641

Verordnung
über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser
- Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung
(GemKHBVO) -

Vom 12. Oktober 1977 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 88 Abs. 2 Satz 3 und 119 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1974 (GV. NW. 1975 S. 91) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 304), in Verbindung mit § 24 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 25. Februar 1975 (GV. NW. S. 210) (Fn 3) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik, Wohnungs- und Städtebau des Landtags verordnet:

Erster Abschnitt

Verfassung und Verwaltung

§ 1
Rechtsgrundlagen

Kommunale Krankenhäuser ohne Rechtspersönlichkeit sind nach Maßgabe dieser Verordnung wie Eigenbetriebe als organisatorisch und wirtschaftlich eigenständige Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben. Auf sie sind die Bestimmungen des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anzuwenden, soweit die Kommunalverfassungsgesetze nichts anderes bestimmen.

§ 2 (Fn 4)
Krankenhausbetriebssatzung

(1) Für das Krankenhaus (§ 31 Abs. 1 KHG NW) ist eine Betriebssatzung zu erlassen. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde kann eine gemeinsame Betriebssatzung erlassen werden. Zusammenschlüsse von Krankenhäusern sind zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zulässig (§ 10 Abs. 1 Satz 3 und § 31 Abs. 2 KHG NW). Die Betriebssatzung kann Regelungen über die Organisation der Zusammenarbeit bei der Führung mehrerer Krankenhäuser - unbeschadet ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Eigenständigkeit - treffen.

(2) Die Betriebssatzung bestimmt insbesondere den Namen, die Aufgaben und die Gliederung des Krankenhauses (§ 33 Abs. 3 KHG NW) sowie die Zuständigkeit der Betriebsleitung (§ 33 Abs. 1 und 2 KHG NW). Sie bestimmt auch, daß das Krankenhaus als gemeinnütziger Betrieb im Sinne der Steuergesetze geführt wird.

§ 3 (Fn 5)
Krankenhausbetriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung (§ 33 Abs. 1 und 2 KHG NW) hat die Stellung der Werkleitung nach § 2 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung, soweit die Betriebssatzung für einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, unter Beachtung der §§ 31 und 33 KHG NW keine abweichende Regelung trifft.

(2) Eine leitende Dienstkraft der Gemeinde kann zum weiteren Mitglied der Betriebsleitung bestellt werden (§ 33 Abs. 2 KHG NW).

(3) Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung wird durch Dienstanweisung geregelt, die der Gemeindedirektor mit Zustimmung des Krankenhausausschusses erläßt.

(4) Die Geschäftsordnung der Betriebsleitung bedarf der Genehmigung des Gemeindedirektors.

(5) Die Betriebssatzung regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung zu verfahren ist.

§ 4
Vertretung

(1) In den Angelegenheiten des Krankenhauses, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Gemeinde durch den Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und durch ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Ist ein Mitglied nach § 3 Abs. 2 bestellt, so vertritt dieses die Gemeinde gemeinsam mit dem Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnis werden öffentlich bekanntgemacht. Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Krankenhauses.

(3) Bei verpflichtenden Erklärungen für das Krankenhaus ist nach den Vorschriften der §§ 54 und 56 der Gemeindeordnung zu verfahren. Die Erklärungen nach § 54 Abs. 3 Satz 2 und § 56 Abs. 1 der Gemeindeordnung sind von dem Gemeindedirektor oder seinem Stellvertreter und einem Mitglied der Betriebsleitung zu unterzeichnen. Die Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten als einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung (§ 56 Abs. 2 der Gemeindeordnung).

§ 5 (Fn 6)

§ 6
Zuständigkeiten des Rates
der Gemeinde

Der Rat der Gemeinde entscheidet über die Angelegenheiten, die er nach der Gemeindeordnung nicht übertragen kann, und über

1. die Bestellung der Mitglieder der Betriebsleitung sowie des Vertreters des leitenden Arztes,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung eines Gewinns oder die Behandlung eines Verlustes,

4. die Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde.

§ 7
Krankenhausausschuß

(1) Der Rat bildet für das Krankenhaus einen Krankenhausausschuß. Für mehrere Krankenhäuser einer Gemeinde soll ein gemeinsamer Krankenhausausschuß gebildet werden.

(2) Zu Mitgliedern des Krankenhausausschusses können neben Ratsmitgliedern auch andere sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden; ihre Zahl darf die der Ratsmitglieder nicht erreichen. Im übrigen wird die Zusammensetzung des Krankenhausausschusses durch die Betriebssatzung geregelt.

(3) An den Beratungen des Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen. Im Falle des gemeinsamen Krankenhausausschusses nach Absatz 1 Satz 2 nimmt jede Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten ihres Krankenhauses beraten werden.

(4) Der Krankenhausausschuß berät die Beschlüsse des Rates vor. Über alle wichtigen Angelegenheiten ist er von dem Gemeindedirektor und von der Betriebsleitung zu unterrichten.

(5) Der Krankenhausausschuß setzt unbeschadet der Vorschrift des § 6 die allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen fest und benennt den Prüfer für den Jahresabschluß. Die Betriebssatzung kann dem Krankenhausausschuß die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.

(6) Der Krankenhausausschuß entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Bürgermeister mit dem Vorsitzenden des Krankenhausausschusses entscheiden. § 43 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

§ 8
Stellung des Gemeindedirektors

(1) Der Gemeindedirektor ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Krankenhauses. Die Angestellten und Arbeiter werden von dem Gemeindedirektor oder in seinem Auftrage von der Betriebsleitung angestellt, befördert und entlassen. Die Hauptsatzung kann etwas anderes bestimmen, insbesondere die Anstellung, Beförderung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter der Betriebsleitung übertragen. Soweit dies nicht geschieht, regelt die Betriebssatzung die Mitwirkung der Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsleitung hat den Gemeindedirektor über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Der Gemeindedirektor kann von der Betriebsleitung Auskunft verlangen und ihr im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtmäßigem Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Gemeindedirektors nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Krankenhausausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Krankenhausausschuß und dem Gemeindedirektor erzielt, so ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen.

§ 9 (Fn 7)
Stellung des Kämmerers

(1) Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Finanzplans und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Die Betriebsleitung hat dem Kämmerer oder dem sonst für das Finanzwesen zuständigen Beamten ferner die Zwischenberichte sowie die Ergebnisse der geführten Statistiken und der Kosten- und Leistungsrechnungen zur Verfügung zu stellen; auf Verlangen hat sie darüber hinaus alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte sowie Zwischenberichte auch in kürzeren Zeitabständen zu erteilen.

(2) Tritt der Kämmerer oder der sonst für das Finanzwesen zuständige Beamte einem nach Absatz 1 Satz 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf den Einwendungen entsprechend zu ändern, soweit der Gemeindedirektor dies verlangt.

Zweiter Abschnitt

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen,
Prüfung

§ 10 (Fn 7)
Sondervermögen

(1) Das Krankenhaus ist als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(2) Zum Sondervermögen gehören nicht Einrichtungen, die nicht unmittelbar dem Krankenhausbetrieb dienen und die getrennt vom Krankenhaus bewirtschaftet werden können.

(3) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Krankenhäuser finden die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes ergibt. In den anzuwendenden Vorschriften tritt die Betriebsleitung an die Stelle der Werkleitung. Im übrigen ist bei der Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung und dieser Verordnung den Erfordernissen, die sich aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) ergeben, sowie den Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen sind, Rechnung zu tragen.

(4) In der Betriebssatzung ist das vom Krankenhausträger auf Dauer zur Verfügung gestellte Kapital (§ 5 Abs. 6 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV -) festzusetzen.

§ 11 (Fn 7)
Erhaltung des Vermögens und
der Leistungsfähigkeit

(1) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze gefördert wird, und wenn Kapitalausstattung und Finanzlage des Krankenhauses die Entnahme gestatten.

(2) Die Vorschriften des § 10 der Eigenbetriebsverordnung über die anzustrebende Gewinnhöhe und über die Bildung von Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen finden keine Anwendung.

§ 12
Leitung des Rechnungswesens

Die Leitung aller Zweige des Rechnungswesens obliegt dem Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

§ 13 (Fn 7)
Wirtschaftsplan

(1) Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres ist für das Krankenhaus ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht festgestellt, gilt § 68 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Vorschriften des § 14 Abs. 1 sowie der §§ 15 bis 17 der Eigenbetriebsverordnung finden keine Anwendung.

§ 14 (Fn 7)
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er soll mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert werden. Abweichungen in der Gliederung sind zulässig, wenn damit seine Aussagefähigkeit mindestens gleichwertig ist und die Vergleichbarkeit seiner Ansätze mit den entsprechenden Ergebnissen der Gewinn- und Verlustrechnung aus Vorjahren erhalten bleibt. Die Ansätze des Erfolgsplans sind gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Gemeindedirektor unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses, es sei denn, daß sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind der Gemeindedirektor und der Krankenhausausschuß unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die des Gemeindedirektors; der Krankenhausausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 15
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muß mindestens enthalten

1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Änderungen des Anlagevermögens (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Krankenhauses ergeben,

2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.

(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Änderungen des Anlagevermögens sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind entsprechend dem Formblatt 1 (Anlage 1), die Ausgabeansätze soweit möglich nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 10 und 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind anzuwenden.

(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabeansätze gilt § 27 Abs. 1 GemHVO sinngemäß. Die Ausgabeansätze sind übertragbar.

(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die des Gemeindedirektors. Der Krankenhausausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 16
Stellenübersicht

(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten. Beamte, die bei dem Krankenhaus beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Krankenhauses nachrichtlich anzugeben.

(2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.

§ 17
Finanzplanung

(1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist dem Rat der Gemeinde ein fünfjähriger Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschaftsjahr.

(2) Der Finanzplan besteht aus

1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, sowie

2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Krankenhauses, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.

§ 18 (Fn 8)

§ 19 (Fn 9)
Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Gemeindedirektor und den Krankenhausausschuß vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten. Die Betriebssatzung kann eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten bestimmen.

§ 20 (Fn 10)
Rechnungs- und Buchführungspflichten

Die Rechnungs- und Buchführungspflichten ergeben sich aus der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern (Krankenhaus-Buchführungsverordnung - KHBV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045). Der Anhang muß mindestens den Anforderungen entsprechen, die die Krankenhaus-Buchführungsverordnung an seine Aufstellung und seinen Inhalt stellt.

§ 21 (Fn 10)
Lagebericht

(1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluß ist ein Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht ist die Lage des Krankenhauses so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird.

(2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und die Gliederung des Krankenhauses, auf die Bettenkapazität, die Zahl der stationär behandelten Fälle und die der angefallenen Pflegetage, auf die Verweildauer, die Bettennutzung, die Leistungen der wichtigsten Leistungsstellen auf Diagnose und Therapie sowie auf die Art der gemäß §§ 6, 7 der Bundespflegesatzverordnung - BPflV - vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666) gesondert berechenbaren Leistungen (Sonderentgelte, Wahlleistungen).

(3) Die Erträge sind durch die Mengenstatistik unter Vergleich mit dem Vorjahr zu erläutern. Die Entwicklung der nach §§ 3 bis 5 BPflV festgesetzten Pflegesätze sowie die der Entgelte für die nach §§ 6, 7 BPflV gesondert berechenbaren Leistungen ist darzustellen.

(4) Der Personalaufwand ist getrennt nach Personalgruppen zu erläutern.

(5) Ferner ist auch einzugehen auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Schluß des Wirtschaftsjahres eingetreten sind sowie auf die voraussichtliche Entwicklung des Krankenhauses.

§ 22 (Fn 11)
Rechenschaft

(1) Die Betriebsleitung hat bis zum Ablauf von vier Monaten nach Schluß des Wirtschaftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und über den Gemeindedirektor dem Krankenhausausschuß vorzulegen. Die Betriebssatzung kann eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten bestimmen. Der Krankenhausausschuß soll die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses (§ 23) und des Lageberichts sowie ggf. die Ergebnisse der Prüfung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 und § 102 Abs. 2 Nr. 4 Gemeindeordnung in seine Beratung einbeziehen.

(2) Der Rat der Gemeinde stellt den Jahresabschluß und den Lagebericht in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.

(3) Die Feststellung durch den Rat der Gemeinde ist ortsüblich bekanntzumachen. Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder Behandlung des Verlustes sowie der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt über die Jahresabschlußprüfung wiederzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung nach Satz 1 ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 23 (Fn 11)
Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Krankenhauses ist unter Einbeziehung der Buchführung und unter Beachtung des § 32 KHG NW in entsprechender Anwendung der für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (§ 103 a Gemeindeordnung) durch die Gemeindeprüfungsanstalt prüfen zu lassen. Die Gemeindeprüfungsanstalt bedient sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.

(2) Sind nach dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts keine Einwendungen zu erheben, hat der Prüfer dies durch folgenden Vermerk, der in den Prüfungsbericht aufzunehmen ist, zu bestätigen (Bestätigungsvermerk):

,,Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Krankenhauses. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß. Im übrigen hat auch die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der sonstigen Teile des Rechnungswesens, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zweckentsprechenden, sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der öffentlichen pauschalen Fördermittel nach § 23 KHG NW (und der nach § 30 KHG NW erwirtschafteten Investitionsmittel) Einwendungen nicht ergeben."

Sind Einwendungen zu erheben, hat der Prüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung des Bestätigungsvermerks ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen. § 322 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gelten sinngemäß. Soweit die Bestätigung versagt oder eingeschränkt erteilt wird, ist der Abschlußbericht der nach der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZV) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 431) zuständigen Behörde vorzulegen.

Dritter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 24
Krankenhäuser der Landschaftsverbände

(1) Der Landschaftsverband kann abweichend von § 3 Abs. 1 einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, durch Betriebssatzung einer leitenden Dienstkraft des Landschaftsverbandes übertragen.

(2) In den Vorschriften des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 3 Satz 2, des § 19 Satz 1 sowie des § 22 Abs. 1 tritt in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebssatzung regelt, ob in § 4 Abs. 3 Satz 2 in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle des Mitglieds der Betriebsleitung tritt oder die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 keine Anwendung findet.

(4) Die Betriebssatzung kann bestimmen, daß und inwieweit

1. die für die Betriebsleitung geltenden Vorschriften des § 7 Abs. 3 und 4 auf die leitende Dienstkraft entsprechende Anwendung finden,

2. in § 8 Abs. 2 in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung tritt.

§ 25
Übergangsvorschrift

Auf den Zeitpunkt der Ausgliederung des Krankenhaus-Sondervermögens ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz finden die für die Jahresbilanz des Krankenhauses geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Lassen sich die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gegenständen des Anlagevermögens nicht ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so sind den Preisverhältnissen des mutmaßlichen Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunktes entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Eröffnungsbilanz anzusetzen.

§ 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 360, geändert durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143); Artikel 11 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

2003.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2128.

Fn 4

§ 2 Abs. 1 und 2 neu gefaßt durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 8. März 1991.

Fn 5

§ 3 Abs. 1 und 2 geändert durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 8. März 1991.

Fn 6

§ 5 gestrichen mit Wirkung vom 8. März 1991 durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143).

Fn 7

§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 und 2 geändert durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 8. März 1991.

Fn 8

§ 18 gestrichen mit Wirkung vom 8. März 1991 durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143).

Fn 9

§ 19 geändert durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 8. März 1991.

Fn 10

§§ 20, und 21 neugefaßt durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 8. März 1991.

Fn 11

§§ 22 u. 23 neugefaßt durch VO v. 12. 2. 1991 (GV. NW. S. 143); in Kraft getreten am 8. März 1991; geändert durch Artikel 11 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.