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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der
Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich
des Justizministeriums

Vom 7. Juni 2004 (Fn 1)

 

Auf Grund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 (GV. NRW. S. 397) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs verordnet:

§ 1

Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin/den Präsidenten der Oberlandesgerichte, dem Präsidenten des Landessozialgerichts, den Präsidentinnen/dem Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwälten und dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes wird für die ihnen nachgeordneten Behörden die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

 

§ 2

(1) Dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin/den Präsidenten der Oberlandesgerichte, dem Präsidenten des Landessozialgerichts, den Präsidentinnen/dem Präsidenten der Landesarbeitsgerichte, den Generalstaatsanwälten, dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes, den Präsidenten der Finanzgerichte, dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege, dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW, dem Leiter der Justizakademie und dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW, soweit es zur Vertretung des Justizministeriums in gerichtlichen Verfahren befugt ist, werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 EUR bzw. bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 EUR pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 EUR im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 EUR und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Behörde, die die Einziehung anzuordnen hat, übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle

a) einer befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 EUR und

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR

niederzuschlagen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 10.000 EUR zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 4

Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Justizverwaltungsabgaben und Vermögensstrafen gelten besondere Vorschriften.

 

§ 5

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31.12.2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 Landeshaushaltsordnung vom 8. Juni 1973 (GV. NRW. 1973 S. 354), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 394), wird aufgehoben.

 

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

 

 

 

Fn 1

GV. NRW. S. 442, in Kraft getreten am 9. September 2004.