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Gesetz
über das Notarversorgungswerk Köln (NotVG NW)
Vom 4. November 1986 (Fn 1)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Errichtung, Aufgabe
(1) Es wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Notarversorgungswerk Köln" errichtet.
(2) Sitz der Anstalt ist Köln.
(3) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(4) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar bestellten Mitglieder der Rheinischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen stehenden Notarassessoren. Mitglied wird nicht, wer das 45. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß
1. Mitglieder bei Nachweis einer anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.
§ 3
Organe
Organe des Versorgungswerks sind:
1. der Präsident,
2. der Verwaltungsrat,
3. die Vertreterversammlung.
§ 4
Präsident
(1) Der Präsident und der Vizepräsident werden vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren berufen. Ihre Abberufung aus wichtigem Grund obliegt ebenfalls dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer.
(2) Der Präsident und der Vizepräsident müssen mindestens fünf Jahre das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notars der Rheinischen Notarkammer innegehabt haben und Mitglied des Versorgungswerks sein. Sie dürfen nicht zugleich dem Verwaltungsrat angehören.
(3) Der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Er vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Bei Verhinderung des Präsidenten und im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Präsidenten nimmt der Vizepräsident dessen Aufgaben wahr.
§ 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, die aus den Reihen der zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellten Notare der Rheinischen Notarkammer auf die Dauer von vier Jahren berufen werden. Sie müssen mindestens fünf Jahre der Rheinischen Notarkammer angehört haben und Mitglied des Versorgungswerks sein.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und neun Ersatzmitglieder werden vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer auf Vorschlag der Kammerversammlung der Rheinischen Notarkammer berufen. Die Ersatzmitglieder rücken beim Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der von der Kammerversammlung bestimmten Reihenfolge nach.
(3) Dem Verwaltungsrat obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und, außer in den sonst nach Gesetz oder Satzung bestimmten Angelegenheiten, die Beschlußfassung über
1. Feststellung des Jahresabschlusses,
2. Entlastung des Präsidenten,
3. Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
(4) Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen des Verwaltungsrats stattfinden. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Sitzung behandelt werden soll.
§ 6
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den Ersatzmitgliedern des Verwaltungsrats.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
(3) Die Vertreterversammlung wird vom Präsidenten mindestens einmal jährlich einberufen. Ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung kann jederzeit die Einberufung verlangen.
§ 7 (Fn 2)
Pflichten der Mitglieder und Leistungsberechtigten
(1) Die Mitglieder des Versorgungswerks sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Die Beiträge werden durch Bescheid festgesetzt. Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen maßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
§ 8
Leistungen des Versorgungswerks
(1) Das Versorgungswerk gewährt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente,
2. Berufsunfähigkeitsrente,
3. Hinterbliebenenrente.
(2) Die Satzung kann als weitere Leistungen insbesondere vorsehen:
1. Erstattung von Beiträgen,
2. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,
3. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt,
4. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(3) § 67 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag gilt entsprechend.
§ 9 (Fn 7)
Verjährung
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 10
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen nach § 8 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
§ 11
Vollstreckungsbehörde
Das Versorgungswerk nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 510) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wahr.
§ 12 (Fn 3)
Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht durch dieses Gesetz geregelt sind, trifft die Satzung ergänzende Bestimmungen. Dies gilt insbesondere für
1. die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft,
3. die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht,
4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
5. die Bestimmung der nach § 7 Abs. 2 und § 13 zu erhebenden und zu übermittelnden Daten.
§ 13
Auskünfte
Das Versorgungswerk kann von den Behörden der Justizverwaltung und der Rheinischen Notarkammer Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
§ 14 (Fn 6)
- aufgehoben -
§ 15 (Fn 4)
- aufgehoben -
§ 16 (Fn 4)
Amtsdauer
(1) Amtsträger des Versorgungswerks, die nach diesem Gesetz oder der Satzung bestellt worden sind, führen ihr Amt bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.
§ 17 (Fn 8)
Übergangsregelungen
(1) Ein Notar oder Notarassessor, der bei Inkrafttreten der Satzung die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und
1. das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks; er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit werden;
2. das 45. Lebensjahr, nicht aber das 68. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Mitglied des Versorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich und innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
(3) § 9 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 9 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.
§ 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 680, ber. S. 744, geändert durch Art. II d. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltversorgung und das Notarversorgungswerk Köln v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376), Art. 4 d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Artikel 3 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
SGV. NW. 2010. |
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§ 7 und § 12 geändert durch Art. II des Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376); in Kraft getreten am 19. Mai 1995. |
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§ 15 und § 16 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 19. Mai 1995 durch Art. II d. Gesetzes v. 24. 4. 1995 (GV. NW. S. 376). |
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GV. NW. ausgegeben am 27. November 1986. |
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§ 14 aufgehoben durch Art. 4 d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999. |
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§ 9 neugefasst durch Artikel 3 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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§ 17 Überschrift geändert u. Abs. 3 angefügt durch Artikel 3 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |