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Verordnung
über die Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft
Vom 30. April 1996 (Fn 1)
Aufgrund des § 152 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Rechtsvereinheitlichung der Sicherungsverwahrung vom 16. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Angestelltengruppen sind Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft:
I. bei der Bundesfinanzverwaltung:
1. Außenprüfungs- und Steueraufsichtsdienst:
Regierungsrätinnen/Regierungsräte (Fn 2)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (Fn 3)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (Fn 4)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (Fn 5)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (Fn 6)
2. Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst:
Regierungsrätinnen/Regierungsräte (Fn 7)
Zolloberamtsrätinnen/Zolloberamtsräte (Fn 8)
Zollamtsrätinnen/Zollamtsräte (Fn 9)
Zollamtfrauen/Zollamtmänner
Zolloberinspektorinnen/Zolloberinspektoren
Zollinspektorinnen/Zollinspektoren
Zollbetriebsinspektorinnen/Zollbetriebsinspektoren
Zollschiffsbetriebsinspektorinnen/Zollschiffsbetriebsinspektoren
Zollhauptsekretärinnen/Zollhauptsekretäre
Zollschiffshauptsekretärinnen/Zollschiffshauptsekretäre
Zollobersekretärinnen/Zollobersekretäre (Fn 10)
Zollschiffsobersekretärinnen/Zollschiffsobersekretäre (Fn 11)
Zollsekretärinnen/Zollsekretäre (Fn 12)
Zollschiffssekretärinnen/Zollschiffssekretäre (Fn 13)
3. Forstdienst:
Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre (Fn 14)
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (Fn 15)
Forstassistentinnen/Forstassistenten (Fn 16)
- als Forstbetriebsbeamtinnen/Forstbetriebsbeamte im Außendienst -
II. bei der Polizei:
Kriminaloberrätinnen/Kriminaloberräte (Fn 17)
Polizeioberrätinnen/Polizeioberräte (Fn 18)
Kriminalrätinnen/Kriminalräte (Fn 19)
Polizeirätinnen/Polizeiräte (Fn 20)
Erste Kriminalhauptkommissarinnen/Erste Kriminalhauptkommissare (Fn 21)
Erste Polizeihauptkommissarinnen/Erste Polizeihauptkommissare (Fn 22)
Kriminalhauptkommissarinnen/Kriminalhauptkommissare (Fn 23)
Polizeihauptkommissarinnen/Polizeihauptkommissare (Fn 24)
Kriminaloberkommissarinnen/Kriminaloberkommissare
Polizeioberkommissarinnen/Polizeioberkommissare
Kriminalkommissarinnen/Kriminalkommissare
Polizeikommissarinnen/Polizeikommissare
Kriminalhauptmeisterinnen/Kriminalhauptmeister
Polizeihauptmeisterinnen/Polizeihauptmeister
Kriminalobermeisterinnen/Kriminalobermeister
Polizeiobermeisterinnen/Polizeiobermeister
Kriminalmeisterinnen/Kriminalmeister
Polizeimeisterinnen/Polizeimeister
III. bei den Forst- und Jagdverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts:
Forstoberamtsrätinnen/Forstoberamtsräte
Forstamtsrätinnen/Forstamtsräte
Forstamtfrauen/Forstamtmänner
Forstoberinspektorinnen/Forstoberinspektoren
Forstinspektorinnen/Forstinspektoren
Forstamtsinspektorinnen/Forstamtsinspektoren
Forsthauptsekretärinnen/Forsthauptsekretäre
Forstobersekretärinnen/Forstobersekretäre
Forstsekretärinnen/Forstsekretäre (Fn 25)
Forstassistentinnen/Forstassistenten (Fn 26)
Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung (Fn 27)
- als Forstbeamtinnen/Forstbeamte/Angestellte im Außendienst -
IV. bei der Bergverwaltung:
Bergdirektorinnen/Bergdirektoren (Fn 28)
Oberbergrätinnen/Oberbergräte
Bergrätinnen/Bergräte
Bergoberamtsrätinnen/Bergoberamtsräte
Bergamtsrätinnen/Bergamtsräte
Bergamtfrauen/Bergamtmänner
Bergoberinspektorinnen/Bergoberinspektoren
Berginspektorinnen/Berginspektoren
- an den Bergämtern -
(2) Noch nicht angestellte Beamtinnen/Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe stehen den bereits angestellten Beamtinnen/Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Fachprüfung (Laufbahnprüfung) abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen/Beamten, soweit sie berechtigt sind, im Lande Nordrhein-Westfalen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
§ 2
Unberührt bleibt die Bestellung zu Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft kraft Gesetzes (Fn *).
§ 3 (Fn 29)
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 30).
(Fn *) Anmerkung:
(1) Kraft Gesetzes sind Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
1. beim Bundeskriminalamt
die Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamten des Bundes und der Länder in den Fällen des § 8 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1973 (BGBl. I S. 704);
2. beim Bundesgrenzschutz
die Vollzugsbeamtinnen/Vollzugsbeamten in den Fällen des § 12 Abs. 5 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978);
3. bei der Finanzverwaltung
a) die Beamtinnen/Beamten der Zollfahndungsämter und der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden bei der Verfolgung von Steuerstraftaten, § 404 Satz 2, 2. Halbsatz der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Postneuordnungsgesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2388);
b) die Beamtinnen/Beamten der Hauptzollämter und der Zollfandungsämter bei der Verfolgung von Verstößen gegen
- das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, § 33 Abs. 3 MOG vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278),
- das Außenwirtschaftsgesetz, § 42 Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186);
c) die Beamtinnen/Beamten der Zollfahndungsämter und des Grenzzolldienstes bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Devisenbewirtschaftungsgesetze, soweit nicht das Außenwirtschaftsgesetz gilt, Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 AHK-Gesetz Nr. 33 über die Devisenbewirtschaftung vom 2. August 1950 (ABl. der AHK S. 514, BZBl. S. 172);
4. bei der Berg- sowie Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
die in § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) genannten Beamtinnen/Beamten;
5. bei der Forst- und Jagdverwaltung
die bestätigten Jagdaufseherinnen/Jagdaufseher, sofern sie Berufsjägerinnen/Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind - innerhalb ihres Dienstbezirks in Angelegenheiten des Jagdschutzes - (§ 25 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 - BGBl. I S. 2849 -, geändert durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1980 - BGBl. 1981 I S. 41 -).
(2) Kraft Gesetzes haben die Befugnisse von Hilfsbeamtinnen/Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft die nach § 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Justizminister
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 180. |
sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, |
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sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, |
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sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, |
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sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, |
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sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, |
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bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, |
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bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, |
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bei Verwendung in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin/Kommissariatsleiter in einer Kreispolizeibehörde, |
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sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. |
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sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. |
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sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. |
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sofern sie nicht ausschließlich eine Unterabteilung bei einer Kreispolizeibehörde leiten. |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, |
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sofern sie nicht Leiterinnen/Leiter einer selbständigen Dienststelle sind, |
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§ 3 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 31. Mai 1996. |