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Verordnung
über das Wahlverfahren
zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs
für die Wahl in den Betriebsausschuss
(Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO)
Vom
24. Oktober 2001 (Fn 1) (Fn 5)
Aufgrund des § 130 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:
§ 1 (Fn 5)
Wahlvorbereitung
(1) Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister teilt dem Personalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Beschäftigten des Eigenbetriebs spätestens zwölf Wochen vor dem Tag der Kommunalwahl (maßgeblicher Zeitpunkt) mit, dass die Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebs dem Rat der Gemeinde für die nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung zu wählenden Beschäftigten Vorschläge zu machen hat. Muss der Betriebsausschuss im Laufe der Wahlzeit des Rates neu gebildet werden, gilt ein vom Rat zu bestimmender Tag als maßgeblicher Zeitpunkt. Falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, ergeht die Mitteilung im Sinne von Satz 1 an den Personalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, an die Beschäftigten der Eigenbetriebe mit dem Hinweis, dass die Versammlung der Beschäftigten der Eigenbetriebe die Vorschläge zu machen hat. Die Wahl der vorzuschlagenden Beschäftigten ist so durchzuführen, dass die Vorschläge der Versammlung der Beschäftigten mindestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt feststehen.
(2) Versammlung der Beschäftigten im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller wahlberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebs oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, die Gesamtheit aller wahlberechtigten Beschäftigten der Eigenbetriebe.
(3) Personalrat im Sinne dieser Verordnung ist der für den Eigenbetrieb zuständige Personalrat oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, der für den Eigenbetrieb mit der größten Beschäftigtenzahl zuständige Personalrat. Entsprechendes gilt, wenn Teile eines Eigenbetriebs zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 1 Abs. 3 LPVG erklärt worden sind.
(4) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eingehalten wird.
§ 2
Wahlvorstand
(1) Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende bzw. als Vorsitzenden.
(2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister den Wahlvorstand.
(3) § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1995 (GV. NRW. S. 498).
§ 3 (Fn 5)
Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage
1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
2. in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.
(2) Wahlberechtigt sind nicht
a) Beschäftigte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,
b) Mitglieder der Betriebsleitung und deren Stellvertretung,
c) Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
d).Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.
§ 4 (Fn 5)
Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
1. seit sechs Monaten bei dem Eigenbetrieb oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, bei einem der Eigenbetriebe beschäftigt sind,
2. am Wahltag Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wählbar ist nicht,
- wer wöchentlich regelmäßig weniger als zwei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,
- wer am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist.
(3) Besteht der Eigenbetrieb oder einer der Eigenbetriebe, für die ein gemeinsamer Betriebsausschuss zu bilden ist, weniger als ein Jahr, so bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1.
§ 5 (Fn 5)
Wahlausschreiben
(1) Der Wahlvorstand erlässt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben.Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten
1. den Ort und den Tag seines Erlasses;
2. die Bestimmung des Ortes, an dem das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und diese Verordnung ausliegen;
3. den Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
4. den Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;
5. die Zahl der Beschäftigten, die von der Versammlung der Beschäftigten für den Betriebsausschuss vorgeschlagen werden müssen (§ 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung); hierbei ist von der auf den Tag des Erlasses des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der in der Regel Beschäftigten auszugehen;
6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
7. den Hinweis auf die Mindestzahl von Beschäftigten, von denen ein gültiger Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss;
8. den Hinweis, dass jeder Wahlvorschlag mindestens so viele Namen enthalten soll, wie Beschäftigte nach Nummer 5 für den Betriebsausschuss vorgeschlagen werden müssen;
9. den Hinweis, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nr. 6) eingereicht worden sind;
10. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;
11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;
12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes);
13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden;
14. den Ort und den Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.
§ 6
Wahlvorschläge
(1) Die Wahlberechtigten sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (16 Abs. 4 LPVG) können Wahlvorschläge machen.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.
(3) Die Vorschriften der §§ 10 bis 13 WO-LPVG gelten sinngemäß.
§ 7 (Fn 5)
Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie nach § 114 Abs. 3 der Gemeindeordnung als ordentliche und stellvertretende Mitglieder des Betriebsausschusses vom Rat zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Lebensalter und die Dienststellung anzugeben.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von fünfzig Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Organisationen muss von einer beauftragten Person der Organisation unterzeichnet sein.
(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche der Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnet haben, zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gelten die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die an erster Stelle stehen.
(4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
(5) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Änderung zustimmen.
§ 8 (Fn 5)
Stimmabgabe
(1) Die Stimmabgabe erfolgt in geheimer Wahl der wahlberechtigten Beschäftigten aufgrund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. Die §§ 14 bis 18 WO-LPVG gelten sinngemäß.
(2) Auf dem Stimmzettel sind die Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Dienststellung aufzuführen. Werden eine Bewerberin oder ein Bewerber aufgrund eines mit einem Kennwort versehenen Wahlvorschlags aufgeführt, ist den Angaben nach Satz 1 das Kennwort des Wahlvorschlags hinzuzufügen. Die Wählerinnen und Wähler kennzeichnen die von ihnen gewählten Bewerberinnen und Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, wie nach dem Wahlausschreiben von der Versammlung der Beschäftigten für den Betriebsausschuss vorgeschlagen werden müssen; werden mehr Bewerberinnen und Bewerber angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig.
§ 9
Wahlergebnis
Gewählt sind in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Berücksichtigung erforderlich ist, um die für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gebotene Anzahl der Beschäftigten zu erreichen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 WO-LPVG gilt sinngemäß.
§ 10
Wahlniederschrift
(1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten:
1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die jeder Bewerberin und jedem Bewerber zugefallene Stimmenzahl;
4. die Zahl der ungültigen Stimmen;
5. die Namen der für den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gewählten Bewerberinnen und Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit der Gewählten durch den Personalrat aufzubewahren. § 20 WO-LPVG gilt sinngemäß.
§ 11
Mitteilung des Ergebnisses
Der Wahlvorstand teilt dem Rat und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 114 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.
§ 12
Anfechtung der Wahl
Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 LPVG mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 4 entsprechend.
§ 13 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebs für die Wahl in den Werksausschuss (Wahlordnung für Eigenbetriebe - Eig-WO) vom 3. September 1984 (GV. NRW. S. 568) außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S.
351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. 2001 S. 771; geändert durch Art. 17 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644); in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 95 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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SGV. NRW. 2023. |
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SGV. NRW. 2035. |
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GV. NRW. ausgegeben am 21. November 2001. |
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Überschrift, § 1, § 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 geändert durch Art. 17 des Gesetzes v. 16.11.2004 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2005. |
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§ 13 neu gefasst durch Artikel 95 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005. |