Gesetz
über die Zuständigkeit für die Festsetzung
und Erhebung der Realsteuern

Vom 16. Dezember 1981 (Fn 1)

§ 1

Für die Festsetzung und die Erhebung der Realsteuern sind die hebeberechtigten Gemeinden zuständig.

§ 2

(1) Die Bekanntgabe oder Zustellung der von den Finanzämtern erlassenen Gewerbesteuermeßbescheide wird den hebeberechtigten Gemeinden übertragen. Die Finanzämter bleiben berechtigt, Gewerbesteuermeßbescheide selbst bekanntzugeben oder zuzustellen.

(2) Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen, daß den Gemeinden die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden; in diesem Falle obliegt den hebeberechtigten Gemeinden auch die Fertigung der Meßbescheide. An dem Verfahren nehmen die Gemeinden teil, die sich zur automatisierten Bearbeitung ihrer Aufgaben kommunaler Datenverarbeitungszentralen bedienen oder die sich dem Verfahren anschließen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten sowie über die Art und Weise der Übermittlung geregelt werden.

(3) Der Finanzminister und der Innenminister werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auch für die Grundsteuer zu treffen.

§ 3

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen der Finanzminister und der Innenminister.

§ 4 (Fn 2)

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fn1

GV. NW. 1981 S. 732.

Fn2

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Dezember 1981.