Oberbergräte
Bergrätinnen/Bergräte
Bergoberamtsrätinnen/Bergoberamtsräte
Bergamtsrätinnen/Bergamtsräte
Bergamtfrauen/Bergamtmänner
Bergoberinspektorinnen/Bergoberinspektoren
Berginspektorinnen/Berginspektoren
- an den Bergämtern -

(2) Noch nicht angestellte Beamtinnen/Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen den bereits angestellten Beamtinnen/Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.

(3) Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen/Beamten, soweit sie berechtigt sind, im Lande Nordrhein-Westfalen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.

§ 2

Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes (Fn *).

§ 3 (Fn 29)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 30).

(Fn *) Anmerkung:

(1) Kraft Gesetzes sind Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft

1. beim Bundeskriminalamt
die Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamten des Bundes und der Länder in den Fällen des § 8 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704);

2. beim Bundesgrenzschutz
die Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamten in den Fällen des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978);

3. bei der Finanzverwaltung

a) die Beamtinnen/Beamten der Zollfahndungsämter und der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden bei der Verfolgung von Steuerstraftaten, § 404 Satz 2, 2. Halbsatz der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2388);

b) die Beamtinnen/Beamten der Hauptzollämter und der Zollfandungsämter bei der Verfolgung von Verstößen gegen
- das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, § 33 Abs. 3 MOG vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
- das Außenwirtschaftsgesetz, § 42 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186);

c) die Beamtinnen/Beamten der Zollfahndungsämter und des Grenzzolldienstes bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze, soweit nicht das Außenwirtschaftsgesetz gilt, Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 AHK-Gesetz Nr. 33 über die Devisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (ABl. der AHK S. 514, BZBl. S. 172);

4. bei der Berg- sowie Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
die in § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) genannten Beamtinnen/Beamten;

5. bei der Forst- und Jagdverwaltung
die bestätigten Jagdaufseherinnen/Jagdaufseher, sofern sie Berufsjägerinnen/Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind - innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes - (§ 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 - BGBl. I S. 2849 -, geändert durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1980 - BGBl. 1981 I S. 41 -).

(2) Kraft Gesetzes haben die Befugnisse von Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fn1

GV. NW. 1996 S. 180.

Fn2

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

Fn3

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

Fn4

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

Fn5

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn6

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn7

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

Fn8

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

Fn9

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

Fn10

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn11

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn12

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn13

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn14

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn15

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn16

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn17

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

Fn18

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

Fn19

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

Fn20

bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde,

Fn21

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

Fn22

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

Fn23

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

Fn24

sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten.

Fn25

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn26

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn27

sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,

Fn28

sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind,

Fn29

§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn30

GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1996.