Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung
der Realsteuern

Vom 16. Oktober 1987 (Fn 1)

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.

§ 2

Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß die Gemeinde über die technischen Möglichkeiten für den Druck der Gewerbesteuermeßbescheide verfügt und ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.

§ 3

Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zum testweisen Ausdruck von Gewerbesteuermeßbescheiden zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.

§ 4

Gemeinden, die sich dem Datenübermittlungsverfahren anschließen, haben sich gleichzeitig zu verpflichten, die übermittelten Daten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang zu verarbeiten.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 401.

Fn 2

SGV. NW. 611.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. November 1987.