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Rechtsverordnung
zur Regelung der Zuständigkeit
für die Erteilung der Apostille
(Apostillezuständigkeitsverordnung – ApostilleZVO)
Vom 23. August 2005 (Fn 1)
Aufgrund von Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875) wird verordnet:
§ 1
Für die Erteilung der Apostille zu öffentlichen Urkunden, die von den Gerichten oder Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt sind (Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 6 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 [BGBl. II S. 876]), sind zuständig:
1. hinsichtlich der Urkunden, die von den Gerichten, Justizbehörden oder Notaren ausgestellt sind
a) das Justizministerium hinsichtlich der eigenen Urkunden,
b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und Amtsgerichte hinsichtlich ihrer eigenen Urkunden und derjenigen ihres Geschäftsbereichs
c) die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte außerdem hinsichtlich aller übrigen Urkunden der Gerichte, Justizbehörden und Notare mit Sitz in ihren jeweiligen Landgerichtsbezirken.
2. hinsichtlich aller anderen Urkunden
a) das Innenministerium für Urkunden, die von einer obersten Landesbehörde, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtags, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesrechnungshofes ausgestellt worden sind,
b) im Übrigen die Bezirksregierungen für alle Urkunden, die in ihrem Bezirk ausgestellt worden sind.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ende des Jahres 2010 über die Notwendigkeit des Fortbestands dieser Verordnung. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 8. Februar 1966 (GV. NRW. S. 36) außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
GV. NRW. 2005 S. 739, in Kraft getreten am 10. September 2005. |
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