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Gesetz
über die Rechtsanwaltsversorgung
(RAVG NW)

Vom 6. November 1984 (Fn 1)

§ 1
Errichtung, Aufgabe

(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen" mit dem Sitz in Düsseldorf errichtet.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 (Fn 2)
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind alle Mitglieder einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Rechtsanwaltskammer.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen sind diejenigen, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied einer Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 werden.

(3) Die Satzung kann vorsehen, daß

1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

2. Mitglieder bis zum Ablauf von fünf vollen Kalenderjahren

a) nach ihrer erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,

b) nach erstmaliger Aufnahme in eine Rechtsanwaltskammer im Sinne des Absatzes 1 gemäß § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung oder

c) nach erstmaliger Erteilung der Erlaubnis im Sinne von § 209 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;

3. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.

§ 3
Organe

Organe des Versorgungswerks sind

1. die Vertreterversammlung;

2. der Vorstand;

3. der Präsident;

4. der Geschäftsführer.

§ 4
Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dreißig Mitgliedern, von denen jeweils zehn den Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Hamm und Köln angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks.

(2) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlaß und Änderung der Satzung;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands;

4. Die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.

Die Beschlüsse zu Nummer 1 und Nummer 2 bedürfen der Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.

(3) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.

§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.

(3) Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 6, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

§ 6
Geschäftsführer

Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstands. Er wird auf Beschluß des Vorstands vom Präsidenten bestellt.

§ 7 (Fn 3)
Pflichten der Mitglieder und Leistungsberechtigten

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.

(3) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 7 a (Fn 4)
Beitreibung rückständiger Beiträge

Rückständige Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen werden aufgrund eines von dem Geschäftsführer ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Bescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung des vollstreckbaren Bescheides beginnen. Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

§ 8
Leistungen des Versorgungswerks

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Hinterbliebenenrente;

4. Erstattung von Beiträgen;

5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt;

7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.

§ 9 (Fn 8)
Verjährung

Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 10
Abtretung, Verpfändung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.

§ 11 (Fn 3)
Satzung

Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;

2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;

3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;

4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

5. die Bestimmung der nach den §§ 7 Abs. 2 und 12 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.

§ 12
Auskünfte

Das Versorgungswerk kann von den Behörden der Justizverwaltung und den Rechtsanwaltskammern Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

§ 13 (Fn 7)

- aufgehoben -

§ 14 (Fn 5)

- aufgehoben -

§ 15 (Fn 5)
Amtsdauer

Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung gewählt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.

§ 16 (Fn 9)
Übergangsregelungen

(1) Ein Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand, der bei Inkrafttreten des Gesetzes Mitglied einer Rechtsanwaltskammer des Landes Nordrhein-Westfalen ist und

1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;

2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks;

3. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat und dem Versorgungswerk nicht angehört, kann nach Maßgabe der Satzung freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks werden.

(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.

(3) § 9 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 9 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.

§ 17
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 6).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 684, geändert durch Artikel I des Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), Art. 3 d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Artikel 2 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 2

§ 2 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 19. Mai 1995.

Fn 3

§ 7 und § 11 geändert durch Art. I d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 19. Mai 1995.

Fn 4

§ 7 a eingefügt durch Art. I d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 19. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 und § 15 Abs. 2 aufgehoben mit Wirkung vom 19. Mai 1995 durch Art. I d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376).

Fn 6

GV. NW. ausgegeben am 29. November 1984.

Fn 7

§ 13 aufgehoben durch Art. 3 d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 8

§ 9 neugefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.

Fn 9

§ 16 Überschrift geändert u. Abs. 3 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.