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Gesetz
zur Vereinigung der Stifte St. Marien
in Lemgo und Cappel in Cappel

Vom 5. Oktober 1971 (Fn 1)

§ 1

Die öffentlich-rechtliche Stiftung ,,Stift Cappel" in Cappel bei Lippstadt wird mit der öffentlich-rechtlichen Stiftung ,,Stift St. Marien" in Lemgo vereinigt. Das Stift St. Marien in Lemgo erhält den Namen ,,Lippisches Damenstift St. Marien in Lemgo".

§ 2

Das Vermögen des Stiftes Cappel geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes mit allen Rechten und Pflichten auf das Lippische Damenstift St. Marien in Lemgo als Gesamtrechtsnachfolger über.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1971 S. 327.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 20. Oktober 1971.