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Verordnung
zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes
(Kirchensteuergesetzdurchführungsverordnung – KiStGDV)

Vom 16. Dezember 2008 (Fn 1)

§ 1
Steuerjahr

Die Kirchen- und Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Übertragung der Kirchensteuerverwaltung

Die Verwaltung der Kirchen- und Kultussteuer durch die Finanzämter und die Gemeinden oder Gemeindeverbände kann nur zum Beginn eines Steuerjahres übernommen und nur zum Schluss eines Steuerjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zurückgegeben werden.

§ 3
Kirchensteuerarten

(1) Die Verwaltung der Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes), die

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

4. die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), die in der Lippischen Landeskirche erhoben wird, wird den Finanzämtern Detmold und Lemgo übertragen.

(3) Die Verwaltung des besonderen Kirch- beziehungsweise Kultusgeldes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes), das

1. die Evangelischen Landeskirchen,

2. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

3. die Jüdischen Kultusgemeinden

im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erheben, wird den Finanzämtern übertragen, soweit das besondere Kirch- oder Kultusgeld von zur Einkommensteuer veranlagten Personen zu erheben ist, für die das Besteuerungsrecht den Evangelischen Landeskirchen, dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken oder den Jüdischen Kultusgemeinden zusteht.

§ 4

Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommen-, Lohn- oder Kapitalertragsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchen- und Kultussteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes) zu stunden oder zu erlassen. Das gleiche gilt für die Kirchensteuer vom Vermögen (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), soweit die Verwaltung auf die Finanzämter übertragen ist.

§ 5
Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes
Nordrhein-Westfalen

(1) Die Arbeitgeber haben für

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen und

3. die zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken

in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort der Betriebsstätte. Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers ein anderer Steuersatz, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieses Arbeitnehmers nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamts bedarf der Einwilligung der Diözese, Landeskirche und des Bistums der Alt-Katholiken, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.

(2) Die zum Steuerabzug verpflichteten Schuldner von Kapitalerträgen, die auszahlenden Stellen und die Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, haben für

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die evangelischen Landeskirchen,

3. die Landessynodalräte der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen, den Alt-Katholischen Gemeindeverband Rheinland-Pfalz sowie die Alt-Katholischen Kirchengemeinden Berlin, Hannover-Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein,

4. die Freireligiöse Landesgemeinde Baden,

5. die Israelitische Religionsgemeinschaft Württembergs und

6. die Israelitische Religionsgemeinschaft Baden

in der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Kirchensteuersatz bestimmt sich nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers der Kapitalerträge.

§ 6
Anerkennung der Kirchensteuerordnungen

Die Anerkennung der Kirchen- und Kultussteuerordnungen setzt voraus, dass in diesen geregelt sind:

1. die zur Steuererhebung berechtigten kirchlichen Körperschaften,

2. Beginn und Ende der persönlichen Kirchen- beziehungsweise Kultussteuerpflicht,

3. die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuern, die im Rahmen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes erhoben werden können und

4. die zur Entscheidung über den Einspruch und die Beschwerde gemäß § 14 des Gesetzes zuständigen Stellen.

§ 7
Steuersätze

In den Kirchen- und Kultussteuerbeschlüssen sind die jeweiligen Steuersätze festzusetzen.

§ 8
Landes- und Diözesankirchensteuer

(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Diözesankirchensteuer beziehungsweise Landeskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) erhoben, so haben

1. die Diözesen der Katholischen Kirche,

2. die Evangelischen Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland und

4. die Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für die Landesfinanzverwaltung zuständigen Ministerium (zuständige Ministerien) bis zum 30. September den Kirchensteuerbeschluss für das folgende Steuerjahr zur Anerkennung vorzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer dazu dient, den Fehlbetrag im kirchlichen Haushalt zu decken; auf Verlangen der zuständigen Ministerien ist dieser Fehlbetrag unter Vorlage der Haushaltspläne zu belegen. Die zuständigen Ministerien entscheiden bis zum 15. November über die Anerkennung.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben wird, hinsichtlich der Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer.

(3) Dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium haben

1. die Diözesen,

2. die Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und

4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

bis zum 1. Mai das Steueraufkommen des vorausgegangenen Steuerjahres für die einzelnen Kirchensteuerarten mitzuteilen.

§ 9
Ortskirchensteuer

(1) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) erhoben, so können

1. die Diözesen,

2. die Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und

4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes die generelle Anerkennung der Steuersätze für die Kirchengemeinden ihres Kirchengebietes bei den zuständigen Ministerien beantragen. Diese erkennen die Steuersätze für das kommende Steuerjahr oder bis auf weiteres unter dem Vorbehalt des Widerrufs an, wenn die Höhe der Steuersätze nach dem im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchensteuern zu deckenden Fehlbetrag für das nächste Jahr angemessen ist. Mit der generellen Anerkennung der Steuersätze gelten die Kirchen- und Kultussteuerbeschlüsse, die sich in diesem Rahmen halten, als anerkannt.

(2) Bei einer generellen Anerkennung der Steuersätze haben

1. die Diözesen,

2. die Landeskirchen,

3. das Katholische Bistum der Alt-Katholiken und

4. die Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie die Synagogengemeinde Köln

den zuständigen Ministerien auf deren Verlagen hin bis zum 30. September den im Haushalt der Kirchengemeinden durch Kirchen- oder Kultussteuer zu deckenden Fehlbetrag für das folgende Steuerjahr unter Vorlage einer Übersicht über die Haushaltspläne der Kirchengemeinden darzulegen. Die zuständigen Ministerien können die Anerkennung der Steuersätze bis zum 15. November widerrufen.

(3) Wird die Kirchen- beziehungsweise Kultussteuer nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) erhoben, so gelten die Absätze 1 und 2 für die Ortskirchensteuer.

(4) Wird im Falle der Ortskirchensteuer keine generelle Anerkennung der Steuersätze beantragt, so finden auf die Anerkennung durch die Bezirksregierungen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Kirchen- und Kultusgemeinden der Bezirksregierung ihre Haushaltspläne vorzulegen haben.

(5) § 8 Abs. 3 gilt für das Steueraufkommen der Kirchen- und Kultusgemeinden entsprechend.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

a) die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NRW. 1963 S. 52),

b) die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1964 (GV. NRW. S. 289),

c) die dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1968 (GV. NRW. S. 339),

d) die vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2001 (GV. NRW. S. 558) und

e) die fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122)

außer Kraft und werden mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgehoben.

 

Die Verordnung wird erlassen

a) von dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium gemeinsam aufgrund des § 18 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103)

b) und vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Benehmen mit
- den Diözesen der Katholischen Kirche,

- den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen,

- dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland,

- den Landesverbänden der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie der Synagogengemeinde Köln.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 874, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.