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Gesetz
über die Versorgung
der Steuerberaterinnen und Steuerberater
(StBVG NW)
Vom 10. November 1998 (Fn 1) (Fn 3)
(Artikel 1 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater)
§ 1
Errichtung, Aufgabe
(1) Es wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Versorgungswerk der Steuerberater im Land Nordrhein-Westfalen" (Versorgungswerk) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt.
(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.
§ 2 (Fn 4)
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind
1. selbständige und nicht selbständige Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören;
2. Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer und persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften, die einer der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehenden Steuerberaterkammer angehören, die nicht Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind;
3. Personen gemäß Nummer 1 oder 2, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 3 Satz 1 geendet hat, wenn bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres die Mitgliedschaft im WPV beendet wird.
Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 in der Person eines Mitglieds entfallen.
(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 nach Vollendung des 40. Lebensjahres erfüllt.
(3) Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet, sobald eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer undder vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen begründet wird. In diesem Fall sind die für das Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungstechnischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten. Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke, in dem mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch abweichende Regelungen getroffen werden können. Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das Mitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beteiligten Versorgungswerke schriftlich widerspricht. Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedschaft auf Antrag erhalten bleibt; Satz 2 bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 3 (Fn 4)
Organe
Organe des Versorgungswerks sind
1. die Vertreterversammlung;
2. der Vorstand;
3. die Präsidentin oder der Präsident;
4. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
§ 4 (Fn 4)
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, von denen jeweils neun den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe sowie drei Mitglieder der Steuerberaterkammer Thüringen angehören. Die Mitglieder und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wählbar und wahlberechtigt sind nur Mitglieder des Versorgungswerks. Die Wahlen werden getrennt nach Kammerbezirken durchgeführt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in einer Wahlordnung geregelt.
(2) Die Vertreterversammlung beschließt über
1. Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;
3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;
4. die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, im Falle der Ziffern 1 und 2 des Absatzes 2 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
§ 5
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks.
§ 6 (Fn 4)
Präsidentin oder Präsident
(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Abs. 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer.
(3) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten.
§ 7 (Fn 4)
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Beschluss des Vorstandes von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Sie oder er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
§ 8 (Fn 4)
Beitragspflicht, Auskunftspflicht
(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs maßgebend.
(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten können zusätzlich nach Maßgabe der Satzung Zinsen berechnet werden. Der Säumniszuschlag und die Zinsen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3) Das Versorgungswerk kann von den Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten die Auskünfte verlangen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, sowie von Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.
(4) Die Beitreibung rückständiger Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen, sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit ist das Versorgungswerk selbst Vollstreckungsbehörde. Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, auf Ersuchen des Versorgungswerkes Beiträge, Säumniszuschläge, Zinsen und sonstige Kosten beizutreiben.
§ 9
Beitragsbefreiung
Auf Antrag wird von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer
1. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
2. Pflichtmitglied einer anderen, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ist; § 2 Abs.3 des Gesetzes bleibt unberührt;
3. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat.
Die Satzung kann für diese Fälle Mindestbeiträge festlegen. Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.
§ 10
Leistungen des Versorgungswerkes
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
1. Altersrente;
2. Berufsunfähigkeitsrente;
3. Hinterbliebenenrente;
4. Erstattung von Beiträgen;
5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
6. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung;
7. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
§ 11 (Fn 5)
Verjährung
Für die Verjährung der satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 12
Abtretung, Verpfändung, Pfändung
Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches entsprechend.
§ 13 (Fn 2)
Satzung
Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
1. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
2. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen;
3. die Nachversicherung gem. § 186 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches;
4. die Bestimmung der nach den § 8 und 14 dieses Gesetzes zu erhebenden und ermittelnden Daten.
§ 14 (Fn 4)
Auskünfte
Das Versorgungswerk kann vom Finanzministerium und den Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind. Das Versorgungswerk kann insbesondere Auskünfte zu Ein- und Austritt der Mitglieder der Steuerberaterkammern des Landes Nordrhein-Westfalen einholen.
§ 15 (Fn 2)
- aufgehoben -
§ 16
Erste Vertreterversammlung
(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus 30 Mitgliedern, die das Finanzministerium aufgrund von Vorschlagslisten der Steuerberaterkammern bestellt. Jede Steuerberaterkammer erstellt eine Liste mit 20 Vorschlägen. Aus jeder Vorschlagsliste werden 10 ordentliche Mitglieder sowie 6 Ersatzmitglieder bestellt, die bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern in der vom Finanzministerium festgelegten Reihenfolge nachrücken. Die Vorgeschlagenen müssen Mitglied der Steuerberaterkammer sein.
(2) Das Finanzministerium beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten bis zur Wahl des Vorsitzenden.
(3) Die erste Vertreterversammlung hat innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann das Finanzministerium die ordentlichen Mitglieder und die Ersatzmitglieder der ersten Vertreterversammlung abberufen und eine vorläufige Satzung selbst erlassen. Im Falle der Abberufung werden die Mitglieder der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung entsprechend Absatz 1 bestellt.
(4) Die erste Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 16 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 17
Tätigkeitsdauer
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Amtsträger des Versorgungswerkes ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort.
§ 18 (Fn 6)
Übergangsregelungen
(1) Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes die Voraussetzungen des § 2 Abs.1 erfüllt und
1. das 40. Lebensjahr nicht vollendet hat, wird Mitglied des Versorgungswerks. Er kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Mitgliedschaft oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden;
2. das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, wird nach Maßgabe der Satzung auf Antrag Pflichtmitglied des Versorgungswerks.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 sind schriftlich innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung zu stellen.
(3) § 11 in der seit dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung findet auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 11 dieses Gesetzes, an die Stelle des 31. Dezember 2001 der 30. April 2004 und an die Stelle des 1. Januar 2002 der 1. Mai 2004 tritt.
GV. NW. 1998 S. 661, geändert durch Art. 5 b d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); Art. 1 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003; Artikel 4 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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§ 13 Abs. 2 und § 15 aufgehoben durch Art. 5 b d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999. |
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Überschrift neugefasst durch Art. 1 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 778); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. |
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§§ 2, 3, 4 Abs. 1, 6, 7, 8 Abs. 4 und 14 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 778); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. |
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§ 11 neugefasst durch Artikel 4 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |
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§ 18 Überschrift geändert u. Abs. 3 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004. |