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Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums
zum Erlaß der Rechtsverordnung
zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr
für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte
bei der Hinterlegungsstelle

Vom 1. September 1992 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) wird verordnet:

§ 1

Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung eine angemessene Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle festzusetzen, wird auf das Finanzministerium übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Herbert Schnoor

Der Finanzminister

Heinz Schleußer

Fn1

GV. NW. 1992 S. 342.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 25. September 1992.