Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die
Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung
der Realsteuern
Vom 16. Oktober 1987 (Fn 1)
Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung übermittelt den Gemeinden, die sich dem landeseinheitlichen Datenübermittlungsverfahren für die Gewerbesteuer angeschlossen haben, die Daten der Gewerbesteuermeßbescheide auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung.
§ 2
Voraussetzung für die Zulassung einer Gemeinde ist, daß die Gemeinde über die technischen Möglichkeiten für den Druck der Gewerbesteuermeßbescheide verfügt und ihrem Anschluß keine Hindernisse im Bereich der Finanzbehörden entgegenstehen.
§ 3
Über die Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren entscheidet der Finanzminister. Anträge auf Zulassung sind formlos an das Rechenzentrum der Finanzverwaltung zu richten. Dieses stellt den Gemeinden die erforderlichen Datei- und Satzbeschreibungen sowie Testdaten zum testweisen Ausdruck von Gewerbesteuermeßbescheiden zur Verfügung. Die zum Datenübermittlungsverfahren zugelassenen Gemeinden werden vom Finanzminister im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
§ 4
Gemeinden, die sich dem Datenübermittlungsverfahren anschließen, haben sich gleichzeitig zu verpflichten, die übermittelten Daten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang zu verarbeiten.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1987 S. 401. |
|
SGV. NW. 611. |
|
GV. NW. ausgegeben am 23. November 1987. |