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Gesetz
über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlaß
von Kosten im Bereich der Rechtspflege
(Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz)

Vom 21. Oktober 1969 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)
Gebührenfreiheit

(1) Von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit:

1. Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;

2. Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;

3. Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen, Akademien und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.

(2) Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.

(3) Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.

§ 2 (Fn 3)
Stundung und Erlaß von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 130 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317), auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbetreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für die Zahlungspflichtige oder den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

1. wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;

2.wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;

3.wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Zuständig für die Entscheidung ist bei Kosten der ordentlichen Gerichte, der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichte und der Justizverwaltungsbehörden der Justizminister, bei Kosten der Gerichte für Arbeitssachen, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie der Gerichtsverwaltungsbehörden der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Sie können diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 3
Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für solche Kosten, die nach seinem Inkrafttreten fällig werden.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.

§ 5 (Fn 4, 5, 6)
Fortbestehen von Rechtsvorschriften

Folgende Vorschriften, durch die in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten und in Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsverwaltung Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird, bleiben aufrechterhalten:

1.

2. § 1 Abs. 4 des Preußischen Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24. Mai 1901 (PrGS. NW. S. 161) (Fn 7) ;

3. § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten vom 25. Juli 1910 (PrGS. NW. S. 200) (Fn 8) ;

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11. § 10 des Gesetzes über die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung des Landesrechts an die Vorschriften des Bundesgesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) (Änderungs- und Anpassungsgesetz) vom 15. Dezember 1952 (GS. NW. S. 222), zuletzt geändert durch das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954 (GS. NW. S. 225);

12.

13.

14.

15. § 2 des Gesetzes über die Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung vom 28. November 1961 (GV. NW. S. 319) (Fn 9)

16.

17.

§ 6
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht bereits früher außer Kraft getreten sind:

1. das Preußische Gerichtskostengesetz vom 25. Juni 1895 (PrGS. NW. S. 99);

2. das revidierte Gesetz, die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu erhebenden Gerichtssporteln, Stempel- und Nebengebühren betreffend, vom 15. Juni 1864 (LV. Bd. 13 S. 570);

3. das Lippische Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1926 (LV. Bd. 29 S. 565), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1934 (LV. Bd. 32 S. 249);

4. die 5. Verordnung zur Durchführung der Verordnung des Landespräsidiums vom 14. Oktober 1931 zur Sicherung des Landeshaushalts und der Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (LV. Bd. 31 S. 393) vom 7. Mai 1932, betreffend die Jugendwohlfahrtspflege (LV. Bd. 31 S. 539);

5. die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 406).

(2) Sonstige Vorschriften werden aufgehoben, soweit in ihnen in den Verfahren und Angelegenheiten vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie in Justizverwaltungsangelegenheiten und in Angelegenheiten der Arbeitsgerichtsverwaltung Kosten- und Gebührenfreiheit gewährt wird.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 725, geändert durch Gesetz v. 14. 10. 1975 (GV. NW. S. 562), Art. II DG-KoFSchwbG v. 22. 3. 1977 (GV. NW. S. 136), Art. I des Gesetzes zur Änderung von Justizkostengesetzen v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434).

Fn 2

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 22. 3. 1977 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. April 1977.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434); in Kraft getreten am 25. November 1992.

Fn 4

§ 5 Nrn. 4, 8 und 17 gestrichen mit Wirkung vom 15. September 1975 durch Gesetz v. 14. 10. 1975 (GV. NW. S. 562).

Fn 5

§ 5 Nrn. 1, 5, 7, 9, 10, 12, 13, 14 und 16 gestrichen mit Wirkung vom 25. November 1992 durch Art. I des Gesetzes v. 3. 11. 1992 (GV. NW. S. 434).

Fn 6

§ 5 Abs. 1 geändert sowie Nr. 6 gestrichen durch Art. II d. Gesetzes v. 22. 3. 1977 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. April 1977.

Fn 7

SGV. NW. 7134.

Fn 8

SGV. NW. 763.

Fn 9

SGV. NW. 7815.