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Gesetz
zur Übertragung von Beschwerdeentscheidungen
über die Aussetzung des Strafrestes
bei lebenslanger Freiheitsstrafe
auf das Oberlandesgericht Hamm

Vom 6. April 1982 (Fn 1)

§ 1

Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern werden, soweit sie die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betreffen, im Land Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen.

§ 2 (Fn 2)

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich für
den Justizminister

Fn1

GV. NW. 1982 S. 170.

Fn2

§ 2 entfällt; Änderungsvorschrift.