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Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung
von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 29. Juli 1964 (Fn 1)
§ 1
Auf die Erhebung von Kirchensteuern durch die Alt-Katholische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen finden §§ 1, 2, 5 Satz 1, 7, 8, 9 und 10 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NW. 1963 S. 52) (Fn 2) entsprechende Anwendung.
§ 2
Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1962 (GV. NW. S. 223) (Fn 2), die das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erhebt, wird den Finanzämtern übertragen.
§ 3
Die Arbeitgeber haben für die in den anderen Ländern zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland die Kirchensteuer vom Einkommen im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz der Kirchensteuer.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.
(2) Die Verordnung wird erlassen
a) vom Kultusminister und Finanzminister gemeinsam im Benehmen mit dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland auf Grund des § 17 Abs. 1 des Gesetzes,
b) vom Finanzminister auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1964 S. 289. |
SGV. NW. 610. |