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Verordnung
über die Bestimmung der Aufgaben
des Rechenzentrums der Finanzverwaltung
im Besteuerungsverfahren

Vom 9. Dezember 1986 (Fn 1)

Aufgrund des § 17 Abs. 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), wird verordnet:

§ 1

Dem Rechenzentrum der Finanzverwaltung werden folgende Steuerverwaltungstätigkeiten übertragen, soweit dabei automatische Einrichtungen eingesetzt werden:

1. die Berechnung von Steuern einschließlich der Steuervergütungen und Steuererstattungen sowie von steuerlichen Nebenleistungen, ferner die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

2. die Berechnung von gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, von Steuermeßbeträgen und Zerlegungsanteilen sowie die Fertigung und Bekanntgabe der entsprechenden Verwaltungsakte,

3. die Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen durch Zusendung von Steuererklärungsvordrucken oder Erinnerungsschreiben,

4. die Buchführung über die von den Finanzkassen anzunehmenden oder auszuzahlenden Beträge einschließlich der Fertigung von Unterlagen für Ein- und Auszahlungen,

5. die Fertigung sowie der Versand von Mitteilungen, insbesondere Erinnerungen an demnächst fällige Beträge, Mahnungen sowie Mitteilungen über Steuernummern, Lastschriften und Umbuchungen,

6. die Entgegennahme von Steueranmeldungen und Steuererklärungen, soweit diese beleglos auf Datenträgern oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden,

7. die Annahme von Zahlungen, die aufgrund einer Einzugsermächtigung oder unter Verwendung vorgefertigter Zahlungsträger an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung geleistet werden,

8. die Leistung von Zahlungen, soweit diese im beleglosen Datenaustausch mit Kreditinstituten oder durch Übersendung von Schecks zur Abrechnung im automatisierten Verfahren bewirkt werden,

9. die Übermittlung von Daten, insbesondere an Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung handelt für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Dieses bleibt berechtigt, die Maßnahmen, falls erforderlich, selbst zu treffen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1987 S. 5.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 15. Januar 1987.