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Verordnung
über Ausnahmen vom Verbot
der Bestellung von Sicherheiten
zugunsten Dritter durch Gemeinden

Vom 27. November 1996 (Fn 1)

Aufgrund des § 128 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV. NW. S. 124), wird mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1

Gemeindeeigene Grundstücke oder Erbbaurechte können bei ihrer Veräußerung zur Finanzierung des Kaufpreises mit Grundpfandrechten belastet werden, ohne daß es der aufsichtsbehördlichen Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot der Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter gemäß § 86 Abs. 1 der Gemeindeordnung bedarf. Voraussetzung ist, daß

1. der Kaufpreis unmittelbar an die Gemeinde oder auf ein Notaranderkonto gezahlt wird und der Grundpfandrechtsgläubiger hierfür unwiderruflich einsteht,

2. der Erwerber die Kosten trägt.

§ 2

Vertragsentwürfe, die solche Bestimmungen enthalten, hat die Gemeinde der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor dem rechtsverbindlichen Vertragsabschluß, schriftlich anzuzeigen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn1

GV. NW. 1996 S. 519.

519.

Fn2

SGV. NW. 2023.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 23. Dezember 1996.