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Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung
und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
zuständigen Verwaltungsbehörden

Vom 25. September 1979 (Fn 1)

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645), wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes wird den Kreisordnungsbehörden übertragen.

(2) Daneben wird die Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeiten auch den Polizeibehörden übertragen, solange sie die Sache nicht an die Kreisordnungsbehörden oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird abweichend von Absatz 1 den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen. Das gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Straßenverkehr, die durch die Polizeibehörden verfolgt werden.

(4) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der Befolgung von Lichtzeichenanlagen im Straßenverkehr nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes wird neben den in Absatz 1 genannten Behörden auch den Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte im Sinne von § 4 Gemeindeordnung übertragen, soweit sie die Ordnungswidrigkeit selbst festgestellt haben.

(5) Absatz 1 gilt nicht für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 a Abs. 1 Nr. 8 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit § 24 des Straßenverkehrsgesetzes.

§ 2 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fn1

GV. NW. 1979 S. 652, geändert durch VO v. 7. 11. 1983 (GV. NW. S. 548), 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 293).

Fn2

§ 1 Abs. 4 eingefügt durch VO v. 28. 3. 1995 (GV. NW. S. 293), in Kraft getreten am 1. April 1995.

Fn3

§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.