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Verordnung
über die Zusammenfassung der Entscheidungen
über die sofortige Beschwerde
gegen Entscheidungen der Vergabekammern

Vom 15. Dezember 1998 (Fn 1)

Aufgrund des § 116 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:

§ 1

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern wird für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Düsseldorf zugewiesen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 2)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Inneres und Justiz

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 775.

Fn 2

GV. NW. ausgegeben am 31. Dezember 1998.