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Verordnung über die grundbuchmäßige Behandlung
der Waldgenossenschaften

Vom 20. Januar 1976 (Fn 1)

Auf Grund des § 42 Abs. 7 des Gemeinschaftswaldgesetzes vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 304) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

(1) Gemeinschaftsgrundbücher und Anteilgrundbücher nach § 42 Abs. 1 und 2 des Gemeinschaftswaldgesetzes werden von den Amtsgerichten (Grundbuchämtern) geführt.

(2) Für die Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und der dazu gehörenden Anteilgrundbücher ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Waldgenossenschaft ihren Sitz hat, die von den Anteilsberechtigten dieses Gemeinschaftsvermögens gebildet wird.

§ 2

(1) Über mehrere Grundstücke desselben Gemeinschaftsvermögens (Gesamthandsgemeinschaft) ist ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt zu führen.

(2) Die Anteilgrundbücher erhalten die nächsten fortlaufenden Nummern des Grundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.

§ 3

(1) Die Gemeinschaftsgrundbücher und die Anteilgrundbücher sind in Einzelheften mit herausnehmbaren Einlegebogen unter Verwendung der für das Grundbuch allgemein vorgeschriebenen Vordrucke zu führen.

(2) Jedes Gemeinschaftsgrundbuch
besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis, der ersten und der zweiten Abteilung.

(3) Jedes Anteilgrundbuch
besteht aus der Aufschrift, dem Bestandsverzeichnis, der ersten, der zweiten und der dritten Abteilung.

§ 4

In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern beim Gemeinschaftsgrundbuch das Wort ,,Gemeinschaftsgrundbuch" und beim Anteilgrundbuch das Wort ,,Anteilgrundbuch" zu setzen.

§ 5

Im Bestandsverzeichnis des Anteilgrundbuchs sind in dem durch die Spalte 3 gebildeten Raum einzutragen:

1. der in einem zahlenmäßigen Bruchteil ausgedrückte Anteil an dem Gemeinschaftsvermögen (Gesamthandsgemeinschaft);

2. der Name der Gesamthandsgemeinschaft und der Sitz der Waldgenossenschaft;

3. die Bezeichnung des Gemeinschaftsgrundbuchs, in dem die zum Gemeinschaftsvermögen gehörenden Grundstücke eingetragen sind.

§ 6

Bei der Bildung von Briefen über Grundpfandrechte ist an Stelle der nach § 57 Abs. 2 Buchstabe b der Grundbuchordnung vorgesehenen Angaben der Inhalt der nach § 5 dieser Verordnung zu bewirkenden Eintragungen wiederzugeben.

§ 7

(1) Grundbücher von Vereinigungen der in § 1 Nrn. 1 bis 5 des Gemeinschaftswaldgesetzes bezeichneten Art und Grundbücher über Anteilberechtigungen an solchen Vereinigungen sind bei Eingang des nächsten Eintragungsantrages im Zuge der Erledigung dieses Eintragungsantrages unter Beachtung der §§ 1 bis 5 und 8 auf ein neues Grundbuchblatt umzuschreiben.

(2) Soweit diese Vereinigungen bisher grundbuchrechtlich wie Bruchteilsgemeinschaften behandelt wurden, ist eine Umschreibung erst vorzunehmen, wenn die Waldgenossenschaft ihre Rechtsverhältnisse nach § 10 des Gemeinschaftswaldgesetzes geregelt hat. Dasselbe gilt für Vereinigungen, die bisher kein gemeinschaftliches Grundeigentum hatten.

(3) Soweit Anteilgrundbücher bisher nicht angelegt sind, wartet das Grundbuchamt den Eingang des Ersuchens der Aufsichtsbehörde ab (§ 42 Abs. 3 und 4 des Gemeinschaftswaldgesetzes).

§ 8

(1) Den Grundakten des Gemeinschaftsgrundbuchs ist ein Verzeichnis vorzuheften, in das die Blattnummern der Anteilgrundbücher einzutragen sind.

(2) Im übrigen gelten für die Anlegung, Umschreibung und Führung des Gemeinschaftsgrundbuchs und des Anteilgrundbuchs die Vorschriften der §§ 1 bis 53 der Grundbuchverfügung entsprechend.

§ 9

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündgung in Kraft (Fn 3).

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1976 S. 40.

Fn2

SGV. NW. 790.

Fn3

GV. NW. ausgegeben 6. Februar 1976.