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Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

Vom 26. April 1983 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 4 Nr. 5, 5 Abs. 1 Nr. 2 und 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird verordnet:

§ 1

Die Anerkennungen,

1. daß der Benutzungszweck von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, (§ 4 Nr. 5 GrStG) und

2. daß die Unterhaltung des Heims oder Seminars (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG)

im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegen, werden den Oberfinanzdirektionen übertragen. Sie sind dabei an das Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten oder, sofern dessen Geschäftsbereich betroffen ist, dem Schulkollegium gebunden. Örtlich zuständig ist jeweils die Behörde, in deren Bezirk der Grundbesitz liegt. Für bestimmte Arten von Einrichtungen nach Satz 1 kann der Finanzminister eine allgemeine Anerkennung aussprechen; er ist dabei an das Einvernehmen mit dem Innenminister und dem für das Fachgebiet zuständigen Minister gebunden.

§ 2

Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung der untergebrachten Gegenstände (§ 32 Abs. 2 GrStG) wird dem Kultusminister übertragen, der an das Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft und Forschung und dem Minister für Landes- und Stadtentwicklung gebunden ist, sofern deren Geschäftsbereich berührt wird.

§ 3 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3) .

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister für Wissenschaft und Forschung
zugleich für den Kultusminister

Der Minister für Landes-
und Stadtentwicklung

Fn1

GV. NW. 1983 S. 160.

Fn2

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 16. Mai 1983.